Die Neuregelung ist erstmals auf Mehr- und Minderabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen, wobei das Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft maßgebend ist (§ 34 Abs. 6e KStG n. F.). Beim Organträger gebildete Ausgleichsposten sind in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2021 endet, aufzulösen. Dabei wird der Beteiligungsbuchwert an der Organgesellschaft um die aktiven Ausgleichsposten erhöht bzw. um passive Ausgleichsposten vermindert. Soweit der passive Ausgleichsposten die Summe aus aktiven Ausgleichsposten und Beteiligungsbuchwert in der Steuerbilanz des Organträgers übersteigt, ergibt sich ein Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesellschaft, der nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG zu versteuern ist. Der Organträger kann auf Antrag insofern in der Steuerbilanz eine Rücklage bilden, die über 10 Wirtschaftsjahre gewinnerhöhend aufzulösen ist.

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