Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Verbrauchsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Branntweinaufschlag ist eine Steuer im Sinne der AO.

Die Ermächtigung der Bundesmonopolverwaltung zur Festsetzung der Branntweinverkaufspreise durch allgemeinen Verwaltungsakt genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen.

Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, daß die Höhe des Branntweinaufschlages durch den von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten regelmäßigen Verkaufpreis bestimmt und daß auch dessen Minderung in Form eines Abschlages durch allgemeinen Verwaltungsakt der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt wird.

 

Normenkette

AO § 1 Abs. 1; BrMonG § 78; BrMonG § 79; BrMonG § 80/1; BrMonG § 84; BrMonG § 86; BrMonG § 89

 

Tatbestand

I.

Für 6,8 Liter Weingeist (IW), die die Bfin. in der Zeit vom 30. Dezember 1954 bis 29. März 1955 den beiden Probenmeßhähnen ihrer Obstverschlußbrennerei entnommen hatte, wurde durch Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamts vom 29. März 1955 ein Branntweinaufschlag von 74,65 DM festgesetzt. Hiervon entfielen 68 DM auf Branntweinsteuer (1.000 DM je Hektoliter - hl - W) und der darüber hinausgehende Betrag von 6,65 DM auf die sogenannte Aufschlagspitze.

Das Hauptzollamt ging davon aus, daß der in dem genannten Zeitraum den Probenmeßhähnen entnommene Branntwein außerhalb des der Bfin. zugeteilten Brennrechts hergestellt worden sei. Hierfür wäre nach § 79 Abs. 2 des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) der dem regelmäßigen Verkaufpreis entsprechende Branntweinaufschlag in Höhe von 1.270 DM je hl W zu zahlen gewesen. Das Hauptzollamt legte jedoch seiner Abgabenberechnung gemäß dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 21. September 1954 III C - V 7144 - 28/54 nur einen Branntweinaufschlag von 1.098 DM je hl W zugrunde. Nach diesem Erlaß war nämlich für Branntwein, der im Betriebsjahr 1954/1955 in Obstverschlußbrennereien außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellt wurde, der Branntweinaufschlag derart zu berechnen, daß zwar der Abschlag nach § 79 Abs. 1 BrMonG zugebilligt, aber der Betrag hinzugezählt wurde, der nach § 74 BrMonG als überbrandabzug festgesetzt worden war (1.270 DM - 196 DM + 24 DM = 1.098 DM).

Die Sprungberufung der Bfin., die grundsätzlich die Verpflichtung zur Zahlung der Aufschlagspitze bestreitet, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, daß § 79 BrMonG, der die Höhe des Branntweinaufschlages auf diejenige des regelmäßigen Verkaufpreises, vermindert um einen besonderen Abschlag, bestimmt und die Bundesmonopolverwaltung zur Festsetzung des Abschlages ermächtigt, eine gültige vorkonstitutionelle Rechtsnorm sei. Im übrigen ließ es die Vorinstanz dahingestellt, ob die Proben als innerhalb des Brennrechts oder im überbrand hergestellt zu behandeln seien, da die Bfin. insofern nicht beschwert sei, als sich, wenn bei den Proben nicht der überbrandabzug hinzugeschlagen worden wäre, die übrige von der Bfin. außerhalb des Brennrechts erzeugte Branntweinmenge erhöht hätte.

II. - Ihre Rb. begründet die Bfin. wie folgt:

Gegen den ganzen § 79 BrMonG beständen verfassungsrechtliche Bedenken. Sie ergäben sich aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), nach dem die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden seien. Diese Bindung sei zugleich eine Grenzziehung. Sie verbiete jede Bindung der rechtsprechenden Gewalt an etwas anderes als Gesetz und Recht und untersage dieser kraft ihrer negativen Funktion, andere Maßstäbe für die Entscheidung anzuwenden als Gesetz und Recht. § 79 BrMonG verweise aber auf die Festsetzung der Branntweinverkaufpreise durch die Bundesmonopolverwaltung, die von der Rechtsprechung als Akte der kaufmännischen Tätigkeit der Bundesmonopolverwaltung angesehen würden; die Verweisung auf eine solche nicht Rechtsnormcharakter tragende Regelung sei verfassungswidrig. Das gelte nicht nur für das Steuerrecht, sondern ganz allgemein. Insoweit sei daher unerheblich, ob das BrMonG ein Steuergesetz und der Branntweinaufschlag eine Steuer sei. Auch die Annahme eines Verordnungsrechts der Bundesmonopolverwaltung als der nach Art. 129 GG nunmehr sachlich zuständigen Stelle sei nicht möglich. Die Bundesmonopolverwaltung sei weder mit der ehemaligen Reichsmonopolverwaltung identisch noch deren Rechtsnachfolgerin. Auf die Bundesmonopolverwaltung als neu errichtete Behörde hätten daher nicht irgendwelche hoheitlichen, insbesondere Rechtsetzungsbefugnisse übergehen können. Dazu hätte es eines besonderen übertragungsakts bedurft. Ein solcher Akt sei auch nicht durch Art. 105, 106, 108 GG entbehrlich gemacht worden. Diese Vorschriften hätten vielmehr nur die Zulässigkeit von Monopolen verfassungsrechtlich anerkannt. Auch die Umwandlung des BrMonG in Bundesrecht (Art. 124 GG) habe lediglich bewirkt, daß damit den Ländern die Gesetzgebung auf diesem Gebiete entzogen wurde, an ihrer Verwaltungszuständigkeit habe sich dadurch zunächst nichts geändert.

Seit dem Gesetz zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1948 S. 103, Bundeszollblatt - BZBl - 1950 S. 71) seien Hektolitereinnahme und Branntweinaufschlag Verbrauchsteuern. Die Auffassung, nur die im Aufschlag enthaltene Steuer sei Verbrauchsteuer geworden, nicht aber die Spitze, widerspreche dem Gesetz und auch der seitherigen Handhabung, den Gesamtbetrag des Aufschlages (Steuer und Spitze) mit einem einheitlichen Steuerbescheid zu erheben. Das werde durch zwei Maßnahmen des Bundesministers der Finanzen bzw. der Bundesregierung bestätigt. 1952 sei der Entwurf eines änderungsgesetzes vorgelegt worden, durch das u. a. § 79 habe geändert werden sollen. Aus der Begründung, die u. a. zum Ausdruck bringe, daß die Aufschlagspitze nach der geltenden Fassung nach freiem Ermessen bestimmt werden könne, gehe deutlich genug die Notwendigkeit einer änderung des § 79 BrMonG hervor, weil er in der jetzigen Fassung rechtlich nicht haltbar, d. h. rechtsungültig, sei. Die zweite Maßnahme sei der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. Oktober 1950 (BZBl 1950 S. 237) über die kassenmäßige Behandlung der Einnahmen aus dem Branntweinmonopol, der sowohl Monopoleinnahmen im eigentlichen Sinn als auch die Verbrauchsteuern auf dem Branntweingebiet behandle. Danach werde der gesamte Branntweinaufschlag als Haushaltseinnahme gebucht und dann die Aufschlagspitze durch Absetzen von der Einnahme als Haushaltsausgabe gebucht und an die Kasse der Bundesmonopolverwaltung ausgezahlt. Damit gebe der Bundesminister der Finanzen die Rechtsnatur auch des Branntweinaufschlages als einer Verbrauchsteuer deutlich zu erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 7 S. 282 f.) verstoße ein Gesetz, das eine Steuer einführe und es dem Verordnungsgeber überlasse, das für sie Wesentliche zu bestimmen, gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Das müsse erst recht gelten, wenn die Exekutive nicht als delegierter Gesetzgeber, sondern in ihrer eigentlichen Eigenschaft als vollziehende Gewalt mit der Ausfüllung gesetzlicher Blankette beauftragt werde.

Die Festsetzung des Abschlags sei echte Exekutive und es bestehe eine Automatik zwischen der Festsetzung des regelmäßigen Verkaufpreises und der Höhe der Branntweinsteuer. Gerade diese aber fordere die verfassungsrechtliche Kritik geradezu heraus. Sie widerspreche Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, der nicht nur eine Verfahrensregelung darstelle, sondern jeden Verzicht der Gesetzgebung auf die ihr zustehenden Funktionen, insbesondere durch Schaffung einer Automatik wie im Falle des § 79 Abs. 1 BrMonG, verbiete.

Daß § 89 BrMonG zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtige, lasse sich nicht in Abrede stellen. Preisfestsetzungen für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen verlangten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Bd. 8 S. 274) ihrem Wesen nach eine rechtsatzmäßige Gestaltung. Ein Vergleich des § 89 BrMonG mit anderen preisrechtlichen Ermächtigungen sei nicht möglich. In § 89 BrMonG fehlten sichtbare und meßbare Grenzen.

Hinsichtlich des Steuercharakters des Branntweinaufschlages werde auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile V z 56/57 U vom 29. August 1957, BStBl 1957 III S. 371, Slg. Bd. 65 S. 365; V z 92/57 U vom 22. Mai 1958, BStBl 1958 III S. 321, 322, Slg. Bd. 67 S. 131) hingewiesen. Aber auch wenn der Branntweinaufschlag keine Steuer wäre, würde es sich jedenfalls um eine Abgabe des öffentlichen Rechts handeln, für die ein geringeres Maß rechtsstaatlicher Bestimmtheit zu fordern ganz abwegig wäre.

Im Falle des Branntweinaufschlages könne nicht von einem Entgelt die Rede sein. Es sei auch nicht ersichtlich, welche besonderen wirtschaftlichen Vorteile den Erzeugern nicht ablieferungspflichtigen Branntweins gewährt würden. Da nach dem Gesetz ein Ablieferungsanspruch nicht bestehe, könne auch nicht von dem Unterlassen der Geltendmachung eines solchen Anspruchs gesprochen werden. Gegen die Auffassung, es handle sich bei dem Branntweinaufschlag um ein Entgelt, äußere sich Bitzer in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 1960 S. 299 f.

Zur Frage, ob der Branntweinaufschlag als Hektolitereinnahme oder als rechte Steuer anzusehen sei, werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1959 (ZfZ 1960 S. 309 f.) und auf die Ausführungen von Kraft in ZfZ 1960 S. 295 f. verwiesen.

Dem Erfordernis, daß aus dem Gesetz selbst die Belastung des Bürgers vorhersehbar sein müsse, entspreche § 79 Abs. 1 BrMonG durch die Bezugnahme auf den Abschlag, den die Bundesmonopolverwaltung festsetze, in keiner Weise. Es handle sich hier also um eine verfassungswidrige völlig vage Generalklausel. Dasselbe gelte auch für die Bezugnahme auf den regelmäßigen Verkaufpreis.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 622/58 vom 29. November 1960 und 1 BvR 301 und 302/59 vom 22. Mai 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 S. 182 Nr. 173) seien die Verlautbarungen der Bundesmonopolverwaltung zur Festsetzung der übernahmepreise und des überbrandabzuges keine Rechtsverordnungen, sondern allgemeine Verwaltungsakte. Gehe man hiervon aus, so ergebe sich, daß auch die Festsetzung der Verkaufpreise nach § 89 BrMonG nicht den Charakter einer Rechtsverordnung haben könne. Auch sie trage vielmehr den Charakter eines Aktes der Exekutive. Wenn § 79 BrMonG für die Bemessung des Branntweinaufschlages als einer Steuer auf den regelmäßigen Verkaufpreis verweise, werde damit der Steuersatz durch im kaufmännischen Bereich der Bundesmonopolverwaltung liegende allgemeine Verwaltungsakte bestimmt. Das entspreche nicht den aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus an ein Abgaben- bzw. Steuergesetz zu stellenden, verfassungsrechtlichen Anforderungen; vielmehr müsse das Gesetz selbst den Steuertatbestand und den Steuersatz normieren. Im Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 232/60 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1962 S. 442 f.) habe das Bundesverfassungsgericht es beanstandet, daß durch Richterrecht Steuertatbestände geschaffen oder erweitert würden. Das müsse erst recht für die Festsetzung des Steuersatzes durch die Exekutive gelten, wie sie § 79 BrMonG vorsehe.

Die Frage, ob die streitige Branntweinmenge im überbrand erzeugt sei, habe die Vorinstanz dahingestellt sein lassen. Es fehle also an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so daß die Frage im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entschieden werden könne.

Im übrigen hat die Bfin. in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie an ihrem früheren Vortrag, daß §§ 89, 79 BrMonG nachkonstitutionelles Recht seien, nicht mehr festhalte. Sie beantrage daher nicht mehr, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Sie beantragt demgemäß nur, Vorentscheidung und Steuerbescheid aufzuheben, soweit diese die Aufschlagspitze von 6,65 DM betreffen.

III. - Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, macht demgegenüber geltend: Gehe man von der bisher einhelligen Annahme aus, daß der Branntweinaufschlag spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 (a. a. O.) Steuer geworden sei, werde damit die Frage aufgeworfen, ob es verfassungsrechtlichen und allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen entspreche, eine Steuer in ihrer Höhe von einer Maßnahme der Exekutive abhängig zu machen. Diese Frage, die in gleicher Weise beim Monopolausgleich und bei der Essigsäuresteuer auftauche, sei für die genannten Abgaben des Branntweinmonopolrechts zu bejahen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 19/53 S vom 7. Dezember 1954 (BStBl 1955 III S. 45, Slg. Bd. 60 S. 116) sei unabdingbare Voraussetzung für ein Abgabengesetz die Schaffung klarer Bemessungsgrundlagen. Es werde nichts dagegen eingewendet werden können, wenn die Höhe der genannten Abgaben im Gesetz zwar numerisch nicht bestimmt sei, aber durch die im Gesetz enthaltene Beziehung zu bestimmten Preisen, die von der Monopolverwaltung festgesetzt und bekanntgemacht würden, eindeutig und zweifelsfrei errechnet werden könne.

Mit dieser Verknüpfung mit den Preisen werde auch nicht in unzulässiger Weise in die Steuerhoheit des Gesetzgebers eingegriffen und der Grundsatz der Gewaltentrennung nicht verletzt. Die Bundesmonopolverwaltung werde bei der Preisfestsetzung ausschließlich auf dem ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgabengebiet der Lenkung der Branntweinproduktion und der Versorgung des Marktes mit Branntwein tätig. Sie bestimme damit weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe von Steuern. Diese würde vielmehr nur durch eine den gesetzlichen Bestimmungen innewohnende Automatik reguliert. Damit komme der Preisfestsetzung der Bundesmonopolverwaltung in bezug auf die genannten monopolrechtlichen Aufgaben lediglich die Bedeutung eines Faktums zu, von dem die Steuer ihrer Höhe nach zwar abhängig sei, das aber dem Steuerpflichtigen bekannt sei und in seine Dispositionen einbezogen werden könne.

Das BrMonG sei in besonderem Maße ein Wirtschaftsgesetz, dessen einzelne Bestimmungen nur in ihrem Gesamtzusammenhang gesehen werden könnten. Im Grundsatz übertrage es der Bundesmonopolverwaltung die Ordnung der gesamten Branntweinwirtschaft. Da es nicht den Weg eines Vollmonopols gewählt habe, sondern weite Bereiche der privatwirtschaftlichen Betätigung überlassen habe, andererseits die Monopolgebundenheit bestimmter Wirtschaftszweige Ausgleichsbelastungen der monopolfreien Branntweinwirtschaft notwendig mache, die nur über eine entsprechende Belastung erreichbar sei, ergebe sich zwangsläufig eine Wechselwirkung zwischen dieser Belastung und den Branntweinpreisen.

Soweit etwa gegen die Rechtswirksamkeit des § 89 BrMonG Bedenken erhoben würden, weil die in ihm enthaltene Ermächtigung so unbestimmt gehalten sei, daß sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht im Einklang stehe und infolgedessen nicht als fortgeltendes Recht im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG anzusehen sei, werde darauf verwiesen, daß der Bundesfinanzhof in seinem Beschluß vom 14. Januar 1959 schon dargelegt habe, daß die Bekanntmachungen der Bundesmonopolverwaltung über die übernahme- und Verkaufpreise gemäß §§ 64, 89 BrMonG keine Rechtsverordnungen und deswegen für sie weder Art. 80 noch Art. 123 Abs. 1 noch Art. 129 Abs. 3 GG anwendbar seien.

Die übertragung von Preisfestsetzungsbefugnissen sei auch modernen Wirtschaftsgesetzen nicht fremd. Die in § 8 Abs. 1 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (BGBl I S. 721) in der Fassung vom 24. November 1951 (BGBl I S. 899) enthaltene Preisermächtigung sei vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 8. März 1956 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 3 S. 205) für verfassungsmäßig erklärt worden. Eine gleiche Befugnis habe die Ermächtigung des § 89 BrMonG zum Inhalt. Ihre Grenzen seien zwar in der gesetzlichen Vorschrift selbst nicht enthalten, ergäben sich aber aus dem der Bundesmonopolverwaltung nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgabenkreis. Das müsse auch nach Streichung des § 85 BrMonG durch die Verordnung vom 7. Dezember 1944 gelten. Mit den Branntweinsteuersätzen sei - wie früher bei der Hektolitereinnahme - die Preisfestsetzungsbefugnis der Bundesmonopolverwaltung und damit ihr Ermessen zwangsläufig nach unten begrenzt. Die Begrenzung nach oben sei dadurch gegeben, daß die Bundesmonopolverwaltung nach wie vor gehalten sei, ihre Verkaufpreise so festzusetzen, daß sie nicht mit Verlust arbeite, darüber hinaus aber Gewinne nicht erzielen solle.

Die bisher in Praxis und Schrifttum herrschende Auffassung, daß der Branntweinaufschlag spätestens seit dem Gesetz des Wirtschaftsrates vom 21. Oktober 1948 eine Verbrauchsteuer im Sinne der AO sei, stütze sich auf den Wortlaut des § 1 Nr. II des Gesetzes vom 21. Oktober 1948. Sie könne jedoch nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Der Charakter einer öffentlich-rechtlichen Abgabe werde, wie auch das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 4. Februar 1958 (BVerfGE Bd. 7 S. 244 (254)) und vom 29. Oktober 1958 (BVerfGE Bd. 8 S. 260) entschieden habe, nicht durch die normierte Zuordnung zu einer Abgabenart, sondern durch ihre Rechtsnatur und ihren Wesensgehalt bestimmt (vgl. auch Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anm. 4 zu § 1 AO). Es komme mithin darauf an, ob der Branntweinaufschlag eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle (ß 1 AO). Das Bundesverfassungsgericht sehe diesen Begriff dann als erfüllt an, wenn der Kreis der Abgabepflichtigen sich auf solche Personen begrenze, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Schon aus dem BrMonG vom 26. Juli 1918 (RGBl S. 887) und der amtlichen Begründung zum Entwurf ergebe sich, daß ein Brenner, der sein Erzeugnis zur eigenen Verwertung behalten wolle, dem Reich für den Gewinn, der diesem durch die Entziehung der Verwertung entgehe, durch die Entrichtung des Branntweinaufschlages Ersatz gewähren müsse. Dessen Rechtsnatur sei daher ein Entgelt und damit eine Gegenleistung dafür, daß die Monopolverwaltung ihren Monopolanspruch nicht geltend mache. Seinem Wesen nach kennzeichne er sich damit als eine Monopolabgabe und als ein Beitrag zum Branntweinmonopol als einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne der Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958.

An der rechtlichen Natur des Branntweinaufschlages habe sich weder bei einer der bis 1945 eingetretenen Gesetzesänderungen noch durch das Kontrollratgesetz (KRG) oder das Gesetz des Wirtschaftsrats etwas geändert.

Mit der Feststellung, daß der Branntweinaufschlag keine Steuer sei, würden die Einwände der Bfin. gegen die Rechtsgültigkeit des § 79 Abs. 1 BrMonG gegenstandslos, soweit sie sich darauf erstreckten, daß die Bemessungsgrundlage dem Steuercharakter gemäß nicht ausreichend bestimmt und die Vorschrift wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 20 GG) nicht als fortgeltendes Bundesrecht nach Art. 123 GG anzusehen sei. Es verlören aber auch die Ausführungen darüber ihr Gewicht, daß die Ermächtigung des § 79 Abs. 1 Satz 2 BrMonG gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen sei.

Inhalt der Ermächtigung und gesetzesgeschichtliche Entwicklung sprächen dagegen, daß § 79 Abs. 1 Satz 2 BrMonG überhaupt zu Rechtsverordnungen ermächtige. Werde aber die Bundesmonopolverwaltung durch § 79 Abs. 1 Satz 2 BrMonG nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt und bedürfe die Bekanntgabe der Abschlagsätze nicht der Form einer Verordnung, sei die Prüfung, ob diese Vorschrift nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen sei, auch aus formalrechtlichen Gründen gegenstandslos. Es frage sich nur, ob die Ermächtigung für die Bundesmonopolverwaltung zur Festsetzung des Abschlags eine so schrankenlose Ermächtigung für die Exekutive darstelle, daß sie aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar sei.

In dieser Hinsicht gelte das, was bereits zu der Ermächtigung in § 89 BrMonG zur Festsetzung des regelmäßigen Verkaufpreises gesagt sei.

Wenn in § 79 Abs. 1 BrMonG die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Ersparniskosten im Sinne der Durchschnittsätze auch nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen sei, so ergebe sie sich doch aus dem von der Bundesmonopolverwaltung auch zugunsten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigenden Grundsatz des § 5 BrMonG. Gerade aus dem Entschädigungscharakter und der Ausgleichsfunktion des Branntweinaufschlages folge begriffsnotwendig, daß die Bundesmonopolverwaltung nur das als Abschlag festsetzen dürfe, was ihr als Gewinn infolge der Ablieferungsfreiheit des Branntweins entgangen ist, vermindert um das, was sie durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart hat.

Die Bundesmonopolverwaltung sei aber auch die nunmehr sachlich zuständige Stelle nach Art. 129 Abs. 1 GG. Nehme man eine Ermächtigung zu Verwaltungsakten an, so könne an ihrer Zuständigkeit kein Zweifel sein. Aber auch, wenn man eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen als vorliegend ansehe, wäre dafür nicht der Bundesminister der Finanzen, sondern die Bundesmonopolverwaltung zuständig. Sinn und Zweck des Art. 129 Abs. 1 GG sei es, Ermächtigungen in vorkonstitutionellen Gesetzen zu Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsakten auf die Stellen zu übertragen, die nach dem Inkrafttreten des GG für solche Maßnahmen zuständig seien. Die Zuständigkeit der Bundesmonopolverwaltung aber ergebe sich aus Art. 108 GG.

Nach den unbestrittenen Angaben in der Stellungnahme des Hauptzollamts vom 30. Januar 1957 sei die Menge der Branntweinproben aus den Probemeßhähnen der Brennerei der Bfin., die Gegenstand des angefochtenen Steuerbescheids seien, am gleichen Tage mit 6,8 l W amtlich ermittelt worden, nachdem bereits bei der letzten Branntweinabnahme des laufenden Vierteljahres am 28. Februar 1955 eine Branntweinerzeugung von 501,17 hl W für das laufende Betriebsjahr festgestellt worden sei. Das Jahresbrennrecht der Brennerei habe 420 hl W betragen. Infolgedessen sei die am 29. März 1955 ermittelte Probenahme als im überbrand hergestellt behandelt worden. Für die Frage des überbrandes komme es nämlich nicht darauf an, wann eine Branntweinmenge gewonnen worden sei, sondern darauf, ob im Zeitpunkt der Abnahme oder der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die monopolbegünstigte Erzeugungsgrenze überschritten sei oder nicht. Die tatsächliche Seite sei geklärt, so daß im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Rechtsfrage, ob damit überbrand gegeben sei, entschieden werden könne.

 

Entscheidungsgründe

IV. -

Die Rb kann keinen Erfolg haben. Bei dem von der Bfin. hergestellten Branntwein handelt es sich unstreitig um solchen, der nach §§ 76 Abs. 1 Nr. 1, 27 BrMonG von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist. Für ihn ist nach § 78 BrMonG der Branntweinaufschlag zu entrichten. Dieser entspricht gemäß § 79 Abs. 1 BrMonG im allgemeinen dem regelmäßigen Verkaufpreis, vermindert um einen besonderen Abschlag, den die Bundesmonopolverwaltung festsetzt. In den Fällen des § 79 Abs. 2 BrMonG, also u. a. wenn der Branntwein im überbrand hergestellt ist, entspricht der Branntweinaufschlag dem regelmäßigen Verkaufspreis.

Die Einwendungen der Bfin. gegen die Erhebung eines über die Branntweinsteuer von 1.000 DM je hl W hinausgehenden Branntweinaufschlages lassen sich dahin zusammenfassen, daß der Branntweinaufschlag eine Steuer sei, deren Höhe in vollem Umfange nur vom Gesetz selbst, nicht aber durch die Festsetzung des regelmäßigen Verkaufpreises und gegebenenfalls eines Abschlages durch die Bundesmonopolverwaltung als Verwaltungsbehörde bestimmt werden könne.

Das BrMonG vom 8. April 1922 (RGBl 1922 I S. 405) besagte in seiner ursprünglichen Fassung und nach den bis 1945 eingetretenen änderungen nichts darüber, als was die nach § 84 BrMonG von dem zu regelmäßigen Verkaufpreisen abgesetzten und von dem zur Herstellung von Monopolerzeugnissen verwerteten Branntwein an die Reichskasse abzuführende Reineinnahme (Hektolitereinnahme) sowie der nach 78 BrMonG für Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist oder entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, zu zahlende Branntweinaufschlag anzusehen sind. Die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Slg. Bd. 4 S. 217, Slg. Bd. 6 S. 316; RStBl 1922 S. 2, Slg. Bd. 15 S. 269; RStBl 1925 S. 88; Reichszollblatt - RZBl - 1944 S. 191), der sich das Reichsgericht angeschlossen hatte (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen - RGSt - Bd. 55 S. 156, Bd. 57 S. 4, 364, Slg. Bd. 68 S. 8), sah den Branntweinaufschlag als Monopoleinnahme, nicht aber als Steuer an. Dagegen entschied das Reichsgericht in seinem Urteil VII 161/37 vom 11. Januar 1938 (RZBl 1939 S. 692) unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Kraft in ZfZ 1937 S. 321, daß der Branntweinaufschlag als steuerähnliche Abgabe den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 61 Ziff. 2 der Konkursordnung (KO) gleichstehe.

Das KRG Nr. 27 vom 10. Mai 1946 (veröffentlicht im Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet Nr. 10 S. 219, Steuer- und Zollblatt - StuZBl - 1946 S. 69), dessen Text die überschrift "Branntweinsteuer" trägt, setzt in Art. I "die Steuersätze auf Branntwein für das Hektoliter (Hektolitereinnahme )" fest und spricht auch in Art. II und IV in bezug auf die Hektolitereinnahme von einer Steuer. Das vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets beschlossene Gesetz zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (a. a. O.) setzt in § 1 unter Nr. 1 die sehr hohen Steuersätze herab und bestimmt sodann unter Nr. II, daß die Steuer nach Nr. 1 und die Steuer für ablieferungsfreien und ablieferungspflichtigen, aber nicht abgelieferten Branntwein (Branntweinaufschlag, § 78 BrMonG), Verbrauchsteuern im Sinne der AO sind. Seitdem diese beiden Gesetze die Hektolitereinnahme und den Branntweinaufschlag als Steuern bezeichnet oder zu Steuern erklärt haben, wird in Rechtsprechung und Schrifttum der Steuercharakter des Branntweinaufschlages überwiegend bejaht (vgl. Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs II z 1/49 vom 8. Juni 1949, ZfZ 1949 S. 333; Entscheidungen des Bundesfinanzhofs V z B 1/54 vom 10. Juli 1956/ 22. August 1957, ZfZ 1957 S. 347; Gutachten V z D 2/56 S vom 6. November 1956, BStBl 1956 III S. 356, Slg. Bd. 63 S. 409; V z 56/57 U vom 29. August 1957, a. a. O.; Mundt in ZfZ 1949 S. 10; Ullrich in ZfZ 1949 S. 50; Kraft in ZfZ 1949 S. 70, ZfZ 1950 S. 247, 1960 S. 295; Kuehn in ZfZ 1949 S. 259; Kaiser, ZfZ 1954 S. 198).

Der Wortlaut des Gesetzes ist allerdings nicht schlechthin bindend, wenn es darum geht, eine Einnahme der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften nach ihrem rechtlichen Charakter einzuordnen. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß 2 BvL 31, 32/56 vom 4. Februar 1958 (BVerfGE Bd. 7 S. 244 ff.) entschieden, daß die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 AO ihren Niederschlag gefunden hat, auch für das GG gilt und den Kompetenzvorschriften des GG über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden muß. Es hat daher geprüft, ob die in dem zu entscheidenden Fall streitige Abgabe die Begriffsmerkmale der Steuerdefinition der genannten Vorschrift erfüllte. Nach ihr sind Steuer einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Auch das Wesen des Branntweinaufschlages kann sich daher nur danach bestimmen, ob er sich nach dieser Begriffsbestimmung als Steuer darstellt oder als etwas anderes zu betrachten ist. Das läßt sich jedoch nicht entscheiden, ohne zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang er mit dem Branntweinmonopol steht.

Dieses dient als Finanzmonopol in erster Linie der Erzielung staatlicher Einnahmen, und zwar, wie sich aus § 84 BrMonG ergibt, vor allem der sogenannten Hektolitereinnahme. Daneben verfolgt das Monopol auch wirtschaftspolitische, speziell agrarpolitische Ziele; insoweit sei auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 126, Slg. Bd. 68 S. 318) und auf den bereits erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1962 verwiesen. Nach § 1 BrMonG umfaßt das Monopol, soweit nicht im BrMonG Ausnahmen vorgesehen sind, die übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien, die Herstellung von Branntwein aus Stoffen der im § 21 Nr. 2 bezeichneten Art, die Einfuhr, die Reinigung und die Verwertung von Branntwein sowie den Branntweinhandel. Eine gesetzliche Ausnahme ist u. a. dadurch geschaffen, daß nach § 76 BrMonG von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist

Kornbranntwein und Branntwein, zu dessen Herstellung nur Stoffe der im § 27 bezeichneten Art verwendet worden sind,

Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer hergestellt worden ist.

Das ist geschehen im Interesse solche Branntweinhersteller selbst. Man wollte nämlich die seit langen Zeiten bestehenden Korn- und Obstbrennereien, die von jeher mit Rücksicht auf den besonderen Charakter ihrer Erzeugnisse diese aus selbstgewonnenem Branntwein herstellen, erhalten und berücksichtigte dabei auch, daß die landwirtschaftlichen Kornbrennereien zur Sicherung ihrer Existenz auf den Vertrieb des von ihnen hergestellten Kornbranntweins angewiesen waren (vgl. Hoppe-Heinricht, Branntweinmonopolgesetz, Anm. 1 zu § 76). Wenn damit für diese Brenner die Pflicht zur Ablieferung des gewonnenen Branntweins entfiel und sie zur Herstellung von Trinkbranntwein nicht statt ihres selbstgewonnenen Branntweins anderen Branntwein erwerben müssen, wenn also dieser Branntwein mithin nicht vom Branntweinmonopol unmittelbar erfaßt wurde, so bedeutet das nicht, daß das bestehende Monopol nicht auch Wirkungen auf das Schicksal dieses Branntweins hätte. Denn die sich aus dem Monopol ergebenden Beschränkungen auf dem Gebiet der Branntweinwirtschaft haben Folgen nicht allein für den Bereich, den das Monopol der ausschließlichen Betätigung des Staates selbst vorbehält, sondern auch auf jenen Teil der Branntweinwirtschaft, auf den sich das Monopol zwar nicht unmittelbar erstreckt, aber als Teilmonopol unvermeidlich einwirkt (vgl. den bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 14. Januar 1959 und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1962).

Die Befreiung des Branntweins vom Ablieferungszwang schlechthin würde aber eine ungerechtfertigte finanzielle Bevorzugung gegenüber denjenigen bedeuten, die von der Bundesmonopolverwaltung Branntwein erwerben müssen. Die nicht ablieferungspflichtigen Branntweine sind daher in der Weise erfaßt worden, daß die Hersteller den Branntweinaufschlag zu zahlen haben.

Die Branntweinaufschlagschuld entsteht mit der Gewinnung des Branntweins. Schuldner ist der Hersteller (ß 80 BrMonG). Damit ist vom Gesetz die Geldleistung zur Erzielung von Einkünften für den Bund als den Monopolberechtigten allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, daß sie ablieferungsfreien oder ablieferungspflichtigen, aber später nicht abgelieferten Branntwein herstellen.

Damit der Branntweinaufschlag unter die in § 1 Abs. 1 AO enthaltene Begriffsbestimmung für Steuern fällt, ist aber weiter erforderlich, daß er nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt. Auch diese Voraussetzung liegt - entgegen der Meinung des Bundesministers der Finanzen - nach Auffassung des Senats in den in § 76 BrMonG genannten Fällen vor. Denn wenn das Gesetz an die Stelle einer Ablieferung des Branntweins an die Bundesmonopolverwaltung die Entrichtung des Branntweinaufschlages gesetzt hat, kann nicht davon die Rede sein, daß eine Leistung der Bundesmonopolverwaltung (als Organ des Bundes) in Form eines Verzichts auf die Geltendmachung des Ablieferungsanspruches vorliegt, für den die Zahlung des Branntweinaufschlags die Gegenleistung sei. Bei den in § 76 Abs. 1 BrMonG genannten Branntweinen ist kraft gesetzlicher Regelung ein Ablieferungsanspruch nicht gegeben, so daß ein Verzicht auf seine Geltendmachung nicht in Betracht kommt. Es ist auch nicht angängig, etwa in den - erst seit 1944 in § 78 BrMonG einbezogenen - Fällen, in denen ablieferungspflichtiger Branntwein nicht abgeliefert wird, einen Verzicht der Bundesmonopolverwaltung anzunehmen und von diesen Unrechtsfällen, die im Vergleich zu denen der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins in der Minderzahl sein dürften, Schlüsse auf die Rechtsnatur des Branntweinaufschlages als solchen zu ziehen.

Der Branntweinaufschlag kann auch nicht als Vorzugslast oder Beitrag zu einer öffentlichen Veranstaltung angesehen werden, wie sie z. B. die Anlieger einer Straße für den Vorteil der verbesserten Verkehrslage ihrer Grundstücke zu leisten haben. Es handelt sich vielmehr, wie oben dargelegt, um eine an die Stelle der Ablieferung tretende besondere Art der finanziellen Erfassung des Branntweins für den Monopolberechtigten, die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Monopol steht, nicht aber um einen Beitrag zu den Kosten der Monopolverwaltung als einer öffentlichen Einrichtung.

Der Branntweinaufschlag erfüllt somit die Merkmale, die § 1 Abs. 1 AO für eine Steuer anführt, denn er ist nach dem Vorstehenden eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Da demnach der Branntweinaufschlag eine Steuer ist, kommt dem Gesetz vom 21. Oktober 1948 insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu.

Bei der vorliegenden Gestaltung des Branntweinaufschlags ist es nach Auffassung des Senats auch nicht angängig, ihn mit Rücksicht auf die in § 73 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol (GB) enthaltene Unterscheidung zwischen Hektolitereinnahme einerseits und Preisspitze, Aufschlagspitze und Monopolausgleichsspitze andererseits sowie im Hinblick auf die etwaige Kalkukation der Höhe des Verkaufpreises seinem Wesen nach zum Teil als Steuer (so anscheinend Lieven-Hoppe, Branntweinmonopolgesetz, Anm. 2 zu § 84), zum Teil als etwas anderes anzusehen. Die auf einem gesetzlich festgelegten Tatbestand beruhende Branntweinaufschlagschuld ist vielmehr eine einheitliche Steuerschuld, ohne das es darauf ankommt, inwieweit aus dem gezahlten Betrag die Hektolitereinnahme oder Verwaltungskosten gedeckt oder ein Reingewinn erzielt wird.

Zutreffend hat der Gesetzgeber den Branntweinaufschlag auch als Verbrauchsteuer angesprochen (vgl. dazu Bescheid und Urteil des Bundesfinanzhofs V 84/51 S vom 4. Dezember 1952 und 30 April 1953, BStBl 1953 III S. 183, Slg. Bd. 57 S. 473).

Das bedeutet jedoch nicht, daß damit ohne weiteres alle für diese Steuerart sonst geltenden Rechtsgrundsätze auch für den Branntweinaufschlag ohne Einschränkung Geltung haben müssen. Der funktionelle Zusammenhang des Branntweinaufschlages mit dem Branntweinmonopol, der für die Bestimmung seines Wesens von Bedeutung ist, muß vielmehr als Besonderheit dieser Steuer auch bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Bestimmung ihrer Höhe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, berücksichtigt werden. Diese funktionelle Bedeutung des Branntweinaufschlags im Rahmen des Branntweinmonopols besteht darin:

Brenner, die ablieferungsfreien Branntwein herstellen, aus Gleichheitsgründen den ablieferungspflichtigen Brennern im wirtschaftlichen Ergebnis dadurch gleichzustellen, daß er die nichtablieferungspflichtigen Brenner durch steuerliche Belastung im wesentlichen so stellt, als ob sie ihren Branntwein abgeliefert und von der Monopolverwaltung zurückgekauft hätten,

Brenner, die ablieferungspflichtigen Branntwein nicht abliefern, ihn also zu Unrecht besitzen oder verwenden, zur Gleichstellung mit jedem anderen Staatsbürger, der ohne weitere Voraussetzungen Branntwein erwirbt, so zu stellen, als ob sie den Branntwein ohne jede Vergünstigung von der Monopolverwaltung gekauft hätten.

Es ist daher sinnvoll - ja zur Erreichung der vorgenannten Zwecke nicht anders möglich -, daß das BrMonG aus diesen Gründen den Branntweinaufschlag hinsichtlich seiner Höhe mit dem regelmäßigen Verkaufpreis für Branntwein in unmittelbare Beziehung gesetzt hat.

Der nach dem Willen des Gesetzgebers die Höhe des Branntweinaufschlags in erster Linie bestimmende regelmäßige Verkaufpreis - auf den in § 79 Abs. 1 BrMonG vorgesehenen Abschlag wird später einzugehen sein - wird nach § 89 BrMonG durch die Bundesmonopolverwaltung festgesetzt.

Gegen die Festsetzung der Verkaufpreise als solche sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wie der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 entschieden hat und durch das Bundesverfassungsgericht in dessen ebenfalls wiederholt erwähnten Beschluß vom 22. Mai 1962 bestätigt worden ist, hat der Verfassungsgesetzgeber durch Art. 105 GG nicht nur allgemein die Zulässigkeit von Finanzmonopolen festgestellt, sondern die bereits bestehenden Finanzmonopole (Branntwein- und Zündwarenmonopol) in seinen Willen aufgenommen und damit in ihrer Gestaltung im großen gebilligt.

In diesen Entscheidungen ging es um die Festsetzung des überbrandabzuges (ß 74 BrMonG), die dort - zusammen mit der Brennrechtsregelung (§§ 30 ff. BrMonG) - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Branntweinmonopols gewürdigt wurde. Daraus ergab sich, daß es sich bei der Regelung des Brennrechts und der Festsetzung des überbrandabzuges um spezifische Funktionen der Bundesmonopolverwaltung im Rahmen des Monopols handelt und diese daher rechtlich zulässig sind. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in den dortigen Entscheidungsgründen verwiesen.

Eine nicht minder wichtige Aufgabe der Bundesmonopolverwaltung im Rahmen ihrer Funktionen für das Monopol ist die Festsetzung der Verkaufspreise. Zusammen mit dem übernahmepreis ist der Verkaufpreis nicht nur von Bedeutung für die aus dem Monopol zu erzielende Einnahme, sondern auch von Einfluß auf die Verwendung durch die Abnehmer der Bundesmonopolverwaltung sowie auf die Weiterverkaufspreise. Daher erfordern Sinn und Zweck des Monopols, daß beide Arten von Preisen durch das für die Verwaltung des Monopols zuständige Organ des Monopolberechtigten festgesetzt werden.

§ 89 BrMonG ermächtigt nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Denn die Festsetzung der Verkaufspreise ist kein Akt der Rechtssetzung, sondern - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Januar 1959 ausgeführt hat - ein allgemeiner Verwaltungsakt. Durch die Festsetzung der Verkaufpreise werden der Allgemeinheit nicht Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt, sondern nur die Preise bestimmt, zu denen die Bundesmonopolverwaltung Branntwein an Käufer abgibt. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Preise beruht also nicht auf dieser Festsetzung, sondern auf einem Vertragsschluß zwischen Käufer und Bundesmonopolverwaltung. Wie der Senat ebenfalls schon a. a. O. entschieden hat, macht der Umstand allein, daß die Bundesmonopolverwaltung ihre Preisfestsetzungen nach § 64 BrMonG in Verbindung mit § 214 der Brennereiordnung (BO) im Bundesanzeiger und im BZBl bekanntzugeben hat, diese Bekanntmachungen nicht zu Rechtsverordnungen, selbst wenn sie für die Betriebsjahre 1956 / 1957, 1957 / 1958 und 1958 / 1959 als "Verordnung" bezeichnet worden sind, was im übrigen in den folgenden Jahren unterblieben ist. Wie in dem mit jenem Beschluß zu entscheidenden Fall, kann es insoweit auch im Streitfalle dahingestellt bleiben, ob § 89 BrMonG als vor- oder nachkonstitutionelles Recht anzusehen ist, da auf die Festsetzungen der Verkaufpreise als allgemeine Verwaltungsakte Art. 80, 123 Abs. 1 und 129 Abs. 3 GG nicht anwendbar sind. Ebenso sind die Einwendungen der Bfin. hinsichtlich der Beachtung der für Rechtsverordnungen erforderlichen Form der Bekanntmachung gegenstandslos.

Die Ermächtigung zur Festsetzung der Verkaufpreise als einer wichtigen monopolwirtschaftlichen Maßnahme genügt auch rechtsstaatlichen Anforderungen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem wiederholt erwähnten Beschluß vom 22. Mai 1962 entschieden hat, kann das Prinzip des Rechtsstaates für solche Ermächtigungen nicht mehr gebieten, als für Ermächtigungen zum Erlaß belastender Verwaltungsakte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu fordern ist. Dort ist aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Prinzip der Gewaltentrennung und aus der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt verlangt, daß auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (BVerfGE Bd. 8 S. 274 (325 f.), Bd. 9 S. 137 (147 ff.)).

Berücksichtigt man insbesondere, daß die Bundesmonopolverwaltung zur Erfüllung des Zwecks des Finanzmonopols durch Festsetzung der übernahmepreise Einfluß auf die Herstellung nehmen muß und die Spanne zwischen diesen und den Verkaufspreisen nicht von der beim freien Markt durch Angebot und Nachfrage bestimmten Preisbildung abhängen kann, sondern den Monopolzwecken entsprechend bemessen werden muß, ist die Ermächtigung zur Festsetzung der Verkaufpreise als hinreichend bestimmt und begrenzt anzusehen. Während Inhalt und Gegenstand der Ermächtigung ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 89 BrMonG ersichtlich sind, ergibt sich der Zweck im wesentlichen aus § 84 BrMonG, der die Abführung der durch Gesetz festgesetzten Hektolitereinnahme - jetzt Branntweinsteuer - an die Bundeskasse vorschreibt, sowie aus § 86 BrMonG, der auch die Abführung des etwa über die Hektolitereinnahme hinausgehenden Betrages der Reineinnahme an die Bundeskasse vorsieht, soweit er nicht zu Betriebsmitteln oder sonstigen Verwaltungszwecken zurückzuhalten ist. Diese Bestimmungen lassen zugleich auch das Ausmaß der Ermächtigung erkennen. Um den finanziellen Zweck des Monopols zu erfüllen, muß die Festsetzung der Verkaufpreise so geschehen, daß mindestens der von der Bundesmonopolverwaltung zu zahlende übernahmepreis, die gesetzlich festliegende Branntweinsteuer (Hektolitereinnahme) und die Verwaltungskosten gedeckt sind. Damit liegt eine untere Grenze fest, die durch eine feststehende und zwei veränderliche Größen bestimmt wird. Dagegen fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Begrenzung nach oben. Eine solche konnte dem durch Verordnung zur änderung des Branntweinmonopolgesetzes vom 7. Dezember 1944 (RGBl 1944 I S. 336, RZBl 1944 S. 210) gestrichenen § 85 BrMonG entnommen werden. Danach war der Branntwein so zu verwerten, daß außer der Hektolitereinnahme und dem übernahmepreis die sämtlichen Verwaltungs- und Geschäftskosten einschließlich des Besoldungsaufwandes für die Beamten der Monopolverwaltung sowie nach § 118 BrMonG zu leistende Zahlungen und für Entschädigungen auf Grund des früheren Monopolgesetzes zu zahlende Beträge gedeckt wurden. Daraus ging hervor, daß es nicht Aufgabe der Monopolverwaltung war, über die Hektolitereinnahme hinaus Gewinne zu erzielen, sondern die Verkaufpreise nur die Hektolitereinnahme und alle Kosten der Verwaltung des Monopols decken sollten. Damit war eine, wenn auch nicht zahlenmäßig bestimmte und nach dem Vorstehenden auch nicht genau festlegbare Begrenzung gegeben; denn aus § 86 BrMonG war nicht mehr zu entnehmen, als daß ein Reingewinn, der sich infolge der nicht möglichen genauen Kalkulation ergeben konnte, an die Reichskasse abzuführen war. Nachdem im Jahre 1944 unter den Kriegsverhältnissen der Vereinfachung halber die Bindung der Verwaltung an genau festgelegte Maßstäbe beseitigt worden war, wäre es allerdings zweckmäßig gewesen, eine dem früheren § 85 entsprechende Vorschrift wieder in das Gesetz einzufügen; wenn das nicht geschehen ist, kann aber daraus nicht gefolgert werden, daß sich der zu erreichende Zweck geändert hätte und die Verwaltung die ihr gegebene Ermächtigung heute in einem unbeschränkten Umfange ausüben könne. Vielmehr kann entsprechend den geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen aus den noch vorhandenen Vorschriften der §§ 84, 86 BrMonG nichts anderes entnommen werden, als daß die Bundesmonopolverwaltung grundsätzlich nur die Branntweinsteuer und die Kosten der Verwaltung des Monopols erwirtschaften soll und demgemäß die Verkaufpreise festgesetzt werden dürfen. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, die Preise so zu kalkulieren, daß sich keinesfalls ein Fehlbetrag, sondern allenfalls ein unwesentlicher überschuß, d. h. der in § 86 BrMonG erwähnte weitere Reingewinn ergeben kann.

Auch aus § 5 BrMonG, der der Bundesmonopolverwaltung zur Pflicht macht, bei allen zur Durchführung des Monopols erforderlichen Maßnahmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren, ist nicht zu entnehmen, daß die Bundesmonopolverwaltung möglichst hohe Gewinne erzielen könne und dürfe (vgl. Hoppe-Heinricht, Branntweinmonopolgesetz, Anm. 2 zu § 5, die in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Branntweinsteuer hinweisen; ferner Hepp, Zur Festsetzung der Branntweinverkaufpreise durch die Monopolverwaltung, Die Alkoholindustrie 1951 S. 341). Soweit eine davon abweichende Meinung vertreten wird (z. B. Walther, ZfZ 1951 S. 231), kann dem nicht gefolgt werden. Geht man aber von der vorstehenden Auslegung des Gesetzes aus, erfüllt die Ermächtigung in § 89 BrMonG auch die Anforderung hinreichender Begrenzung.

Zu prüfen bleibt nun, ob es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, daß mit der an sich zulässigen Festsetzung der Verkaufpreise durch allgemeinen Verwaltungsakt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zugleich die Höhe des Branntweinaufschlages als einer Steuer bestimmt wird. Der in § 79 Abs. 1 BrMonG vorgesehene Abschlag kann dabei zunächst außer acht gelassen werden.

Das BrMonG beschränkt sich nicht darauf, lediglich den Steuertatbestand (ß 80 BrMonG) festzulegen, sondern bestimmt hinsichtlich der Höhe, daß der Branntweinaufschlag im allgemeinen dem regelmäßigen Verkaufpreis, vermindert um einen Abschlag - bei überbrand ohne einen solchen (ß 79 Abs. 2 BrMonG) - entspricht. Es läßt also weder die Höhe des Steuersatzes offen noch ermächtigt es die Verwaltung, diesen schlechthin festzusetzen, sondern bemißt ihn selbst nach dem regelmäßigen Verkaufpreis. Dieser wird allerdings durch einen allgemeinen Verwaltungsakt festgesetzt; auch das geschieht aber keineswegs beliebig, sondern hängt - wie unter 2. dargelegt - von bestimmten Gegebenheiten ab, vor allem von der wiederum gesetzlich festgelegten Höhe der Branntweinsteuer.

Da die Branntweinsteuer bei ihrer Höhe den überwiegenden Teil des regelmäßigen Verkaufpreises bestimmt, ergibt sich auch die Höhe des Branntweinaufschlages zum überwiegenden Teil aus einer durch den Gesetzgeber festgelegten Größe. Bei der Festsetzung des Verkaufspreises ist daher die Verwaltung tatsächlich nur hinsichtlich eines Teiles zahlenmäßig nicht gebunden. Aber auch dieser Teil richtet sich nach bestimmten Gegebenheiten (Höhe der Verwaltungskosten und des übernahmepreises). Daß die Verwaltung über die sich hieraus ergebende Höhe nicht beliebig hinausgehen darf, ihre Bewegungsfreiheit also begrenzt ist, ist bereits dargelegt. Damit ist auch die steuerliche Belastung für den eng begrenzten Kreis der von der Steuer Betroffenen übersehbar.

Der Branntweinaufschlag ist, wie unter 1. ausgeführt, die Form, in der der ablieferungsfreie und der bestimmungswidrig nicht abgelieferte Branntwein im Wege einer Steuer für den Monopolberechtigten erfaßt werden. Er stellt den Ausgleich dafür dar, daß dieser Branntwein abweichend von der Masse des unmittelbar über das Monopol erfaßten Branntweins nicht durch die Hand der Bundesmonopolverwaltung geht. Daraus folgt, daß die Höhe des Branntweinaufschlages im Hinblick auf seine funktionelle Bedeutung als einer Ergänzungssteuer zum Branntweinmonopol von den den abgelieferten Branntwein betreffenden monopolwirtschaftlichen Maßnahmen nicht unabhängig sein kann. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, daß die Höhe des Branntweinaufschlages vom Gesetzgeber nicht zahlenmäßig festgelegt, sondern nur in eine bestimmte Beziehung zur Höhe des Verkaufpreises gesetzt ist.

Die Natur der Festsetzung von übernahmepreis, überbrandabzug und Verkaufpreisen als monopolwirtschaftlicher Maßnahmen macht es notwendig, daß das zur Verwaltung des Monopols berufene Organ mit dieser Festsetzung betraut ist, und gibt, wie unter 2. ausgeführt, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Wollte man nämlich an Stelle der vom Gesetzgeber selbst angeordneten automatischen Koppelung der Höhe des Branntweinaufschlages mit dem von der Verwaltung festgesetzten regelmäßigen Verkaufpreis verlangen, daß die Höhe des ersteren allein wegen seines Steuercharakters jeweils durch den Gesetzgeber festgesetzt würde, wäre auch dieser darauf angewiesen, den der Natur der Sache nach bestehenden Zusammenhang des Branntweinaufschlages mit den monopolwirtschaftlichen Maßnahmen zu berücksichtigen, so daß das Gesetzgebungsverfahren sinnvollerweise zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.

Da nach dem Vorstehenden mithin der vom Gesetzgeber als Maßstab für die Höhe des Branntweinaufschlages gewählte regelmäßige Verkaufpreis zum überwiegenden Teil durch die gesetzlich festgelegte Höhe der Branntweinsteuer und im übrigen durch monopolwirtschaftliche Gegebenheiten bestimmt wird, und da ferner die funktionelle Bedeutung des Branntweinaufschlages als einer Ergänzungssteuer zum Branntweinmonopol seine Koppelung mit dem regelmäßigen Verkaufpreis gebietet und rechtfertigt, hält es der Senat in Würdigung dieser besonderen Umstände für rechtlich unbedenklich, daß die Höhe des Branntweinaufschlages ungeachtet seines Steuercharakters nicht jeweils durch besonderen Gesetzgebungsakt bestimmt wird, sondern sich nach der Höhe des regelmäßigen Verkaufpreises richtet und damit von dessen Festsetzung durch allgemeinen Verwaltungsakt abhängt. Denn aus den gleichen Gründen verstößt diese Regelung nach Ansicht des Senats auch nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit.

§ 79 Abs. 1 BrMonG enthält noch eine Ermächtigung für die Bundesmonopolverwaltung zur Festsetzung des vorgesehenen Abschlages vom regelmäßigen Verkaufpreis. Dieser Abschlag ist insofern geboten, als bei dem nicht ablieferungspflichtigen Branntwein für die Bundesmonopolverwaltung die Zahlung des übernahmepreises entfällt und auch Kosten, die bei einer Verwertung übernommenen Branntweins anfallen, nicht entstehen. Es wäre daher dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht gerechtfertigt, diese Umstände bei der Bemessung der Höhe des Branntweinaufschlages unberücksichtigt zu lassen.

Für die Ermächtigung der Verwaltung zur Festsetzung des Abschlages gilt Entsprechendes wie für die in § 89 BrMonG enthaltene Ermächtigung zur Festsetzung des regelmäßigen Verkaufspreises, die sich in der erwähnten Weise auf die Höhe des Branntweinaufschlages auswirkt. Auch § 79 Abs. 1 BrMonG ermächtigt die Bundesmonopolverwaltung nicht zu Rechtsverordnungen, sondern zu allgemeinen Verwaltungsakten, so daß auch in diesem Falle Einwendungen auf Grund der Art. 80, 123 Abs. 1, 129 Abs. 3 GG entfallen. Inhalt und Gegenstand der Ermächtigung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut; auch ihr Zweck ist aus dem Gesetz erkennbar, nämlich durch den Abschlag vom regelmäßigen Verkaufpreis den Branntweinaufschlag auf die nach seinem funktionellen Zusammenhang mit den monopolwirtschaftlichen Maßnahmen berechtigte Höhe zu senken. Damit ist zugleich das Ausmaß der Ermächtigung ersichtlich. Zwar ist - wie § 85 BrMonG - auch der ehemalige § 79 BrMonG durch die Verordnung vom 7. Dezember 1944 weggefallen und durch die jetzige Fassung ersetzt worden. Die ursprüngliche Fassung bemaß den Branntweinaufschlag in diesen Fällen auf den Unterschied zwischen regelmäßigem Verkaufpreis und übernahmepreis und gab zugleich nähere Anweisungen, was dabei zu berücksichtigen war, nämlich der Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Monopolverwaltung erspart, und der Ausschluß der Abzüge und Zuschläge beim übernahmepreis. An einer solchen gesetzlichen Bestimmung fehlt es zur Zeit. In gleicher Weise aber, wie bei der Festsetzung des Verkaufpreises aus dem seinerzeitigen Wegfall der Bindung der Verwaltung an genaue Maßstäbe nicht auf das Recht zur unbeschränkten Ausübung ihrer Ermächtigung geschlossen werden kann, so ist auch die Ermächtigung zur Festsetzung des Abschlages dahin auszulegen, daß dieser von der Verwaltung nach seinem aus der frühreren Vorschrift ersichtlichen und im Rahmen des Monopols gleichgebliebenen Sinn festzusetzen ist. Die Bundesmonopolverwaltung hat sich demgemäß nach bestimmten Gegebenheiten zu richten, die nach wie vor in dem Wegfall des übernahmepreises, dessen Festsetzung durch die Bundesmonopolverwaltung in dem Beschluß des Senats vom 14. Januar 1959 und durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1962 als rechtmäßig anerkannt wurde, und der bei Verwertung durch die Monopolverwaltung entstehenden Kosten zu sehen sind. Unter diesen Umständen ist die Ermächtigung als hinreichend bestimmt und begrenzt anzusehen.

Es ist daher mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, daß die Höhe des Branntweinaufschlages durch den von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten regelmäßigen Verkaufpreis bestimmt und daß auch dessen Minderung in Form eines Abschlages durch allgemeinen Verwaltungsakt der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt wird.

Das muß nach Auffassung des Senats mit Rücksicht auf die funktionelle Bedeutung des Branntweinaufschlages als einer Ergänzungssteuer zum Branntweinmonopol jedenfalls solange gelten, als die Besteuerung des Branntweins in der Bundesrepublik in der besonderen Form dieses vom Verfassungsgeber in seiner Gestaltung im großen gebilligten Finanzmonopols geschieht.

Wollte man im Gegensatz zu den vorstehenden Rechtsausführungen mit der Bfin. unter Außerachtlassung der vom Senat für entscheidend gehaltenen Verflechtung des Branntweinaufschlages mit der Gesamtgestaltung des Branntweinmonopols und den sich daraus ergebenden Notwendigkeiten allein mit Rücksicht auf den Steuercharakter des Branntweinaufschlages aus allgemeinen rechtstheoretischen Erwägungen § 79 BrMonG als mit dem GG und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar halten, so würde das - jedenfalls solange die rechtliche Gestaltung des Branntweinmonopols in ihrer jetzigen Form besteht - zu Folgen führen, die mit einem der obersten Gebote eines Rechtsstaates, nämlich dem der Gerechtigkeit, nicht vereinbar wären.

Die Bfin. irrt nämlich, wenn sie meint, der Branntweinaufschlag sei - ihre verfassungsrechtlichen Bedenken als richtig unterstellt - nur in der Höhe rechtsunwirksam, die die sogenannte "Branntweinsteuer" (früher Hektolitereinnahme) übersteigt. Der Branntweinaufschlag ist, wie oben ausgeführt, eine einheitliche Steuer, deren Höhe zwar nach dem Willen des Gesetzgebers von bestimmten, ihrer funktionellen Bedeutung im Rahmen des Monopols entsprechenden Gegebenheiten, auf die auch die "Branntweinsteuer" von Einfluß ist, bestimmt wird, er ist aber eine selbständige Steuer mit eigenem schuldbegründendem Tatbestand. Wäre der ihre Höhe bestimmende § 79 BrMonG aus verfassungsrechtlichen Gründen nichtig, so könnte der Branntweinaufschlag im ganzen nicht erhoben werden, da es für die Erhebung der "Branntweinsteuer" allein an einem entsprechenden gesetzlichen Tatbestand fehlen würde. Damit wäre aber ablieferungsfreier oder ablieferungspflichtiger, aber nicht abgelieferter Branntwein von jeder steuerlichen Belastung befreit und würden diejenigen, die solchen Branntwein herstellen oder verwenden, gegenüber allen anderen, die Branntwein von der Bundesmonopolverwaltung erwerben müssen, in einer mit dem Gebot der Gleichbehandlung und der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Weise begünstigt.

Nach Auffassung des Senats steht § 79 BrMonG - entgegen der Meinung der Bfin. - auch nicht mit Art. 20 Abs. 3 GG in Widerspruch. Indem u. a. der Branntweinaufschlag - wie oben dargelegt - durch das Gesetz zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 zutreffend als Steuer angesprochen wurde, sind damit gegen die im Einzelfalle durch Bescheid erfolgte Festsetzung des Branntweinaufschlages die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen die Festsetzung anderer Steuern. Damit ist der Steuerpflichtige in die Lage versetzt, Einwendungen gegen die Höhe der von ihm verlangten Steuer geltend zu machen und zugleich die den Branntweinaufschlag bestimmende Höhe des regelmäßigen Verkaufpreises bzw. der von ihm abzusetzenden Abschläge anzugreifen. Damit sind aber die Steuergerichte berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Bundesmonopolverwaltung bei der Festsetzung der Verkaufpreise durch allgemeinen Verwaltungsakt sich im Rahmen der oben dargelegten gesetzlichen Grenzen - siehe unter 2. - gehalten hat. Die Steuergerichte sind also - anders als bei einem im Gesetz festgelegten Steuersatz - an den für die Höhe des Branntweinaufschlages maßgebenden Verkaufpreis nicht gebunden, sondern können prüfen, ob in Anbetracht der Höhe der gesetzlich festgelegten Branntweinsteuer und bei Berücksichtigung der Kosten der Bundesmonopolverwaltung die Höhe des Branntweinaufschlages als rechtmäßig angesehen werden kann. Die Gerichte sind demnach durch die Verweisung in § 79 BrMonG nicht an etwas anderes als Gesetz und Recht gebunden.

Die Zollverwaltung hat den in der Brennerei der Bfin. in der Zeit vom 30. Dezember 1954 bis 29. März 1955 aus den Probenmeßhähnen entnommenen Branntwein als im überbrand gewonnen angesehen. Sie hat jedoch in dem angefochtenen Steuerbescheid den Branntweinaufschlag nicht nach § 79 Abs. 2 BrMonG in Höhe des regelmäßigen Verkaufpreises festgesetzt, sondern auf Grund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 21. September 1954 III C - V 7144 - 28/54 zwar den Abschlag nach § 79 Abs. 1 BrMonG abgezogen, aber den überbrandabzug hinzugerechnet; d. h. sie hat den Branntweinaufschlag für die Bfin. zwar günstiger berechnet als es das Gesetz für im überbrand gewonnenen Branntwein vorschreibt, aber ungünstiger als es für innerhalb des Jahresbrennrechts erzeugten Branntwein vorgesehen ist. Hiergegen hat die Bfin. geltend gemacht, daß die im Januar 1955 entnommenen Proben noch innerhalb des Brennrechts gewonnen worden seien, so daß für diese der Branntweinaufschlag jedenfalls nach § 79 Abs. 1 BrMonG zu berechnen gewesen wäre, bei den anderen Proben aber die Hinzurechnung des überbrandabzuges aus dem Grunde nicht zulässig sei, weil dessen Festsetzung durch die Bundesmonopolverwaltung nicht rechtswirksam sei.

Die Vorinstanz hat tatsächliche Feststellungen, die der Entscheidung der Frage dienen könnten, inwieweit die entnommenen Proben als im überbrand gewonnen anzusehen sind, nicht getroffen. Der Sachverhalt ergibt sich jedoch aus den Akten.

Die Proben sind nach dem Stand der Probenmeßhähne, wie in der von zwei Beamten unterzeichneten Abrechnung vom 29. März 1955 - deren Ablichtung die Bfin. selbst zu den Akten gereicht hat - festgestellt ist, in der Zeit vom 30. Dezember 1954 bis zum 29. März 1955 entnommen worden. Die Bfin. selbst gibt ihr Jahresbrennrecht mit 420 hl W an und trägt vor, daß dieses bis 31. Januar 1955 mit 398,5 hl W ausgenutzt war und im Februar 1955 102,6 hl W gewonnen worden sind, so daß am 28. Februar 1955 sich die Erzeugung auf insgesamt 501,17 hl W belief. Danach sind jedenfalls die im Januar entnommenen Proben noch innerhalb des Jahresbrennrechts gewonnen worden, da sie nur einen Bruchteil der am 29. März 1955 festgestellten Menge von 6,8 l W enthielten, also auch bei Hinzurechnung zu der bis Ende Januar gewonnenen Menge von 398,5 hl W das Brennrecht nicht erschöpften.

Das hat die Verwaltung in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Sie hat die aus den Probenmeßhähnen entnommene Menge gemäß § 73 Abs. 3 BO bei der letzten Branntweinabnahme im Vierteljahr festgestellt und, da bis zu diesem Zeitpunkt das Brennrecht bereits überschritten war, die gesamte Probenmenge als im überbrand hergestellt angesehen und behandelt.

Der Bfin. ist zuzugeben, daß § 73 Abs. 3 BO durch die Bestimmung, daß (erst) bei der letzten Branntweinabnahme im Vierteljahr die Probenmengen in das Branntweinprobenbuch einzutragen und die Weingeistmenge zu berechnen und von ihr der Branntweinaufschlag zu erheben ist, die gesetzliche Vorschrift, daß die Branntweinaufschlagschuld mit der Gewinnung des Branntweins entsteht (ß 80 BrMonG), nicht ändern kann, und daß es daher für die Frage, in welcher Höhe der Branntweinaufschlag entstanden ist, auf die etwaige Ausschöpfung des Brennrechts in diesem Zeitpunkt ankommt.

Im Streitfalle hat jedoch das in § 73 Abs. 3 BO vorgesehene Verfahren der getrennten und späteren Erhebung des Branntweinaufschlages auf die Proben dazu geführt, daß infolge Nichtberücksichtigung der Probenentnahme bei der Abnahme des übrigen Branntweins eine entsprechend geringere Menge als im überbrand erzeugt angesehen und demgemäß insoweit ein geringerer Branntweinaufschlag erhoben wurde. Die getrennte Behandlung der Proben hat also nur zur Folge gehabt, daß auf der einen Seite ein entsprechend geringerer Branntweinaufschlag erhoben wurde, der dann bei den Proben nachträglich miterhoben wird, da eine entsprechend größere Menge der Proben als im überbrand hergestellt behandelt wird. Das in § 73 Abs. 3 BO vorgesehene Verfahren bewirkt also nicht, daß mehr Branntweinaufschlag erhoben wird, als nach den gesetzlichen Bestimmungen entstanden ist, sondern verschiebt nur die Erhebung, ohne jedoch das Ergebnis zu ändern.

Daher ist es zu billigen, daß die Vorinstanz, wenn auch ohne tatsächliche Feststellungen und nähere rechtliche Ausführungen, es nicht beanstandet hat, daß der Branntweinaufschlag für die gesamte Probenmenge so berechnet worden ist, wie es für im überbrand erzeugten Branntwein geschieht.

Nach § 79 Abs. 2 BrMonG ist für im überbrand gewonnenen Branntwein der Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufpreises zu erheben. Ob durch den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 21. September 1954 eine gegenüber der gesetzlichen Regelung günstigere Behandlung dahin angeordnet werden konnte, daß der Abschlag nach § 79 Abs. 1 BrMonG anzuziehen, aber der überbrandabzug - gegen dessen Festsetzung durch die Bundesmonopolverwaltung keine rechtlichen Bedenken bestehen, vgl. den Beschluß des Senats vom 14. Januar 1959 - hinzuzuzählen war, braucht nicht erörtert zu werden. Da auf Grund dieses Erlasses an die nachgeordneten Dienststellen des Bundesministers der Finanzen allgemein die günstigere Berechnung stattgefunden haben dürfte, hat die Vorinstanz mit Recht von einer Verböserung abgesehen.

Da im übrigen die Höhe der von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Verkaufpreise, des Abschlages und des überbrandabzuges als solche nicht angegriffen ist und auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bei deren Festsetzung ersichtlich sind und da ferner die Abgabenberechnung einen Fehler zum Nachteil der Bfin. nicht erkennen läßt, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410790

BStBl III 1963, 282

BFHE 1963, 771

BFHE 76, 771

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge