Leitsatz (amtlich)

Werden die Grundstücke einer KG, an der nur die Eheleute beteiligt sind, anläßlich der Auflösung der KG auf eine Vereinigung übertragen, an der außer den Abkömmlingen der Eheleute diese selbst beteiligt sind, und ist der Anteil jedes Ehegatten gegenüber dem ihrer Beteiligung an der KG kleiner geworden, so ist die Grundstücksübertragung gemäß § 3 Nr. 7 GrEStG steuerfrei.

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 3 Nr. 7

 

Tatbestand

Die E-KG (KG) war Eigentümerin von Grundstücken. Persönlich haftender und zugleich vertretungsberechtigter Gesellschafter war Herr F, Kommanditistin war die Ehefrau.

Die KG übertrug durch notariellen Vertrag vom 14. Februar 1962 ihr Vermögen auf die A-GmbH, die Klägerin.

Die Klägerin hielt den Grundstückserwerb für steuerfrei gemäß § 3 Nr. 7 GrEStG. Sie begründete dies damit, daß an der Veräußerin, der KG, die Eheleute beteiligt gewesen waren und Gesellschafter der Erwerberin - der GmbH - die Eheleute und deren vier Söhne waren.

Das FA zog die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zur Grunderwerbsteuer heran. Der Erwerbsvorgang habe sich zwischen zwei selbständigen Rechtsträgern - der KG und der GmbH - vollzogen und diese beiden seien nicht miteinander in aufsteigender Linie verwandt.

Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Übertragung der Grundstücke unmittelbar von der KG auf die GmbH vonstatten ging (vgl. Urteil des BFH vom 22. Februar 1961 II 227/59 U, BFHE 72, 583, BStBl III 1961, 213). Jedoch ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 GrEStG nicht allein deshalb unanwendbar, weil die Befreiungsvorschrift voraussetzt, daß der Erwerber eine Vereinigung ist, die aus dem Veräußerer und seinen Abkömmlingen oder aus den Abkömmlingen des Veräußerers allein besteht, und verwandtschaftliche Beziehungen bei der Übertragung von Grundstücken durch eine KG als Veräußerin nicht vorliegen können. Eine solche formale Betrachtung läßt den Gesetzeszweck außer acht.

§ 3 Nr. 6 GrEStG befreit den Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 7 GrEStG ergänzt seinem Inhalt nach die Regelung in § 3 Nr. 6 GrEStG dahin, daß die Abkömmlinge zu einer Vereinigung zusammengeschlossen sein können und daß der Vereinigung der Abkömmlinge auch der Veräußerer angehören darf. Der Ausdruck "Vereinigung" in § 3 Nr. 7 GrEStG wird dahin ausgelegt, daß dieser Zusammenschluß auch in einer juristischen Person bestehen kann.

Wie der Senat zu § 3 Nr. 6 GrEStG ausgesprochen hat (BFH-Urteil vom 25. Februar 1969 II 142/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400), ist diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 6 GrEStG zu lesen. Die Regelung des § 3 Nr. 6 GrEStG bezweckt den familienrechtlich bestimmten Grundstücksübergang, soweit er sich als Erwerb zwischen in gerader Linie verwandten Personen abspielt, zu begünstigen. Wird eine OHG aufgelöst, an der Vater und Sohn beteiligt sind und der ein Grundstück gehört, rechtfertigt es der den Vorschriften des § 3 Nr. 6 und § 6 GrEStG innewohnende Zweck, die Umwandlung des Gesamthandseigentums am Grundstück in Alleineigentum des Erwerbers anläßlich der Auflösung der Gesamthand insoweit als Grundstücksübergang zwischen Verwandten zu behandeln, als es dem Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Gesamthand entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1969 II 142/63, dort BStBl II 1969, 403 linke Spalte 2. Abs.). Dieser vom Familienband her bestimmte Gesetzeszweck ist auch für die Vorschrift des § 3 Nr. 7 GrEStG maßgebend. Dem entspricht es, von der Besteuerung Rechtsvorgänge freizulassen, soweit bei ihnen der Anteil des Veräußerers am veräußerten Grundstück in verkleinertem Maße erhalten bleibt, und außerdem Rechtsvorgänge, soweit bei ihnen ein Abkömmling oder mehrere Abkömmlinge unverbunden (§ 3 Nr. 6 GrEStG) oder verbunden (§ 3 Nr. 7 GrEStG) einen Anteil am Grundstück des Veräußerers oder mehrere Anteile erhalten.

Die Steuerfreiheit ist auch auf den Fall zu erstrecken, daß Eltern ihr Grundstück auf eine Vereinigung mit ihren Abkömmlingen übertragen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1953 II 234/52 S BFHE 58, 136, BStBl III 1953, 343), soweit die quotale Beteiligung jedes Elternteils an der erwerbenden Vereinigung geringer ist als an der das Grundstück übertragenden Gesamthand.

Werden die Grundstücke einer KG, an der nur die Eheleute beteiligt sind, anläßlich der Auflösung der KG auf eine Vereinigung übertragen, an der außer den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute diese selbst beteiligt sind, und ist der Anteil jedes Ehegatten gegenüber dem ihrer Beteiligung an der KG kleiner geworden, so ist die Grundstücksübertragung gemäß § 3 Nr. 7 GrEStG steuerfrei.

Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausging, war aufzuheben.

Die Sache war an das FG zurückzuverweisen. Denn es fehlen tatsächliche Feststellungen darüber, in welchem Verhältnis die Eheleute an den Grundstücken der KG im Zeitpunkt der Übertragung auf die GmbH beteiligt waren und ob die Anteile, die sie - jeder Anteil der Eltern für sich - an der GmbH erhielten, ihrer früheren Beteiligung an der KG entsprachen oder ihr gegenüber größer oder kleiner geworden sind. Hat jeder Elternteil an der GmbH einen kleineren Anteil, als er seiner Beteiligung am Grundstück der KG im Zeitpunkt der Übertragung entsprach, ist der gesamte Rechtserwerb steuerfrei.

Hat ein Elternteil an der GmbH einen Anteil erhalten, der größer ist, als es seiner Beteiligung am Grundstück der KG im Zeitpunkt der Übertragung entsprach, ist der Rechtserwerb, soweit er diesen Elternteil betrifft, in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 GrEStG nur insoweit begünstigt, als er am Grundstück in derselben Höhe gesamthänderisch berechtigt bleibt, in dem er vorher berechtigt war. Der Rechtserwerb der Kinder ist gemäß § 3 Nr. 7 GrEStG begünstigt.

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 149

BFHE 1975, 120

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