Kernaussage

Für das Transformationsgeld, das im Februar 2023 ausgezahlt wird, muss in Jahresabschlüssen, die am oder vor dem 31.12.2022 enden, keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden.

Falls keine Arbeitszeitabsenkung vereinbart wurde, ist in Abschlüssen, die (nach dem 31.12.2022, aber) vor dem 28.2.2023 enden, anteilig eine Rückstellung und in Abschlüssen, die am oder nach dem 28.2.2023 enden, anteilig ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen.

Die Tarifparteien der Metall- und Elektroindustrie haben in der Tarifrunde 2021 mit dem sog. Transformationsgeld (auch "Trafobaustein" genannt) eine neue tarifliche Sonderzahlung der Arbeitgeber vereinbart. Der Anspruch auf das Transformationsgeld setzt voraus, dass der jeweilige Arbeitnehmer am 28.2. in einem Arbeitsverhältnis steht und zu diesem Zeitpunkt mindestens seit 6 Monaten ununterbrochen dem Betrieb angehört hat. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 28.2., wird das Transformationsgeld anteilig gekürzt; scheidet der Mitarbeiter indes vor diesem Datum aus, entfällt der Anspruch vollständig. Die Höhe des Transformationsgelds beträgt im Jahr 2023 für jeden Mitarbeiter 27,6 % des jeweiligen Monatsverdiensts (im Jahr 2022: 18,4 %).

9.1 Verwendung zur Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich

Mit dem Transformationsgeld soll für die Betriebe eine Möglichkeit geschaffen werden, die Arbeitszeit temporär abzusenken (z. B. im Fall einer Unterbeschäftigung oder in Zusammenhang mit der digitalen Transformation der Industrie), ohne dass dadurch die monatlichen Entgelte der Mitarbeiter vermindert werden. Das Transformationsgeld dient in diesem Fall der Finanzierung des (Teil-)Entgeltausgleichs. Hierzu treffen die Betriebsparteien bis zum Ende eines Kalenderjahres eine Betriebsvereinbarung, wonach der Teilentgeltausgleich – entweder kollektiv oder individuell – aus dem Transformationsgeld des Folgejahres finanziert wird.

In diesem Fall ist für das Transformationsgeld 2023 zum 31.12.2022 noch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren, da zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht ist. Trotz der infolge des Entgeltausgleichs höheren Personalkosten ist regelmäßig weiterhin von der Ausgeglichenheit des arbeitsrechtlichen Synallagma auszugehen (dies gilt erst recht bei einer absatzmarktorientierten Betrachtung). Auch in Abschlüssen, die nach dem 31.12.2022 enden, scheidet die Passivierung einer Rückstellung regelmäßig aus, sofern der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern nachkommt.

9.2 Auszahlung ohne Arbeitszeitabsenkung

Wird bis zum 31.12. eines Jahres indes keine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich vereinbart, erhalten die Arbeitnehmer das Transformationsgeld als Sonderzahlung mit der Lohnabrechnung für Februar des Folgejahres ausgezahlt.

Zum 31.12.2022 sind insofern noch keine Rückstellungen zu passivieren, da auch in diesem Fall noch keine rechtliche Entstehung oder wirtschaftliche Verursachung vorliegt. Realiter knüpft die Auszahlung des Transformationsgelds im Jahr 2023 an die von den Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2023 an, da bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters nach dem 28.2. der Anspruch auf das Transformationsgeld nur anteilig besteht.

In Abschlüssen, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 28.2.2023 enden, ist indes eine anteilige Rückstellung für das Transformationsgeld zu passivieren, da sich der Arbeitgeber seiner Verpflichtung insofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr entziehen kann. Die Beschäftigten haben sich ihren Anspruch auf das Transformationsgeld durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits anteilig erdient.

In Abschlüssen, die am oder nach dem 28.2.2023 enden, ist anteilig ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren. Mit dem Transformationsgeld wird die im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung vergütet. Die Auszahlung am 28.2.2023 stellt daher hinsichtlich des Zeitraums vom (Zwischen-)Abschlussstichtag bis zum 31.12.2023 Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag dar.

 

Literaturtipp

Scholz, Bilanzierung des sog. Transformationsgeldes ("Trafobaustein") im handelsrechtlichen Jahresabschluss, StuB 2021, S. 776 ff.

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