Kernaussage

DRÄS 12 ändert die Vorgaben zum (Konzern-)Lagebericht in DRS 20. Zum einen werden dadurch gesetzliche Änderungen bei der Erklärung zur Unternehmensführung nachvollzogen. Zum anderen verweist DRS 20 nunmehr auf die Angabepflichten in der nichtfinanziellen Erklärung gemäß Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung.

16.1 Überblick

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 12 (DRÄS 12) wurde vom Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC am 11.2.2022 verabschiedet und am 7.3.2022 vom BMJ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Durch den Änderungsstandard wird DRS 20 zum Konzernlagebericht punktuell an die geänderte Rechtslage angepasst.

16.2 Änderungen an der Erklärung zur Unternehmensführung

Mit dem Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (kurz: FüPoG II, BGBl. I Nr. 51 vom 11. August 2021, S. 3311) wurden Gesetzesänderungen vorgenommen, die u. a. die Inhalte der (Konzern)Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB betreffen.

So wurden die bisherigen Berichtspflichten des Inhalts ausgeweitet, dass die Begründungen für die Festlegung einer Zielgröße von null für den Frauenanteil der jeweiligen Organe in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen sind. Darüber hinaus müssen börsennotierte und paritätische mitbestimmte AG, SE oder KGaA, die mindestens eine Frau und mindestens einen Mann als Vorstandsmitglied bestellen müssen, angeben, ob die Gesellschaft im Bezugszeitraum das Mindest-Beteiligungsgebot eingehalten hat, und wenn nicht, die Gründe hierfür nennen. DRÄS 12 hat diese gesetzlichen Änderungen aufgenommen und die Anforderungen in DRS 20.K227 und .K231d entsprechend angepasst.

Nach DRS 20.312 Satz 1 i. d. F. DRÄS 12 sind die Änderungen erstmals für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahr zu beachten.

 
Hinweis

Nach der Aufhebung von IDW PH 9.350.1 reicht es nach Einschätzung des IDW nicht mehr aus, wenn das Unternehmen wahrheitsgemäß in der Erklärung zur Unternehmensführung angibt, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist (sog. "Negativerklärung"). In diesen Fällen ist nunmehr das Prüfungsurteil zum (Konzern-)Lagebericht im Bestätigungsvermerk einzuschränken.

16.3 Angabepflichten nach Art. 8 EU-Taxonomie-VO

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 18.6.2020 die EU-Verordnung 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 ("EU-Taxonomie- Verordnung" bzw. "EU-Taxonomie-VO") erlassen. Die Verordnung ist Teil des "Green Deal" und legt ein einheitliches Klassifizierungssystem, Begrifflichkeiten und Kriterien fest, die es Anlegern ermöglichen sollen, in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten mit erheblichen positiven Klima- und Umweltauswirkungen zu investieren.

Unternehmen, die eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bzw. einen gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht veröffentlichen müssen, haben nach Art. 8 der EU-Taxonomie-VO in ihre nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung Angaben darüber aufzunehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten i. S. d. Verordnung einzustufen sind. Dazu müssen Nicht-Finanzunternehmen folgende Angaben machen:

  • Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird,
  • Anteil der Investitionsausgaben und
  • Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen,

die jeweils mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig i. S. d. EU-Taxonomie-VO gelten. Die inhaltliche Ausgestaltung der Kennziffern wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6.7.2021 präzisiert.

Durch DRÄS 12 wird in DRS 20.289a ein Verweis auf die Angabepflichten in der nichtfinanziellen Erklärung gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-VO unter Beachtung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufgenommen. Eine Präzisierung der Angabepflichten sieht DRÄS 12 indes angesichts des hohen Detaillierungsgrads der Vorgaben in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 nicht vor.

Die Angabepflichten sind erstmals für die nichtfinanzielle Konzernerklärung zu beachten, die nach dem 31.12.2021 offengelegt wird.

 
Hinweis

Weiterführend zu den europäischen Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung wird auf Bilanz Check-Up 2023: Sustainability Reporting verwiesen.

 

Literaturtipp

Kirsch, Erneute Änderung des DRS 20 durch DRÄS 12, StuB 2022, S. 297 ff.

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