Die vom IASB am 14.5.2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 16: Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung ändern die Bilanzierung von Erträgen aus dem Verkauf produzierter Gegenstände, bevor die Sachanlage im betriebsbereiten Zustand ist.

Während Kosten für Testläufe, mit denen überprüft wird, ob der Vermögenswert ordentlich funktioniert, weiterhin als direkt zurechenbare Kosten in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berücksichtigen sind, sind Erträge aus dem Verkauf aller produzierten Gegenstände und die Kosten für deren Produktion während des Zeitraums, in dem die Sachanlage zum Standort gebracht und in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, künftig erfolgswirksam zu erfassen. Ein Abzug der Nettoerträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage ist nicht mehr zulässig.

Des Weiteren wurden die Kosten für Testläufe spezifiziert. Es handelt sich um solche Kosten, die bei der Beurteilung, ob der Vermögenswert technisch und physisch so beschaffen ist, dass er für die Produktion oder Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, zur Vermietung an andere oder zu Verwaltungszwecken verwendet werden kann, anfallen.

Die Änderungen an IAS 16 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen. Die Änderungen sind retrospektiv auf Vermögenswerte anzuwenden, die am oder nach dem Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Periode zu ihrem Standort und in betriebsbereiten Zustand gebracht werden.

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