Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageanbringung im Sinne des § 47 Abs. 2 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Klage ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 FGO angebracht, wenn sie derart in den Machtbereich des Finanzamtes gelangt, daß dieses davon Kenntnis nehmen kann.

2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn ein steuerlich beratener Steuerpflichtiger eine Klageschrift fälschlicherweise ausschließlich an das Finanzgericht adressiert, das Schreiben jedoch in den Hausbriefkasten des Finanzamtes wirft, und die Klage deshalb verspätet beim Finanzgericht eingeht.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 2, § 56

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 47

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