Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß nach dem BrMonG die Höhe des regelmäßigen Monopolausgleichs als einer Steuer, die dem Ausgleich der Belastung inländischen Branntweins dient, durch den Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis, d. h. von der Bundesmonopolverwaltung durch Verwaltungsakt festzusetzenden Preisen bestimmt wird.

Wein wird nicht durch jeden Zusatz von Weingeist zu einem dem Monopolausgleich unterliegenden weingeisthaltigen Erzeugnis im Sinne des § 151 BrMonG.

Diese Folge kann jedoch dann eintreten, wenn der Zusatz von Weingeist dem Wein seinen Charakter als solcher nimmt. Das ist der Fall, wenn der Wein über ein anzuerkennenden Zwecken wie z. B. der Unterbrechung oder Beendigung der Gärung oder der Herbeiführung der Lager- und Transportfähigkeit dienendes und damit normales Maß hinaus aufgespritet ist, so daß das Zusetzen als eine mißbräuchliche Anreicherung des Weines mit Weingeist anzusehen ist, die auf eine versteckte Einfuhr von Weingeist hinausläuft.

 

Normenkette

BrMonG § 65; BrMonG § 84; BrMonG § 89; BrMonG § 90; BrMonG § 151; BrMonG § 152; BrMonG § 159a

 

Tatbestand

I. -

Am 9. Mai 1957 ließ die Bfin. ein Faß spanischen roten Dessertwein zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt wies den Wein der Tarifnr. 2205 - B 1 des Zolltarifs (ZT) 1951 zu und erhob Zoll in Höhe von 270,17 DM, Monopolausgleich nach der Menge von 52,6 Gramm je Liter (g/l) für 716 Kilogramm (kg) Eigengewicht in Höhe von 492,35 DM und 4 % Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 78,05 DM. Es forderte den Monopolausgleich, weil es sich um aufgespriteten Wein handelte. Die Aufspritung ergab sich aus dem beigefügten Ursprungszeugnis vom 3. Januar 1957, das einen für den inneren Verkehr Spaniens gesetzlich zulässigen Alkoholzusatz bestätigte. Aus diesem Zeugnis und dem Untersuchungszeugnis einer staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt im Bundesgebiet ergab sich ferner ein Weingeistgehalt von 172,6 g/l, der in dieser Höhe nicht aus natürlicher Gärung stammen konnte.

Der Berechnung des Monopolausgleichs legte das Zollamt die dem Wein zugesetzte Menge Alkohol zugrunde, die es mangels einer Erklärung des Zollbeteiligten schätzte, wobei es von einem aus natürlicher Gärung entstandenen Weingeistgehalt von 120 g/l ausging.

Die Anfechtung der Bfin., die die Oberfinanzdirektion als nur gegen die Erhebung des Monopolausgleichs gerichtet ansah, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Ihre Rb. begründet die Bfin. im wesentlichen wie folgt: Die Auffassung, daß Wein stets dann ein weingeisthaltiges Erzeugnis im Sinne des § 151 des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) sei, wenn ihm Alkohol zugesetzt sei, finde im Gesetz keine Stütze. Der Begriff Weingeist sei ebenso wie der des Branntweins nirgendwo im Gesetz definiert. Weingeisthaltig seien auch Bier und jeder Naturwein. Sie fielen unstreitig nicht unter § 151 BrMonG. Aus § 159 a BrMonG sei zu entnehmen, daß das Gesetz für die Abgrenzung an die herkömmlichen Begriffe anknüpfe. Außerdem zeige er, indem er die dort genannten Stoffe der Branntweinersatzsteuer unterwerfe, daß sie nicht dem Monopolausgleich unterlägen. Unter ihnen befänden sich auch Südwein und Kunstwein. Diese würden jedoch regelmäßig gespritet.

Mangels einer gesetzlichen Definition komme es auf die Verkehrsanschauung der beteiligten Wirtschaftskreise an, wie der Bundesfinanzhof selbst ausgesprochen habe. Diese habe gespritete Südweine stets als Weine betrachtet. Besondere Bedeutung komme auch dem ZT zu, da er in der Regel ein Spiegel der herrschenden Verkehrsanschauung sei. Nach ihm würden gespritete Weine zu den Weinen gerechnet. Der Monopolausgleich stehe auch in unmittelbarer Verbindung mit dem Zollrecht. Er sei 1920 als Ausgleich für die starke Ermäßigung der Branntweinzölle geschaffen worden und stelle noch heute einen Zuschlag zu dem noch immer geringen Branntweinzoll dar.

Eine Gleichstellung gespriteter Weine mit dem Branntwein beruhe auf einer völligen Verkennung der Vorgänge. Der einem Trinkbranntwein beigefügte Weingeist diene ausschließlich dazu, dem Erzeugnis einen bestimmten Weingeistgehalt zu verschaffen. Beim Zusatz zu Südweinen dagegen liege eine Weinbehandlung vor, wie sie auch mittels anderer Chemikalien stattfinde. Das Spriten von ausländischen Dessertweinen sei mindestens seit 1890 ein übliches und rechtlich anerkanntes Weinbehandlungsverfahren.

Von dieser vorgefundenen Sach- und Rechtslage sei der Gesetzgeber bei Erlaß des BrMonG im Jahre 1918 ausgegangen. Nach der ganzen Entstehungsgeschichte der Getränkesteuergesetzgebung in Verbindung mit der damaligen Weingesetzgebung sei hinsichtlich des Begriffs Wein eine Abweichung der einschlägigen Gesetze voneinander ausgeschlossen.

Die der Einführung des Monopolausgleichs im Jahre 1920 folgende jahrzehntelange Entwicklung habe das bestätigt.

Falls § 151 BrMonG nicht von vornherein nach dem Willen des Gesetzgebers den Inhalt gehabt habe, daß Dessertwein nicht dem Monopolausgleich unterliege, frage sich, ob er nicht einen entsprechenden Inhalt durch Gewohnheitsrecht erhalten habe, dessen Bildung auch im Steuerrecht anerkannt sei. Die Voraussetzungen dafür seien gegeben.

Da deutsche Weine keinen Monopolabgaben unterlägen, verstoße die Erhebung von Monopolausgleich auf ausländische Dessertweine gegen den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von Genf (GATT) enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung. Das gleiche ergebe sich sinngemäß auch aus Art. 37 des EWG-Vertrages.

Die Erhebung des Monopolausgleichs nur auf den zugesetzten Alkohol finde im Gesetz keine Stütze, widerspreche vielmehr eindeutig § 152 BrMonG. Wenn aber überhaupt eine Aufspaltung des Alkohols zulässig wäre, müßte der zugesetzte Alkohol genau nachgewiesen oder zuverlässig geschätzt werden können. Erst bei einem Alkoholgehalt von mehr als 18 % könne aber ein Zusatz von Fremdalkohol angenommen werden.

Die bestehende Regelung des Monopolausgleichs sei im übrigen mit der geltenden rechtsstaatlichen Verfassung nicht vereinbar. Nach § 152 BrMonG sei Grundlage der Festsetzung des Monopolausgleichs, der eine Steuer sei, der jeweilige Branntweingrundpreis und der Branntweinverkaufpreis, die beide von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt würden. Die Frage, ob es sich bei der Ermächtigung zur Festsetzung des Steuersatzes des Monopolausgleichs um eine Ermächtigung zu Rechtsverordnungen oder Verwaltungsakten handle, brauche nicht vertieft zu werden, denn der Gesetzgeber dürfe sich seines formellen und materiellen Gesetzgebungsrechts in keiner Weise begeben. Nachweisbare praktische Bedürfnisse für die bestehende Regelung könnten niemals höher stehen als der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, macht demgegenüber im wesentlichen folgendes geltend:

Eindeutiger Zweck des § 151 BrMonG sei der Ausgleich der steuerlichen Belastung des im Inland erzeugten Branntweins. Dieser Zweck werde nur durch Belastung auch von Erzeugnissen, die Branntwein enthielten, erreicht. Bier und Naturwein fielen nicht unter diese Vorschriften, aber nur weil sie keinen Branntwein enthielten; durch Zusatz von äthylalkohol würden auch sie zum weingeisthaltigen Erzeugnis im Sinne des § 151 BrMonG. In § 159 a BrMonG habe der Begriff "weingeisthaltige Stoffe" eine ganz andere Bedeutung. Er solle diejenigen Stoffe steuerlich erfassen, die nicht Branntwein im Sinne des Gesetzes seien, deren Weingeist aber zur Herstellung von Trinkbranntwein verwendet werde. Aus der Aufzählung von bestimmten Stoffen, die nicht Branntwein sind, könne nicht gefolgert werden, daß diese nicht unter bestimmten Voraussetzungen weingeisthaltige Erzeugnisse im Sinne des § 151 BrMonG sein könnten. Monopolausgleich und Branntweinersatzsteuer seien nicht nur durch den steuerschuldbegründenden Tatbestand unterschieden, sondern beträfen auch völlig verschiedene Steuergegenstände, und zwar der Monopolausgleich den Weingeist, der Branntwein ist, also durch Abtrieb gewonnen ist, die Branntweinersatzsteuer aber den Weingeist, der nicht Branntwein ist. Die Klassifizierung eines Erzeugnisses als Wein oder weinhaltiges Getränk schließe nicht aus, daß es monopolrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen zugleich weingeisthaltiges Erzeugnis sei. Ob der Zusatz von Alkohol als Teil der Kellerbehandlung erlaubt sei, sei unerheblich. Auch aus dem Zusammenhang zwischen den zolltariflichen Bestimmungen und dem Monopolausgleich könne nichts Gegenteiliges entnommen werden.

Wenn aufgespritete Weine nicht zum Monopolausgleich herangezogen worden seien, so sei das nicht deshalb geschehen, weil etwa die einhellige Auffassung bestanden hätte, die Heranziehung sei rechtlich nicht möglich. Die Verwaltungsübung allein aber reiche zur Bildung von Gewohnheitsrecht nicht aus, sie könne jederzeit geändert werden.

Da der Monopolausgleich lediglich das äquivalent für die innere Belastung des Branntweins darstelle, sei er nach den Art. II und III des GATT zulässig. Aus Art. 37 des EWG-Vertrages sei für die hier zu entscheidende Frage nichts herzuleiten.

§ 152 BrMonG enthalte keine Ermächtigung zur Festsetzung des Monopolausgleichsteuersatzes, ebensowenig § 59 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol (GB). Die diesbezüglichen Ausführungen der Bfin. seien daher gegenstandslos. Es bleibe allein zu prüfen, ob es verfassungsrechtlichen und allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen entspreche, wenn in einem Steuergesetz die Höhe der Belastung von Faktoren beeinflußt werde, die von Maßnahmen der Exekutive, und zwar hier beim Monopolausgleich von der Festsetzung der Branntweinverkaufpreise und des Branntweingrundpreises durch die Monopolverwaltung abhängig seien. Ein Gesetz, das eine steuerliche Belastung des Staatsbürgers zum Gegenstand habe, müsse allerdings gewisse Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Ausmaßes der Belastung erfüllen. Auch wenn man einen solchen Maßstab anlege, könne nichts dagegen eingewendet werden, wenn in § 152 BrMonG die Höhe des Monopolausgleichs zwar zahlenmäßig nicht bestimmt sei, aber durch die Beziehung zu bestimmten Preisen, die von der Monopolverwaltung festgesetzt und bekanntgemacht werden, eindeutig und zweifelsfrei errechnet werden könne. Durch die Verknüpfung mit diesen Preisen werde auch nicht in unzulässiger Weise in die Steuerhoheit des Gesetzgebers eingegriffen und nicht der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt. Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer würden durch eine den gesetzlichen Bestimmungen innewohnende Automatik reguliert. Insoweit komme der Festsetzung durch die Monopolverwaltung nur die Bedeutung eines Faktums zu, von dem die Steuer zwar abhängig sei, das aber dem Steuerpflichtigen bekannt sei und in dessen Dispositionen einbezogen werden könne.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Bfin. sei zu sagen, daß § 89 BrMonG - wie der Bundesfinanzhof schon entschieden habe - nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen, sondern von Verwaltungsanordnungen ermächtigte. Daher frage es sich nur, ob der Ermächtigung rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Das sei hier wie bei § 64 BrMonG der Fall.

 

Entscheidungsgründe

II. -

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Bfin. gegen die Erhebung des Monopolausgleichs greifen nicht durch.

Die Besteuerung des Branntweins geschieht in der Bundesrepublik mit Hilfe des bereits im Deutschen Reich eingeführten, vom Grundgesetzgeber als existent anerkannten, in die verfassungsrechtliche Ordnung übernommenen und in seiner Gestaltung im großen gebilligten Branntweinmonopols (Hinweis auf Beschluß des Bundesfinanzhofs VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959, BStBl 1959 III S. 126, Slg. Bd. 68 S. 318, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 301/59 u. 302/59 vom 22. Mai 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 182 Nr. 173). Dabei wird der im Inland erzeugte ablieferungspflichtige Branntwein dadurch der Besteuerung zugeführt, daß die Bundesmonopolverwaltung den Branntwein zu den auf dem Grundpreis aufgebauten übernahmepreisen übernimmt und ihn zu den von ihr nach monopolwirtschaftlichen Erfordernissen (Erwirtschaftung der "Branntweinsteuer", Versorgung der Branntweinverwender zu angemessenen Preisen und Deckung ihrer eigenen Verwaltungskosten) festgesetzten Verkaufpreisen abgibt. Nichtablieferungspflichtiger oder ablieferungspflichtiger, aber nicht abgelieferter Branntwein wird hingegen in der Weise steuerlich erfaßt, daß die Hersteller den Branntweinaufschlag zu zahlen haben, dessen Höhe im Hinblick auf die funktionelle Bedeutung des Branntweinaufschlages als einer Ergänzungssteuer zum Branntweinmonopol notwendigerweise durch die Höhe der Verkaufpreise bestimmt wird (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs VII 188/57 S vom 26. März 1963, BStBl 1963 III S. 282). Es ist einleuchtend, daß dieses System der steuerlichen Erfassung inländischen Branntweins eine hinreichende Wirksamkeit nur haben kann, wenn entweder durch eine restriktive Zoll- und Einfuhrpolitik (Hinweis auf § 3 BrMonG) der Zustrom ausländischen Branntweins auf ein unwesentliches Maß herabgedrückt wird, oder wenn bei liberalerer Zoll- und Einfuhrpolitik der dann in größerer Menge hereinströmende ausländische Branntwein bei der Einfuhr einer Eingangsabgabe unterworfen wird, die die steuerliche Belastung des im Inland hergestellten Branntweins ausgleicht. Dementsprechend ist auch - worauf später noch näher einzugehen sein wird - bereits bei der Senkung des Branntweinzolles im Jahre 1920 der sogenannte "Monopolausgleich" geschaffen worden (ß 151 BrMonG). Er kann - seiner funktionellen Bedeutung als Ausgleichsteuer und damit als weiterer Ergänzungssteuer zum Branntweinmonopol entsprechend - sinnvollerweise im Regelfalle nur in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis bestehen (ß 152 Abs. 1 BrMonG). Beide, die Höhe des Monopolausgleichs nach dem Gesetz bestimmenden Preise werden durch die Bundesmonopolverwaltung festgesetzt (§§ 89, 64 BrMonG).

Wie der Senat bereits in seinem Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 (a. a. O.) u. a. ausgeführt hat, handelt es sich bei der Festsetzung der Branntweinverkaufpreise um im kaufmännischen Bereich der Bundesmonopolverwaltung liegende allgemeine Verwaltungsakte. In seinem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VII 188/57 S vom 26. März 1963 hat der Senat dargelegt, daß die im Gesetz enthaltene Ermächtigung zu dieser Festsetzung hinreichend bestimmt und begrenzt ist. Er hat es daher für mit den geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar erklärt, daß die Höhe des Branntweinaufschlages (§§ 78, 79 BrMonG), den der Senat dem Wesen nach als Steuer im Sinne des § 1 Abs. 1 AO angesehen hat, dem regelmäßigen Verkaufpreis entspricht. Maßgebend war dabei, daß dessen Höhe zum überwiegenden Teil von der ihrer Höhe nach gesetzlich bestimmten "Branntweinsteuer" (= Hektolitereinnahme), im übrigen aber von monopolwirtschaftlichen Gegebenheiten abhängt und sich bei dem Zusammenhang des Branntweinaufschlages mit dem Branntweinmonopol seine Koppelung mit dem Branntweinverkaufpreis rechtfertigt. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.

Entsprechendes gilt auch für den Monopolausgleich. § 151 Abs. 1 BrMonG bezeichnet den Monopolausgleich als eine der Belastung des inländischen Branntweins entsprechende Abgabe. Darin kommt sein Sinn und Zweck, einen Ausgleich der Belastung herbeizuführen, zum Ausdruck. Daher rechtfertigt es sich, daß der Branntweinverkaufpreis als eine der die Belastung des inländischen Branntweins bestimmende Größe auch für die Höhe des Monopolausgleichs von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Die zweite Größe ist der Branntweingrundpreis. Außer diesem selbst werden auch Abzüge und Zuschläge nach §§ 72, 73 und 74 BrMonG durch die Bundesmonopolverwaltung festgesetzt (ß 64 BrMonG). Die Frage der Festsetzung eines dieser Abzüge, nämlich des überbrandabzuges (ß 74 BrMonG), war der Hauptgegenstand des erwähnten Beschlusses des Senats vom 14. Januar 1959. Dort hat der Senat entschieden, daß die Bestimmungen des BrMonG über die Regelung des überbrandabzuges nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits erwähnten Beschluß 1 BvL 301, 302/59 vom 22. Mai 1962 bestätigt. Im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Beschlüsse Bezug genommen.

Für die Festsetzung des Branntweingrundpreises ist daraus folgendes herzuleiten: Auch diese ist eine monopolwirtschaftliche Maßnahme und stellt ihrer Rechtsnatur nach den Erlaß eines allgemeinen Verwaltungsaktes, nicht einer Rechtsverordnung dar. Auch an die Ermächtigung zu dieser monopolwirtschaftlichen Maßnahme ist aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen die Anforderung zu stellen, daß sie nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein muß. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind dem Gesetz einwandfrei zu entnehmen. Die Bundesmonopolverwaltung wird nämlich ermächtigt, den Grundpreis festzusetzen, aus dem der übernahmepreis für aus den Eigenbrennereien stammenden Branntwein berechnet wird (ß 63 BrMonG), d. h. der Preis, zu dem die Bundesmonopolverwaltung den im Rahmen des Monopols an sie abzuliefernden Branntwein (ß 1 Nr. 1, § 58 BrMonG) von den Herstellern übernimmt. Zwar enthält das Gesetz keine zahlenmäßige Begrenzung nach unten oder oben, doch ist nach § 65 BrMonG der Grundpreis so festzusetzen, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist (hl/W) in gut geleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs in diesem Sinne sind solche Brennereien, die jährlich durchschnittlich 500 hl/W erzeugen. Das Gesetz legt also selbst die anzuwendenden Maßstäbe fest und bindet die Verwaltung an bestimmte auf Grund betriebswirtschaftlicher Tatsachen zu ermittelnde Größen. Damit läßt es für die Entscheidung der Verwaltung nur einen geringen Spielraum. Insofern ist die erteilte Ermächtigung hinreichend begrenzt.

Nach Auffassung des Senats ist es daher mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, daß die Höhe des regelmäßigen Monopolausgleichs als einer Steuer, die dem Ausgleich der Belastung inländischen Branntweins dient und die im Hinblick gerade auf diese ihre Aufgabe und die damit zusammenhängende Abhängigkeit von dem wechselnden Monopolgeschehen für einen längeren Zeitraum im voraus nicht festgelegt werden kann, vom Gesetzgeber in der Weise geregelt ist, daß sie im Regelfall durch den Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis bestimmt wird, d. h. durch Preise, die die Bundesmonopolverwaltung nach monopolwirtschaftlichen Erfordernissen durch allgemeinen Verwaltungsakt festzusetzen hat. Der Senat ist der überzeugung, daß die Höhe dieser Steuer in sinnvoller Weise nicht anders bestimmt werden kann.

Damit kam eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht.

Nach § 151 BrMonG unterliegen dem Monopolausgleich die Einfuhr von Branntwein und weingeisthaltigen Erzeugnissen; daß das Gesetz auch äther und ätherhaltige Erzeugnisse nennt, kann hier beiseite gelassen werden, da im Streitfalle die eingeführte Ware als Dessertwein zu den letztgenannten Erzeugnissen keinesfalls gehört.

Der Wortlaut des § 151 BrMonG läßt es, wenn man ihn für sich allein nimmt, durchaus zu, insbesondere unter weingeisthaltigen Erzeugnissen alle Erzeugnisse zu verstehen, in denen irgendwelcher Weingeist, sei es aus natürlicher Gärung, sei es aus Abtrieb, enthalten ist, d. h. also auch Bier, Wein und Schaumwein. Der Bundesminister der Finanzen legt diese Bestimmung nun dahin aus, daß dem Sinne des § 151 BrMonG entsprechend derartige Erzeugnisse nur dann dem Monopolausgleich unterliegen, wenn in ihnen Weingeist enthalten ist, der im Inlande als Branntwein einer Monopolbelastung unterworfen wäre. Daraus ergebe sich auch, daß der Monopolausgleich nur von der Weingeistmenge zu erheben sei, die im Inland der Monopolbelastung unterläge.

Zwar ist zuzugeben, daß eine dieser Auslegung des Bundesministers der Finanzen entsprechende Handhabung die bis in die letzten Folgen konsequente Gestaltung des Monopolausgleichs darstellen würde. Dieser Auslegung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen, da sie in den gesetzlichen Bestimmungen keine ausreichende Stütze findet. Das ergibt sich aus der Fassung des § 152 BrMonG, der für die Auslegung des § 151 BrMonG nicht außer acht gelassen werden kann. Nach § 152 BrMonG berechnet sich die Höhe des Monopolausgleichs u. a. bei weingeisthaltigen Erzeugnissen von der in den weingeisthaltigen Erzeugnissen enthaltenen Weingeistmenge; § 152 BrMonG erfaßt also nach seinem klaren Wortlaut die gesamte in den Erzeugnissen vorhandene Weingeistmenge und nicht, wie sich aus der Auffassung des Bundesministers der Finanzen ergeben würde, nur solchen Weingeist, der im Innern der Monopolbelastung unterliegen würde.

Der Senat ist demgemäß mit der Bfin. der Auffassung, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 151 BrMonG unter weingeisthaltigen Erzeugnissen solche Getränke nicht erfassen wollte, die wie Wein, Bier, Schaumwein usw. unter andere derartige Getränke oder deren Besteuerung betreffende Gesetze fallen. Diese Auffassung findet ihre Stütze auch in der Geschichte der einschlägigen Gesetzgebung, der auch die jahrzehntelange Verwaltungsübung entsprach.

Aus dem Zusammenhang der Gesetzgebung über die Getränkebesteuerung kann gefolgert werden, daß jedes der am selben Tage, nämlich am 26. Juli 1918 beschlossenen Gesetze - das Weinsteuergesetz (RGBl S. 831), das Biersteuergesetz (RGBl S. 863) und das BrMonG (RGBl S. 887) - je für sich einen bestimmten Gegenstand erfaßte, der damit nicht unter eines der beiden anderen Gesetze fiel. Ein Anzeichen für eine solche Scheidung der Bereiche der einzelnen Gesetze kann darin gesehen werden, daß das BrMonG in § 140 die änderung von Tarifnrn. des ZT, die Branntwein betrafen, das Weinsteuergesetz dagegen im § 48 die Fassung der für Wein einschlägigen Nrn. des ZT enthielt und dabei auch unter Tarifnr. 180 Wein mit natürlichem und mit verstärktem Weingeistgehalt nannte. Auch die Entstehungsgeschichte des Monopolausgleichs läßt sich dafür anführen, daß von ihm keinesfalls Wein erfaßt werden sollte. Die Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs und über Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (RGBl S. 887) vom 3. Mai 1920 (RGBl S. 898) senkte in § 2 die in § 140 BrMonG enthaltenen Zollsätze und bestimmte in § 3 Nr. 1: "Als Ersatz für die Belastung, die der im Inland hergestellte Branntwein durch das Gesetz über das Branntweinmonopol erfährt, ist beim Eingang von Branntwein, insoweit die Einfuhr nicht durch die Monopolverwaltung erfolgt, von weingeisthaltigen Erzeugnissen, von äther, von ätherhaltigen Erzeugnissen, von Essig und Essigsäure, außer dem Zoll ein Monopolausgleich zu erheben." Da also der im Weinsteuergesetz enthaltene Zollsatz für Wein mit natürlichem und mit verstärktem Weingeistgehalt nicht gesenkt war, läßt sich folgern, daß der zum Ausgleich für Zollsenkungen geschaffene Monopolausgleich den genannten Wein nicht erfassen sollte und konnte. Da nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts das nach dem Weingesetz von 1909 zulässige Zusetzen von Alkohol ausländischen Dessertweinen ihre Eigenschaft als Weine nicht nahm (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 45 S. 345 (348); Bd. 48 S. 112 (114); Bd. 49 S. 288 ff., 298 ff.; Bd. 50 S. 57 ff.), wäre für den Gesetzgeber Anlaß gewesen, im BrMonG vom 8. April 1922 (RGBl I S. 405) für den Fall, daß auch Wein, sei es mit dem aus Eigengärung stammenden Weingeist, sei es mit dem zugesetzten Weingeist, dem Monopolausgleich unterliegen sollte, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Statt dessen enthält § 150 BrMonG abermals eine änderung der Zölle auf Branntwein, Essig, Essigsäure, äther und § 151 BrMonG eine Regelung des Monopolausgleichs, die in ihrer Art der des früheren BrMonG entsprach. Angesichts der dieser Auffassung entsprechenden Anwendung des § 151 BrMonG wäre in noch höherem Maß Anlaß gewesen, bei Aufhebung des Weinsteuergesetzes durch das Gesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 (RGBl I S. 185) für den Fall, daß eingeführter Wein entgegen dieser Auslegung nunmehr dem Monopolausgleich unterliegen sollte, das im Gesetz zum Ausdruck zu bringen. Das ist jedoch ebenfalls nicht geschehen. Daher verblieb es auch bei der üblichen Auslegung des § 151 BrMonG und der ihr entsprechenden Verwaltungsübung.

Entgegengetreten wurde dieser Auslegung von Hepp, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 1930 S. 85, aus Anlaß des Entwurfs eines Gesetzes zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, das die Einführung einer Branntweinersatzsteuer enthielt. In seinem Aufsatz bejaht Hepp die Frage, ob Wein mit verstärktem Weingeistgehalt monopolausgleichspflichtig ist. Er begründet das insbesondere damit, daß § 1a GB nur die Bedeutung haben könne, daß weingeisthaltige Waren ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung des in ihnen enthaltenen Alkohols als Branntwein angesehen werden sollen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit wie Branntwein oder als Ersatz für Branntwein genossen oder sonst verwendet zu werden pflegen, und daß kein innerer Grund vorliege, weshalb verstärkter Wein nicht unter den Begriff "weingeisthaltiges Erzeugnis" fallen solle. Allerdings sollte nur der zusätzliche Weingeistgehalt dem Monopolausgleich unterworfen sein.

Das aus dem erwähnten Entwurf hervorgegangene Gesetz vom 15. April 1930 (RGBl I S. 138) ist jedoch als eine Bestätigung der bis dahin herrschenden Auslegung des § 151 BrMonG anzusehen. Der in das BrMonG eingefügte § 159a BrMonG spricht von weingeisthaltigen Stoffen, die nicht Branntwein im Sinne des BrMonG sind (Wein, Südwein, Obstwein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein und dergleichen) und unterwirft deren übergang in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb der Branntweinersatzsteuer. Er besagt also, daß Wein usw. zwar weingeisthaltige Stoffe sind, dessen ungeachtet aber erst mit dieser neuen Bestimmung wegen ihrer auf Grund des überganges in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb anzunehmenden Verwendung zur Herstellung von Trinkbranntwein vom BrMonG erfaßt werden. Hierzu wäre - jedenfalls für eingeführte Stoffe dieser Art - kein Anlaß gewesen, wenn sie wegen ihres natürlichen Weingeistgehaltes oder mit Rücksicht auf einen Zusatz von Weingeist bereits einer Belastung durch den Monopolausgleich unterlegen hätten.

Das ergibt sich auch aus der Begründung zum Gesetz (siehe Reichstagsdrucksache Nr. 1.583 der IV. Wahlperiode 1928, Verhandlungen des Reichstages Bd. 439). In ihr heißt es: " ... Jedenfalls wurde ein Minderertrag des Monopols in gewissem Umfange dadurch herbeigeführt, daß Trinkbranntweinhersteller in der letzten Zeit mit Rücksicht auf die größere Abgabenbelastung des Branntweins in zunehmendem Maße dazu übergegangen sind, zur Herstellung ihrer Erzeugnisse an Stelle von Branntwein Gärungserzeugnisse anderer Art wie stark weingeisthaltige Obstweine, Süß- und Südweine zu verwenden und den Weingeist im Branntwein durch den billigeren Weinalkohol zu ersetzen. In den Fachzeitschriften und Anpreisungen der Weinhändler wird unter Hinweis auf die größeren Ersparnisse bei der Verwendung von hochprozentigem Wein gegenüber der Verwendung von Monopolsprit den Destillateuren die Verwendung solcher Weine anempfohlen." Eine andere Stelle der Begründung lautet: "... Abgesehen von der Höhe der Steuer ist ein rechtlicher Zusammenhang mit der Branntweinmonopolabgabe (Hektolitereinnahme, Branntweinaufschlag, Monopolausgleich) nicht vorhanden. Im Verhältnis zur Monopolabgabe ist die Branntweinersatzsteuer eine Ausgleichsteuer, indem durch sie der Weingeist im Trinkbranntweinerzeugnis, der keiner Monopolbelastung unterlegen hat, zum Ausgleich der Monopolbelastung des Weingeistes im Branntwein getroffen wird."

Schließlich besagt auch die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes nichts anderes. Bei der zweiten Beratung des Gesetzes im Reichstag wurde nämlich u. a. der Abänderungsantrag gestellt (Drucksache Nr. 1935, Verhandlungen des Reichstages Bd. 441), dem § 159a folgende Fassung zu geben: -------------------------- "ß 159a --------------------------

Der Branntweinersatzsteuer unterliegt der in weingeisthaltigen Stoffen, die nicht Branntwein im Sinne diese Gesetzes sind (Wein, Südwein, Obstwein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein u. dgl.), enthaltene Weingeist, soweit er 14 v. H. im Hektoliter übersteigt.

Gehen weingeisthaltige Stoffe im Sinne des Abs. 1 in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb über, so unterliegt auch der darin enthaltene Weingeist bis zu 14 v. H. im Hektoliter der Branntweinersatzsteuer."

Dieser Antrag, der also darauf ausging, jeden in den genannten Stoffen enthaltenen Weingeist, der 14 % übersteigt, der Steuer zu unterwerfen, beim übergang in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb aber auch den darunter liegenden Weingeist, wurde abgelehnt (Verhandlungen des Reichstages Bd. 427 S. 4944). Es blieb also bei der Fassung des Entwurfs, der nicht den einen bestimmten Vomhundertsatz übersteigenden Weingeistgehalt schlechthin der Steuer unterwirft, sondern den übergang bestimmter Stoffe in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb, ohne dabei, wie sich aus § 159b BrMonG ergibt, irgendwie nach der Herkunft des darin enthaltenen Weingeistes zu unterscheiden, was auch § 152 BrMonG, wie bereits ausgeführt, nicht tut. Es erscheint daher nicht möglich, anzunehmen, daß bei Einfuhr von Wein aller Art § 151 BrMonG stets den zugesetzten Weingeist - und nur ihn - erfasse, § 159a BrMonG dagegen beim übergang bestimmter Stoffe in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb nur den natürlichen Weingeistgehalt (vgl. dazu Hepp, ZfZ 1930 S. 241 ff.; Schmidt, ZfZ 1955 S. 324 ff.).

Seit dem änderungsgesetz vom 15. April 1930 kann vielmehr die Verwaltungsübung, daß auch von Weinen mit verstärktem Weingeistgehalt kein Monopolausgleich erhoben wurde, bei übergang von Weinen in einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb aber die Branntweinersatzsteuer nach dem gesamten Weingeistgehalt bemessen wurde, als mit dem durch das änderungsgesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers im Einklang stehend angesehen werden. Auch das Urteil des Reichsgerichts 1 D 520/32 vom 20. Dezember 1932, Mrozek-Kartei, Rechtsspruch 2 zu § 58 BrMonG, sah Wein mit verstärktem Weingeistgehalt nicht als weingeisthaltiges Erzeugnis im Sinne des § 151 BrMonG an, während der Reichsfinanzhof in seinem Urteil V z 50/38 vom 22. September 1939, Slg. Bd. 47 S. 268 ff. Mrozek-Kartei, Rechtsspruch 3 zu ZT Nr. 180 Anm. 2, dies dahingestellt sein ließ.

Erst das Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 1/54 U vom 26. Mai 1954 (BStBl 1955 III S. 197, Slg. Bd. 61 S. 1) hat die Frage, ob Wein mit verstärktem Weingeistgehalt monopolausgleichspflichtig ist, bejaht. Das Gutachten geht davon aus, daß aufgespritete Weine zum mindesten, wie auch Bier, weingeisthaltige Erzeugnisse im weiteren Sinne sind, zu den weingeisthaltigen Erzeugnissen des § 151 BrMonG aber dann nicht gehören, wenn sie, wie heute noch Bier und wie früher Wein, "außerhalb der Monopolgesetzgebung Gegenstand der Besteuerung sind". Es rechnet jedoch aufgespritete Weine deshalb zu den weingeisthaltigen Erzeugnissen des § 151 BrMonG, weil sie nach ihrer Beschaffenheit wie Branntwein der als Ersatz von Branntwein genossen oder sonstwie verwendet zu werden pflegen. Das Gutachten sieht weder im Gesetz noch in seinen Ausführungsbestimmungen einen Anhaltspunkt für das Gegenteil. Auch daraus, daß Wein mit verstärktem Weingeistgehalt Wein im Sinne des Weingesetzes sei, folge nicht, daß er nicht als weingeisthaltiges Erzeugnis im Sinne des BrMonG angesehen werden dürfte, denn darüber habe allein das BrMonG zu entscheiden. Das Gutachten hat im Schrifttum Kritik gefunden (vgl. Deutsche Weinzeitung 1955 S. 95; Bitzer, ebenda 1956 S. 25, Weidmann, ebenda S. 83; List, Die Alkoholindustrie 1958 S. 331; Hoppe-Heinricht, Kommentar zum Branntweinmonopolgesetz, Anm. 4 zu § 151). Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 76/ 54 U vom 22. März 1956 (BStBl 1956 III S. 231, Slg. Bd. 63 S. 87, ZfZ 1956 S. 307) dürfte die Auffassung des Gutachtens nicht teilen.

Ebenso vermag sich der Senat der Auffassung des Gutachtens, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht anzuschließen. Hierin wird er weiter dadurch bestärkt, daß durch spätere Akte des Gesetzgebers ihm die von dem Gutachten vertretene Auffassung nicht bestätigt erscheint.

Die Einfuhr aufgespriteter Weine in das Bundesgebiet nahm etwa gleichzeitig mit dem allgemeinen Steigen von Einfuhr und Ausfuhr zu, so daß die Frage, ob diese dem Monopolausgleich unterlägen, seht aktuell wurde, zumal da sie nicht von der Branntweinersatzsteuer erfaßt wurden, die seit dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 7. Januar 1942 (Reichszollblatt S. 10) nicht mehr erhoben wurde (bestätigt durch den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 14. Juli 1952). Seit 1954 lag dann das erwähnte Gutachten des Bundesfinanzhofs vor, das zwar nicht verbindliche Kraft hatte, aber mit der Bejahung der Monopolausgleichspflichtigkeit der aufgespriteten Weine die Verpflichtung der Verwaltung zur Erhebung der Abgabe feststellte. Dessenungeachtet erhob die Verwaltung in Fortsetzung der seit 1920 geübten Praxis den Monopolausgleich nicht.

Angesichts dieser Umstände wäre es geboten gewesen, daß der Gesetzgeber, wenn er die Nichterhebung des Monopolausgleichs nicht billigte, sondern für falsch hielt, oder wollte, daß die Branntweinersatzsteuer endgültig entfiele und die in § 159a BrMonG genannten Stoffe bei der Einfuhr durch den Monopolausgleich erfaßt würden, wenn nicht durch besonderes Gesetz, so doch bei der nächsten Gelegenheit seinen diesbezüglichen Willen zum Ausdruck gebracht hätte. Wenn er dagegen keine Gesetzesänderung vornahm und es auch bei der änderung der Fassung des § 151 BrMonG durch das Gesetz zur änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957, Fünfter Abschnitt Nr. 2 (BGBl I S. 1706), bei den für die Frage der Monopolausgleichspflicht entscheidenden Worten geblieben ist, kann daraus nur geschlossen werden, daß er die von der Verwaltung seit Jahrzehnten geübte Praxis nicht mißbilligte.

Auch bei der abermaligen änderung der Fassung des § 151 BrMonG durch das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. August 1961 (BGBl 1961 I S. 1323), Fünfter Abschnitt Nr. 3 hat der Gesetzgeber keinen Anlaß genommen, einen abweichenden Willen zum Ausdruck zu bringen.

Der Senat ist daher der Auffassung, daß Wein nicht durch jeden Zusatz von Weingeist zu einem dem Monopolausgleich unterliegenden weingeisthaltigen Erzeugnis im Sinne des § 151 BrMonG wird.

Diese Folge kann jedoch dann eintreten, wenn der Zusatz von Weingeist dem Wein seinen Charakter als solcher nimmt. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall, wenn der Wein über ein anzuerkennenden Zwecken - wie z. B. der Unterbrechung oder Beendigung der Gärung oder der Herbeiführung von Lager- und Transportfähigkeit - dienendes und damit normales Maß hinaus aufgespritet ist, so daß das Zusetzen als eine mißbräuchliche Anreicherung des Weines mit Weingeist anzusehen ist, die auf eine versteckte Einfuhr von Weingeist hinausläuft.

Wo die Grenze liegt, bei der ein Wein infolge des Zusatzes von Weingeist seinen Charakter als Wein verliert, kann, solange nicht vom Gesetzgeber eine besondere Grenze hierfür bestimmt ist, nur mit Hilfe sachverständiger Stellen und auf Grund sonstigen geeigneten Beweismaterials ermittelt werden. Dabei wird unter Umständen nicht zu vermeiden sein, daß sich bei verschiedenen Weinsorten und auch für einzelne Lieferländer unterschiedliche Grenzen ergeben. Soweit jedoch schon der ZT, der an sich für die Abgrenzung der monopolrechtlichen Begriffe des weingeisthaltigen Erzeugnisses im Sinne des § 151 BrMonG nicht unmittelbar anwendbar ist, Wein oder dergleichen von einer bestimmten Höhe des Weingeistgehalts an als Branntwein behandelt oder einer entsprechenden Zollbelastung unterwirft, kann jedenfalls von dieser Grenze an davon ausgegangen werden, daß die Ware auch als weingeisthaltiges Erzeugnis im Sinne des § 151 BrMonG dem Monopolausgleich unterliegt.

Soweit danach ein Wein mit verstärktem Weingeistgehalt als weingeisthaltiges Erzeugnis anzusehen ist, ist im übrigen der Monopolausgleich auf Grund des gesamten Weingeistgehalts zu berechnen, da § 152 BrMonG - wie bereits unter 2. festgestellt - einen Unterschied zwischen der Art der Gewinnung des Weingeistes nicht macht.

 

Fundstellen

BStBl III 1963, 290

BFHE 1963, 794

BFHE 76, 794

StRK, BranntwMonG:151 R 2

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