Zusammenfassung

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über neue, geänderte und aufgehobene Verlautbarungen des DRSC und IDW, die im Zeitraum September 2021 bis August 2022 veröffentlicht wurden.

1 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) – Standards, Interpretationen, Anwendungshinweise

1.1 (Entwürfe) Deutsche Rechnungslegungs Standards (E-DRS/DRS) und Aufhebung von DRS

1.1.1 DRÄS 12 vom 25.2.2022 (Bekanntmachung BMJV gem. § 342 Abs. 2 HGB am 7.3.2022)

  • Mit DRÄS 12 wird geändert:

    DRS 20 Konzernlagebericht: Die Regelungen zur Konzernerklärung zur Unternehmensführung bzgl. Anwendungsbereich und Inhalt werden infolge des FüPoG II angepasst. Darüber hinaus wird in den Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung ein Hinweis auf die Berichtspflichten gem. Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung eingefügt. Vgl. hierzu auch Bilanz Check-up 2023: Nationale Rechnungslegung, Kapitel 16.

  • Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahr. Abweichend davon ist Tz. 289a dieses Standards erstmals für die nichtfinanzielle Konzernerklärung zu beachten, die nach dem 31.12.2021 offengelegt wird.
  • Die Entwurfsfassung E-DRÄS 12 wurde am 21.12.2021 veröffentlicht.

1.2 (Entwürfe) DRSC Interpretationen

(Entwürfe) DRSC Interpretationen wurden im Betrachtungszeitraum nicht veröffentlicht.

1.3 (Entwürfe) DRSC Anwendungshinweise

(Entwürfe) DRSC Anwendungshinweise wurden im Betrachtungszeitraum nicht veröffentlicht.

2 Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) – IDW Verlautbarungen

2.1 (Entwürfe) IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW ERS/RS)

2.1.1 IDW ERS EFA 1: Rechnungslegung nach § 6b und § 28k Energiewirtschaftsgesetz sowie § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (Stand: 12.11.2021)

  • Der Energiefachausschuss (EFA) hat den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b und § 28k Energiewirtschaftsgesetz sowie § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (IDW ERS EFA 1) verabschiedet. IDW ERS EFA 1 behandelt neben den Besonderheiten der Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b EnWG und § 3 Abs. 4 MsbG auch die Besonderheiten der Rechnungslegung von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k EnWG, welche durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.7.2021 eingeführt wurden. Nach der Finalisierung wird IDW RS EFA 1 die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2) ersetzen.
  • Im Sommer 2021 hat der EFA die IDW RS ÖFA 2 bewusst nur punktuell geändert, um die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 28.4.2021 zur Behandlung energiespezifischer Dienstleistungen zeitnah zu berücksichtigen, obwohl bereits der Bedarf einer neuerlichen Überarbeitung absehbar war. Das damals erwartete Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht ist inzwischen verabschiedet worden. Das Gesetz sieht u. a. Änderungen des § 6b EnWG vor (z. B. Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit "Ladepunkte für Elektromobile") und führt zudem eine buchhalterische Entflechtung für bestimmte Betreiber von Wasserstoffnetzen (§ 28k EnWG) ein.
  • Vor diesem Hintergrund hat der EFA die bisherige IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung umfangreich überarbeitet. In diesem Zusammenhang bot es sich an, auch Ausführungen zu den Besonderheiten der Rechnungslegung von grundzuständigen Messstellenbetreibern nach § 3 Abs. 4 MsbG aufzunehmen.

2.1.2 IDW ERS IFA 3: Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (Stand: 3.2.2022)

  • IDW ERS IFA 3 ergänzt die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 2) sowie die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten (IDW RS HFA 31 n. F.) und enthält Grundsätze sowohl zur Abgrenzung von Immobilien des Anlage- und des Umlaufvermögens als auch zum Ausweis von Bauvorbereitungskosten sowie von angefallenen Kosten für die Erstellung oder umfassende Sanierung bzw. Modernisierung baulicher Anlagen. Abschließend werden Zweifelsfragen zum Ausweis im Rahmen der Veräußerung von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens adressiert.
  • IDW RS IFA 3 soll erstmals anzuwenden sein auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

2.1.3 IDW ERS HFA 33: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (Stand: 1.7.2021)

  • Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat am 18.5.2022 den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (IDW RS HFA 33) verabschiedet, da die Verlautbarung mit Einführung des BilMoG im Jahr 2010 erarbeitet und seither nicht mehr geändert wurde. Zwischenzeitlich haben sich jedoch § 288 Abs. 2 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB durch das BilRUG aus dem Jahr 2015 geändert.
  • Der FAB hat eine Empfehlung zur Anwendung schon des Entwurfs von IDW ERS HFA 33 n. F. ausgesprochen – in Anbetracht dessen, dass die §§ 285, 288 und 314 HGB i. d. F. des BilRUG erstmals bereits auf Jahres- bzw. Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden waren, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.

2.1.4 IDW RS HFA 50: Modulentwurf IAS 1 – M1: Reverse Factoring (Stand: 1.7.2021)

  • Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS IC im IFRIC Update die Agendaentscheidung "Supply Chain Financing Arrangements – Reverse Factoring".
  • Das IDW hat die Agendaentscheidung des IFRS IC umfassend gewürdigt und daraufhin den Entwurf eines neuen Moduls der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50) entwickelt. Dieser befasst sich mit Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen unter Berücksichtigung der aktuellen Veröffentlichung des in...

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