Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung

 

Leitsatz (NV)

Die Erbauseinandersetzung ist nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) als ein zu Anschaffungskosten führendes teilentgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen. Ein entgeltlicher Rechtserwerb ist in dem Umfang gegeben, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muß. Bei einer Teilauseinandersetzung bleibt der Wert des Anteils des übernehmenden Erben am Restnachlaß unberücksichtigt. Haben die Miterben allerdings eine weitere Auseinandersetzung im Auge, in der es zu umgekehrten Ausgleichszahlungen kommt, kann darin eine Rückzahlung und eine Minderung der früheren Anschaffungskosten gesehen werden.

 

Normenkette

EStG §§ 7b, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1982 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Mai 1982 von der Erbengemeinschaft nach den verstorbenen Eltern des Klägers, der dieser und seine drei Brüder zu gleichen Teilen angehörten, ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück zu je ‹. Der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Kaufpreis betrug . . . DM. Die Erbengemeinschaft hatte im September 1981 einen unbebauten Teil des Grundstücks an einen Dritten für . . . DM verkauft.

Die Kläger vermieteten eine Wohnung und bewohnten das Haus im übrigen selbst. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1982 machten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten und erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus . . . DM (Kaufpreis plus Nebenkosten, abzüglich 25 % für Grund und Boden) geltend.

Das Finanzamt (FA) ließ lediglich die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Rechtsvorgängers zum Abzug zu, da den Klägern keine Anschaffungskosten entstanden seien. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es handele sich um eine Erbauseinandersetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein unentgeltlicher Vorgang sei. Die Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten seien nach § 12 EStG nicht abziehbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht den Abzug von AfA nach § 7 b EStG und von Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt hat. Mit dem FG ist davon auszugehen, daß die Beteiligten die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über das Grundstück in einen Kaufvertrag gekleidet haben. Die Erbauseinandersetzung ist nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) als ein zu Anschaffungskosten führendes teilentgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen. Ein entgeltlicher Rechtserwerb ist in dem Umfang gegeben, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muß. Bei einer Teilauseinandersetzung bleibt der Wert des Anteils des übernehmenden Erben am Restnachlaß unberücksichtigt. Haben die Miterben allerdings eine weitere Auseinandersetzung im Auge, in der es zu umgekehrten Ausgleichszahlungen kommt, kann darin eine Rückzahlung und eine Minderung der früheren Anschaffungskosten gesehen werden. Der Senat verweist im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Großen Senats im vorgenannten Beschluß unter C I. 2. und II. 2.

Der Kläger hat danach das Grundstück in Höhe seines Erbanteils von 1/4 unentgeltlich erworben. Der von den Klägern zu zahlende Kaufpreis stellt nur zu 3/4 Anschaffungskosten des Grundstücks dar; denn wenn nach dem genannten Beschluß des Großen Senats schon umgekehrte Ausgleichszahlungen bei einer weiteren Auseinandersetzung die Anschaffungskosten mindern können, so gilt dies erst recht, wenn der erwerbende Miterbe den auf ihn entfallenden Kaufpreisanteil von der Erbengemeinschaft zurückerhält. Ohne Auswirkung auf die Bemessung der Anschaffungskosten ist nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats der dem Kläger zugeflossene Erlös aus dem Verkauf eines Teils des Grundstücks im Jahre 1981.

Zu den Anschaffungskosten rechnen auch die Notariats- und Grundbuchkosten. Sie sind trotz der Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts nicht aufzuteilen. Sie werden neben dem Kaufpreis getätigt, um das Eigentum am Grundstück zu erwerben.

Da die Kläger Anschaffungskosten für das Grundstück hatten, steht ihnen - unter den übrigen Voraussetzungen des § 7 b EStG - die AfA nach dieser Vorschrift zu. Ebenso können sie Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten abziehen. Schuldzinsen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar, wenn der Zweck der Schuldaufnahme allein oder ganz überwiegend darin besteht, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706, m. w. N.).

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schuldaufnahme der Finanzierung von Anschaffungskosten dient (BFH-Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 511).

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude ermöglichen. Die Sache wird zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen und zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Kläger insoweit nach § 11 d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die AfA des Rechtsvorgängers fortführt, als er das Grundstück unentgeltlich erworben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63592

BFH/NV 1992, 231

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