Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital für die Zwecke der Gesellschaftsteuer

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Darlehensvereinbarung begründet einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch, der - im Gegensatz zur Zuführung von Eigenkapital nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG - nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt.

2. Im Einzelfall ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln, ob ein Gesellschafterdarlehen Darlehens- oder Eigenkapitalcharakter hat. Dabei ist die Rechtsprechung der Zivilgerichte heranzuziehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. August 1990 I R 119/86 BFHE 162, 464, BStBl II 1991, 415).

3. Eigenkapital der Gesellschaft unterscheidet sich von darlehensweise gewährten Mitteln dadurch, daß es sich um gesamthänderisch gebundenes, haftendes Kapital handelt, das der freien Kreditkündigung durch den Gesellschafter entzogen und dessen Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen ist.

4. Für die Annahme eines Darlehens sprechen hingegen Abreden über die Verzinslichkeit und die Rückzahlung des Kapitals.

 

Normenkette

KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 417929

BFH/NV 1992, 485

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