Entscheidungsstichwort (Thema)

Nacherhebung von Grunderwerbsteuer nach früherem Grunderwerbsteuerrecht

 

Leitsatz (NV)

1. Die Vorschriften des GrEStG (BY) sind -- trotz des Wegfalls des §160 Abs. 2 FGO a. F. zum 1. Januar 1993 -- nach §118 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §33 Abs. 1 Nr. 4 FGO und Art. 5 Satz 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der FGO weiterhin revisibles Recht (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 57/94, BFH/NV 1997, 199, m. w. N.; vgl. Sack, DStR 1995, 1615).

2. Nach §16 a Satz 2 GrEStG (BY) beginnt die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer in den Fällen, in denen die Beteiligten eine für Zwecke der Grunderwerbsteuer vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig eingereicht haben, grundsätzlich nicht vor Ablauf des Jahres, in dem das FA Kenntnis von dem steuerpflichtigen Vorgang (Verwirklichung des Nacherhebungstatbestands) erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des BFH hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von dem steuerpflichtigen Vorgang erhalten, wenn sie positive Kenntnis aller Umstände erlangt hat, die zur Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestandes geführt haben (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 II R 151/83, BFHE 142, 169, BStBl II 1985, 100).

3. Aus einem sog. Anerkennungsbescheid der zuständigen Kommunalbehörde, aus dem sich lediglich der Zeitpunkt der Fertigstellung der Gebäude und die Anerkennung des Wohnraums als steuerbegünstigt ergibt, erlangt das FA keine Kenntnis von der Verwirklichung des Nacherhebungstatbestands -- Erwerb eines bebauten Grundstücks von einer eng verbundenen Veräußererseite entgegen der ursprünglich erklärten Absicht, die Gebäude selbst zu errichten --. Auch der Umstand, daß das FA nach Kenntniserlangung von der Fertigstellung der Gebäude in der Lage war, sich durch eigene Ermittlungshandlungen Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu verschaffen, steht der positiven Kenntnis dieser Umstände nicht gleich.

 

Normenkette

GrEStG (BY) § 16a; GrESWG (BY) Art. 4 Abs. 1 S. 2; FGO § 118

 

Verfahrensgang

FG München

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 215

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