Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Höhe der Lohnsteuer - Haftungsschuld bei vorherigem Regreßverzicht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (NV)

Hafter der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen, in denen er keine Aufzeichnungen gemacht hat, gemäß § 42d EStG für die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer, so ist die Höhe der Haftungsschuld selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz und nicht mit dem (höheren) Nettosteuersatz zu berechnen, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber nach der Zahlung wegen des Fehlens von Aufzeichnungen bei seinen Arbeitnehmern keinen Regreß wird nehmen können (Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164).

 

Normenkette

EStG §§ 8, 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 1 S. 3, § 42d; AO 1977 §§ 38, 44, 47; BGB § 426

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 29.10.1993 - VI R 27/92 (NV); BFH/NV 1994, 239

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 19

BFHE 1994, 472

BB 1994, 206

BB 1994, 343

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