Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Taxifahrern

 

Leitsatz (NV)

Die Pauschbetragsregelung für Verpflegungsmehraufwand bei Berufskraftfahrern ist grundsätzlich auch auf Taxifahrer anzuwenden. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob die Fahrertätigkeit vor Ablauf von 6 bzw. 12 Stunden steuerschädlich unterbrochen worden ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, S. 6, Abs. 3 S. 4 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als angestellter Taxifahrer in K tätig. Er begehrt für das Streitjahr 1982 den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend Abschn. 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981 (LStR). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte lediglich die Pauschbeträge des Abschn. 22 Abs. 3 Nr. 1 LStR in Höhe von 3 DM arbeitstäglich.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Pauschbeträge des Abschn. 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 LStR stünden dem Kläger deshalb nicht zu, weil er innerhalb eines Umkreises von weniger als 15 km vom Betriebssitz entfernt tätig werde. Die Richtlinienbeträge könnten nur solchen Berufskraftfahrern gewährt werden, die mit Ausnahme des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte am Betriebssitz ihres Arbeitgebers die übrigen Dienstreisevoraussetzungen erfüllten.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin den Ansatz der Beträge des Abschn. 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 LStR. Er ist der Auffassung, er gehöre zu den Berufskraftfahrern im Sinne der Richtlinienregelung. Die Versagung der Pauschbeträge verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes.

Das FA tritt der Revision mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 8. August 1986 VI R 117/83 (BFHE 148, 237, BStBl II 1987, 184) entschieden, daß die Regelung des Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 LStR grundsätzlich auch auf Taxifahrer anzuwenden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Urteils verwiesen.

Wenn dem Kläger nach dem vorbezeichneten Urteil des Senats grundsätzlich die Beträge des Abschn. 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 LStR zustehen, so war die Sache dennoch unter Aufhebung der Vorentscheidung zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen, da das FG - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Fahrertätigkeit des Klägers im Sinne des Abschn. 22 Abs. 2 Satz 6 LStR steuerschädlich unterbrochen worden ist. Hierzu verweist der Senat auf das oben angeführte Urteil sowie auf sein Urteil vom 18. September 1986 VI R 102/85 (BFHE 148, 25, BStBl II 1987, 128).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424439

BFH/NV 1987, 511

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