§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand

 

(1) 1Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

 

(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind

 

1.

die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,

 

2.

Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

 

(3)[1] Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

Bis 31.10.2022:

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

[1] Abs. 3 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

§ 2 Steuertarif

 

(1) 1Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt. [1]4Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(1a)[2]

 

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig

 

1.

auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,

 

2.

auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,

 

3.

auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,

 

4.

auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.

2Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 hl und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3Die Stufe zwischen 5 000 hl und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. 5Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz [Vom 01.01.2021 bis 31.12.2022: ab dem 1. Januar 2023 ] [3]für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig

 

1.

auf 75[4] [Bis 31.12.2022: 84,0] Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,

 

2.

auf 70[5] [Bis 31.12.2022: 78,4] Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,

 

3.

auf 60[6] [Bis 31.12.2022: 67,2] Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,

 

4.

auf 50[7] [Bis 31.12.2022: 56,0] Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.

2Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50[8] [Bis 31.12.2022: 56] Prozent unverändert. 5Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. 6Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. [9]7Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. 8Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen. [10]9Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn d...

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