Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht - Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlußfrist

 

Leitsatz (NV)

Eine Ausschlußfrist von knapp vier Wochen ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Frist auf Antrag verlängert werden kann, nicht unangemessen.

Die Tatsache, daß der Streitfall wegen älterer anhängiger Verfahren noch nicht zur Entscheidung heransteht, hindert das FG nicht, vorweg die prozessualen Voraussetzungen des Rechtsstreits zu klären und in diesem Zusammenhang eine Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht zu setzen.

Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ist der Tatsachenvortrag, der das mangelnde Verschulden des Prozeßbevollmächtigten an der verspäteten Vorlage der Vollmacht rechtfertigen soll, in sich widersprüchlich, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

 

Normenkette

VGFGEntlG Art. 3 § 1; FGO § 56

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 315

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