Handels- und steuerrechtlich bilden die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten die Obergrenze für die Bewertung des Anlagevermögens. Der Wertverzehr abnutzbarer Wirtschaftsgüter ist handelsrechtlich mittels planmäßiger Abschreibungen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gelten für abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen handelsrechtlich folgende Regelungen für außerplanmäßige Abschreibungen:

  • Eine Abschreibung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB zwingend, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.
  • Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Finanzanlagevermögen sind nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung zulässig.

Steuerrechtlich dürfen abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur dann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Von einer dauernden Wertminderung ist bei abnutzbarem Anlagevermögen auszugehen, wenn die Wertminderung voraussichtlich zumindest für die Hälfte der Restnutzungsdauer bestehen wird.[1] Wird eine solche Teilwertabschreibung vorgenommen, ist in jedem folgenden Wirtschaftsjahr nachzuweisen, dass der Teilwert weiterhin unter den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts liegt. Andernfalls ist eine Zuschreibung auf den höheren Teilwert, maximal auf die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Letzteres gilt – ausgenommen für entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte – auch für die Handelsbilanz.[2]

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