Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung Sonstiges Insolvenzrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden in einem Nachlaßkonkursverfahren Vermögensabgabebeträge angemeldet und beruhen diese auf Vierteljahresbeträgen, die sich bei der Aufteilung nach § 67 LAG ergeben haben, so sind für die Feststellung nach § 146 KO die Finanzverwaltungsbehörden und, falls der Rechtsweg beschritten wird, die Finanzgerichte zuständig, wenn der Konkursverwalter im Prüfungstermin das Recht auf Teilnahme am Nachlaßkonkursverfahren deswegen bestreitet, weil die Vierteljahrsbeträge infolge der Aufteilung ihren Charakter als Nachlaßverbindlichkeiten verloren hätten.

Geht eine Vermögensabgabeschuld nach dem Tode des Abgabeschuldners im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mehrere Erben über, so haften die Erben für die Vermögensabgabeschuld als Nachlaßverbindlichkeit grundsätzlich unbeschränkt sowohl mit dem Nachlaßvermögen als auch mit ihrem übrigen Vermögen. Die Haftung ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB beschränkbar.

Wird der auf die Erben übergegangene Vierteljahresbetrag nach § 67 LAG auf die einzelnen Erben aufgeteilt, so verlieren dadurch die auf sie jeweils entfallenden Vierteljahrsbeträge nicht den Charakter als Nachlaßverbindlichkeiten. Sie können in einem Nachlaßkonkursverfahren als Nachlaßverbindlichkeiten zur Konkurstabelle angemeldet werden.

LAG §§ 63, 67; AO § 242; StAnpG §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2; BGB §§ 1947, 2032, 2042, 2046,

 

Normenkette

LAG §§ 63, 67; AO § 242; FGO § 33; StAnpG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1-2; KO §§ 1, 3, 117, 146, 214, 216-217, 226; 14-AbgabenDV-LA 43; 14-AbgabenDV-LA 44; InsO 35; InsO 36; InsO 38; InsO 40; InsO 159; InsO 148; InsO 179; InsO 315; InsO 325

 

Tatbestand

Der im Jahre 1955 tödlich verunglückte Abgabepflichtige ist zusammen mit seiner Ehefrau durch unanfechtbaren Bescheid vom 9. April 1958 auf Grund eines der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens von 826.800 DM zu einem Vierteljahresbetrag von 5.158,20 DM veranlagt worden. Er ist von seiner zweiten Ehefrau und seinen zwei Kindern aus erster Ehe und von seinen drei Kindern aus zweiter Ehe beerbt worden. Zum Testamentsvollstrecker wurde seine Witwe und am 21. Juli 1960 der Bf. ernannt. Am 3. Januar 1957 schloß die Witwe als Testamentsvollstreckerin mit dem Sohn aus erster Ehe einen Auseinandersetzungsvertrag, durch den diesem ein Anteil von 19 v. H. am Reinnachlaßwert zugesprochen wurde. Am 4. Oktober 1958 wurde ein von allen Erben unterzeichneter Aufteilungsantrag für die Zeit ab 1. Oktober 1958 beim Finanzamt eingebracht, nach dem der Sohn aus erster Ehe mit seinem Anteil auf Grund des Auseinandersetzungsvertrags in Höhe von 19 v. H. berücksichtigt werden sollte. Dieser nahm aber seinen Antrag am 21. Dezember 1958 wieder zurück und verlangte die Aufteilung solange zurückzustellen, bis ihm sein Anteil ausgezahlt sei. Nachdem dem Finanzamt zwei Grundschulden über je 50.000 DM abgetreten worden waren und die Witwe des verstorbenen Abgabepflichtigen eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 39.000 DM übernommen hatte, teilte das Finanzamt am 15. Juni 1959 mit Wirkung vom 1. Juli 1959 den Vierteljahresbetrag des verstorbenen Abgabepflichtigen und seiner Ehefrau gemäß den §§ 66, 67 LAG zunächst nach dem Verhältnis der der Abgabe unterliegenden Vermögen der Ehegatten und danach nach dem Verhältnis der Erbteile auf. Der von dem Sohn aus erster Ehe dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung ist unanfechtbar geworden. Am 29. Januar 1960 nahm die Testamentsvollstreckerin auf den Anteil dieses Sohnes eine Teilablösung von 20.000 DM vor. Daraufhin wurden am 12. Februar 1960 die geleisteten Sicherheiten freigegeben. Mit der Tochter aus erster Ehe wurde am 2. November 1957 ein Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen, in dem ihr 15 v. H. des Wertes des Nachlasses zugesprochen wurden. Die Erben haben aus dem Nachlaß Vermögensgegenstände in Höhe von rund 563.000 DM erhalten.

Am 2. Juni 1961 wurde über den Nachlaß des verstorbenen Abgabepflichtigen das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet und der Bf. zum Konkursverwalter ernannt. Die für die einzelnen Erben zuständigen Finanzämter haben die auf die Erben aufgeteilten rückständigen und durch die Konkurseröffnung nach § 65 der Konkursordnung (KO) in Verbindung mit § 63 LAG als fällig geltenden Vierteljahrsbeträge mit ihrem Zeitwert und mit ihren Nebenforderungen zur Konkurstabelle in Höhe von insgesamt 222.304,03 DM angemeldet. Das Vorrecht nach § 61 Nr. 2 KO in Verbindung mit § 62 KO und des § 63 Abs. 2 LAG wurde auf 55.779,90 DM Vermögensabgabe, 337,80 DM Säumniszuschläge sowie 11,55 DM Vollstreckungskosten beansprucht. Im Prüfungstermin am 1. August 1961 hat der Konkursverwalter die angemeldeten Beträge und das geltend gemachte Vorrecht zunächst ohne Angabe von Gründen bestritten, dann aber als Grund seines Bestreitens die rechtskräftige Aufteilung der Vermögensabgabeschuld, durch die einzelne Schuldverhältnisse der Erben entstanden seien, angegeben.

Da durch die Aufteilung neben dem ursprünglich für den Erblasser zuständigen Finanzamt noch andere Finanzämter örtlich zuständig geworden waren, hat nach § 78 Abs. 1 AO im Einvernehmen mit diesen Finanzämtern das für dh. Vermögensabgabe des Erblassers örtlich zuständige Finanzamt die Vermögensabgabebesteuerung aller Miterben, auf die ein Vierteljahresbetrag aufgeteilt wurde, übernommen. Dieses hat durch Feststellungsbescheid vom 6. Juni 1963 den Widerspruch des Konkursverwalters nach § 146 KO als unbegründet zurückgewiesen.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte folgendes aus: Für die rückständigen Vierteljahresbeträge, die vor dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt gesetzlich fällig gewesen seien, sei die Gesamtschuldnerschaft bestehen geblieben. Die aufgeteilten Vierteljahrsbeträge hätten ihren Charakter als Nachlaßverbindlichkeit nicht verloren. Die Aufteilung stelle keine Novation in dem Sinne dar, daß jeder Erbe nach der Aufteilung eine anders geartete Verbindlichkeit schulde. Die aufgeteilte Vermögensabgabeschuld sei vielmehr eine Nachlaßverbindlichkeit geblieben. Die Miterben, auf die die Vierteljahrsbeträge aufgeteilt worden seien, könnten auch nach erfolgter Aufteilung sich auf die Haftungsbeschränkung des § 1975 BGB berufen. Sei der Nachlaß, wie vorliegend, vor der Konkurseröffnung aufgeteilt worden, so habe nicht nur jeder Miterbe das, was er aus der Erbschaft empfangen habe, an den Konkursverwalter zurückzugeben, sondern es müßten auch die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge, die auf die Erben anteilig übergegangen seien, in die Nachlaßkonkursmasse überführt werden. Durch Abmachungen zwischen dem Konkursverwalter und dem einzelnen Miterben könnte die Geltendmachung der Abgabeschulden nicht ausgeschlossen und die Befriedigung des Steuergläubigers nicht verhindert werden. Der Nachlaß werde durch das Vorgehen des Finanzamts nicht benachteiligt, da dann, wenn das Finanzamt nicht für anmeldeberechtigt angesehen würde, den Erben das Recht zur Anmeldung zugestanden werden müßte.

Zur Begründung seiner Rb. führt der Bf. unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im einzelnen aus: Zur Konkursmasse gehöre nur das zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandene Nachlaßvermögen. Daraus folge, daß auch die Verbindlichkeiten nur noch dann geltend gemacht werden könnten, wenn sie bei Konkurseröffnung noch Nachlaßverbindlichkeiten seien. Durch die vor Eröffnung des Nachlaßkonkurses vorgenommene Aufteilung der Vermögensabgabeschuld habe der aufgeteilte Vierteljahresbetrag seinen Charakter als Nachlaßverbindlichkeit verloren, da er zur Eigenverbindlichkeit des einzelnen Erben geworden sei. Diese Maßnahme sei eine endgültige mit der Wirkung, daß sich das Finanzamt vom Zeitpunkt der Aufteilung an nur noch an die Erben halten könne. Auch die einzelnen Erben hätten die auf sie aufgeteilte Verbindlichkeit als eigene vom Nachlaß losgelöste Verbindlichkeit übernommen. Es sei nicht anders zu beurteilen, als wenn ein Dritter mit Zustimmung des Finanzamts die Vermögensabgabe übernommen hätte. Wegen dieser Folgewirkung schreibe auch § 67 Abs. 2 LAG vor, daß eine Aufteilung nur vorgenommen werden dürfe, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert würden. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich daraus, daß das Finanzamt die Aufteilung des Vierteljahrsbetrags von ganz erheblichen Sicherheitsleistungen abhängig gemacht habe. Es habe damit zu erkennen gegeben, daß es sich künftig wegen der Vermögensabgabe nur noch an die einzelnen Erben halten wolle und deshalb bewußt in Kauf nehme, daß ein Rückgriff auf den Nachlaß nicht mehr in Betracht komme. Außerdem sei die Freigabe der Sicherheitsleistungen erst erfolgt, nachdem aus dem Nachlaß eine Teilablösung in Höhe von 20.000 DM für die anteilige Vermögensabgabe des Sohnes aus erster Ehe vorgenommen worden sei. Dieses Verhalten des Finanzamts sei unerklärlich, wenn beabsichtigt gewesen sei, irgendwann später doch noch auf den Nachlaß zurückzugreifen. Schließlich entspreche dies auch der Auffassung des Bundesministers der Finanzen, da sonst das Verbot der Aufteilung nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses keinen Sinn habe. Daran sei das Finanzamt gebunden. Ein Zurückgreifen auf den Nachlaß sei deshalb unzulässig. Im übrigen sei es den einzelnen Erben überlassen, die Vermögensabgabe aus den Vermögenswerten, die sie nicht an den Nachlaß zurückgegeben hätten, zu entrichten. Sie könnten sich aber keinesfalls nach Entrichtung der auf sie aufgeteilten Vierteljahrsbeträge an den Nachlaß halten, da sie in den mit ihnen abgeschlossenen Vergleichen auf jeden Ersatz aus dem Nachlaßvermögen verzichtet hätten. Schließlich sei das Finanzamt bereits durch die vorgenommene Ablösung von 20.000 DM günstiger gestellt worden. Der Vierteljahresbetrag des Sohnes aus erster Ehe habe sich dadurch um 504,30 DM ermäßigt. Insoweit sei das Finanzamt voll befriedigt worden, während es sonst, abgesehen von dem Vorrecht über die zehn Vierteljahresbeträge, nur eine unbevorrechtigte Konkursforderung gehabt hätte. Auch aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, die Vermögensabgabe nunmehr im Nachlaßkonkursverfahren geltend zu machen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. ist der Erfolg zu versagen.

I. - In dem Feststellungsverfahren auf Grund des § 146 KO geht es ausschließlich um die Frage, ob die auf die Erben aufgeteilten Vierteljahrsbeträge noch im Nachlaßkonkursverfahren als Nachlaßschulden geltend gemacht werden können. Nach § 146 Abs. 1 KO bleibt es den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen überlassen, die Feststellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift kann die Feststellung nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermin angegeben ist. Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben (§ 146 Abs. 2 KO), jedoch finden die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Absatzes des § 146 KO auf Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung (§ 146 Abs. 5 KO). Die Vermögensabgabe ist eine Steuer im Sinne des § 1 AO. Sie wird von den Finanzverwaltungsbehörden verwaltet (Art. 105 Abs. 2, 108 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 204 LAG und § 3 AO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 LAG). Die Feststellung der Vermögensabgabeschuld im Sinne des § 146 Abs. 1 KO fällt demnach in die Zuständigkeit der Finanzverwaltungsbehörden, der Streit darüber ist eine Steuersache im Sinne des § 242 AO und ist vor den Finanzgerichten auszutragen. Gleiches gilt in den Fällen der Aufteilung der Vierteljahresbeträge. Es bestehen deshalb keine Bedenken, die Feststellung darüber, ob die aufgeteilten Vierteljahrsbeträge als Nachlaßverbindlichkeiten im Nachlaßkonkursverfahren von dem Finanzamt angemeldet werden können, als in die Zuständigkeit der Finanzbehörden und Finanzgerichte fallend anzusehen.

II. -

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten. Zu ihnen gehören in erster Linie die auf den Erben übergegangenen Schulden des Erblassers. Schuldner der Nachlaßverbindlichkeiten ist der Erbe, da es ein von der Person losgelöstes Nachlaßvermögen nicht gibt. Bei einer Mehrheit von Erben wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB). Die Erbschaft bleibt auch nach dem übergang auf mehrere Erben ein Ganzes, ein Vermögensinbegriff. Träger der Rechtspersönlichkeit ist die Erbengemeinschaft, die als Gemeinschaft zur Gesamthand gestaltet ist und nicht durch Vertrag, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).

Gegenstand eines Nachlaßkonkurses ist der Nachlaß. Zur Konkursmasse gehört das gesamte, bei Konkurseröffnung vorhandene, der Zwangsvollstreckung unterworfene Nachlaßvermögen (§ 1 KO in Verbindung mit § 214 KO). Bei dem Nachlaß handelt es sich demnach um ein haftungsmäßig abgegrenztes Sondervermögen. Bei einer Mehrheit von Erben ist jeder Miterbe als Gemeinschuldner berechtigt und verpflichtet (Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 6. und 7. Auflage, Bd. 2 zu § 214 Anm. 2, 7 bis 17; Mentzel-Kuhn, Kommentar zur Konkursordnung, 7. Auflage, § 214 Anm. 6). Nach § 3 KO in Verbindung mit § 214 KO dient die Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Nachlaßgläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Zu den Ansprüchen gehören auch die öffentlich-rechtlichen Ansprüche, insbesondere die Steuerforderungen, sofern nur der steuerpflichtige Tatbestand vor Konkurseröffnung verwirklicht ist. Im Nachlaßkonkursverfahren kann jede Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht werden (§ 226 Abs. 1 KO). Da aber der ausgesonderte Nachlaß ausschließlich zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger dient, ist die Geltendmachung von Eigenschulden des oder der Erben im Nachlaßkonkurs ausgeschlossen (Jaeger, a. a. O., zu §§ 226 bis 229 Anm. 17 und 18).

Eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld, wie die Vermögensabgabeschuld im vorliegenden Fall, geht beim Tode des Abgabepflichtigen ohne jede änderung ihres Inhalts im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (§ 8 Abs. 1 StAnpG). Sie wird in der Person des Erben zur Nachlaßverbindlichkeit, verliert aber ihren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht. Erben haften im übrigen für die aus dem Nachlaß zu entrichtenden Steuern wie für Nachlaßverbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht (§ 8 Abs. 2 StAnpG). Der Erbe haftet somit für eine Vermögensabgabeschuld als Nachlaßverbindlichkeit grundsätzlich unbeschränkt (§ 1967 Abs. 1 BGB), also sowohl mit dem Nachlaßvermögen wie mit seinem eigenen übrigen Vermögen. Seine Haftung ist aber beschränkbar. Auch für das Steuerrecht werden die Erben auf Grund des § 7 Abs. 1 StAnpG Gesamtschuldner, da sie bereits nach § 2058 BGB bürgerlich- rechtlich Gesamtschuldner sind. Nach der Teilung des Nachlasses dauert die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben nach § 2058 BGB grundsätzlich fort.

Nach § 67 Abs. 1 LAG sind im Fall des Todes eines Abgabeschuldners auf Antrag eines Erben die Vierteljahrsbeträge auf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden (§ 67 Abs. 2 LAG). Nach § 43 Abs. 1 der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. Juni 1955 (14. AbgabenDV-LA) wird die Aufteilung nur für künftige Vierteljahrsbeträge wirksam. Von dem Zeitpunkt an, auf den die Aufteilung erfolgt, schuldet jeder Beteiligte nur noch den auf ihn entfallenden Vierteljahresbetrag (§ 43 Abs. 2 letzter Satz der 14. AbgabenDV-LA).

Der Bundesminister der Finanzen hat angeordnet, daß die Aufteilung nach den Verhältnissen der Erbteile in der Regel ohne Rücksicht auf eine Gefährdung der Abgabe durchzuführen ist, doch sei nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses eine Aufteilung ausgeschlossen. Er ist der Auffassung, daß die Aufteilung sowohl im Interesse der Abgabepflichtigen liegt als auch im Interesse der Verwaltung. Es sollen mit Rücksicht auf die lange Tilgungsdauer der Vermögensabgabeschuld klare und übersichtliche rechtliche Verhältnisse bewahrt werden (Tz. 33, 47 und 49 des Erlasses IV c/3 - LA 2350 - 9/55 vom 1. September 1955, BStBl 1955 I S. 441).

Aus dieser die Aufteilung betreffenden Regelung ergibt sich, daß die gesamtschuldnerische Haftung für rückständige Vierteljahrsbeträge bestehen bleibt, daß die Aufteilung möglich ist, ohne Rücksicht darauf, ob die gesamtschuldnerische Haftung für die übrigen Nachlaßverbindlichkeiten nach § 2058 BGB unverändert weiterbesteht und ohne Rücksicht darauf, ob der Nachlaß bereits geteilt ist oder nicht, oder ob eine Erbengemeinschaft noch besteht oder schon auseinandergesetzt ist.

III. -

Dem Finanzgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die nicht aufgeteilten rückständigen Vierteljahresbeträge, für die die gesamtschuldnerische Haftung der Erben bestehen geblieben ist, ihren Charakter als Nachlaßverbindlichkeit beibehalten haben. Diese Beträge können deshalb unbeschränkt im Nachlaßkonkurs angemeldet werden. Soweit sich das Bestreiten des Konkursverwalters auf diese Vierteljahrsbeträge bezieht, ist dafür kein möglicher Rechtsgrund erkennbar. Diese Beträge müssen zum Konkursverfahren zugelassen werden.

Bei den aufgeteilten Vierteljahrsbeträgen kommt es darauf an, ob sie trotz der Aufteilung den Charakter als Nachlaßverbindlichkeit behalten oder ob sie ihn dadurch verloren haben. Letzteres würde dann der Fall sein, wenn die Aufteilung eine Novation darstellen würde.

Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Umwandlung eines Gesamtschuldverhältnisses in ein oder mehrere Einzelschuldverhältnisse eine Abänderung des ursprünglichen Schuldverhältnisses darstellt. Eine solche Abänderung ist jedoch nur dann eine Novation, wenn die bisherige Schuld aufgehoben und durch eine neue an ihre Stelle tretende Schuld ersetzt wird. Von der Novation sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Identität des Schuldverhältnisses erhalten bleibt, insbesondere der kausale Charakter der Schuld. Die Umformung des Schuldverhältnisses bezieht sich in diesem Fall auf eine anders geartete Ausgestaltung der Verpflichtung, wobei das Schuldverhältnis in dem einen oder anderen Punkt geändert wird, das Schuldverhältnis als Ganzes und seinem wesentlichen Inhalt nach aber erhalten bleibt. Mit dem Untergang der bisherigen Schuld bei der Novation ist in der Regel auch der Untergang der mit diesem Schuldverhältnis verbundenen Rechte und Sicherheiten verbunden, während bei der Abänderung des Schuldverhältnisses ohne Novation diese Rechtsposition grundsätzlich erhalten bleibt. Ob eine Novation oder nur eine Umformung des gleichbleibenden Schuldverhältnisses vorliegt, ist eine Auslegungsfrage, wobei es weitgehend auf den Willen der Beteiligten ankommt (vgl. Esser, Schuldrecht, allgemeiner und besonderer Teil, 2. Aufl., S. 372). Die Aufteilung wird von dem Finanzamt vorgenommen. Sie beruht aber grundsätzlich auch auf der Mitwirkung der beteiligten Erben. Bei der Auslegung sind deshalb nicht nur die Interessen der Verwaltung, sondern auch diejenigen der Abgabeschuldner zu berücksichtigen.

Die Aufteilung der Vierteljahrsbeträge auf die einzelnen Miterben ist ein Vorgang, der in enger Beziehung mit der Auseinandersetzung unter den Erben steht. Nach § 2042 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. In diesem Fall sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlaß zu berichtigen (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu diesem Zwecke ist der Nachlaß soweit erforderlich in Geld umzusetzen (§ 2046 Abs. 3 BGB). Der Lastenausgleichsgesetzgeber hätte sich dieser Vorschrift anschließen und auf die in § 67 LAG getroffene Regelung verzichten können. In diesem Falle hätte bei der Auseinandersetzung zusammen mit den anderen Nachlaßverbindlichkeiten zunächst auch die Vermögensabgabeschuld aus dem Nachlaß berichtigt werden müssen. Der Gesetzgeber hat aber von einer solchen Regelung Abstand genommen und sich mit einer Aufteilung der Vierteljahrsbeträge begnügt, da er es nicht für vertretbar angesehen hat, die grundsätzlich allen Abgabeschuldnern zugestandene Tilgung der Vermögensabgabeschuld während der Laufdauer von 30 (27) Jahren den Erben vorzuenthalten. Dabei war zu berücksichtigen, daß unter den Erben die Vorschrift des § 2046 BGB dispositiver Natur ist und daß das Verlangen, die Vermögensabgabeschuld nach Eintreten des Erbfalls im Zuge der Auseinandersetzung sofort zu entrichten, angesichts ihrer Höhe eine Härte bedeutet hätte. Die Regelung in § 67 LAG liegt demnach im Interesse der Erben.

In § 67 Abs. 3 LAG hat der Gesetzgeber für die Zwecke der Aufteilung drei Aufteilungsmaßstäbe vorgesehen. Danach ist dann, wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vorliegt, der vorgeschlagene Maßstab, oder wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt, der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab und an dritter Stelle das Verhältnis der Erbteile als Aufteilungsmaßstab anzuwenden. In den Fällen, in denen die Aufteilung auf einem gemeinsamen Antrag der Erben beruht, steht dieser Antrag in der Regel im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nachlaßauseinandersetzung der Erben untereinander. Der von allen Erben vorgeschlagene Aufteilungsmaßstab wird in der Regel dem bei der Auseinandersetzung über den Nachlaß angewendeten Aufteilungsmaßstab entsprechen. Die Höhe der von den einzelnen Erben übernommenen anteiligen Vermögensabgabe-Verbindlichkeiten entspricht dann der Höhe der zugeteilten aktiven Vermögenswerte. Diese Werte gehen zwar mit ihrer übertragung in das eigene Vermögen der Erben über, sie verlieren aber damit noch nicht endgültig ihren Charakter als Nachlaßvermögen. Nach § 216 Abs. 2 KO ist auch nach der Aufteilung des Nachlasses die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahrens zulässig. Die Miterben sind in diesem Fall nach Maßgabe der §§ 6 und 117 KO zur Ausantwortung der Nachlaßgegenstände an den Konkursverwalter verpflichtet. Auch die Unzulänglichkeitseinrede der §§ 1990 ff. BGB ohne amtliche Nachlaßabsonderung steht jedem nicht unbeschränkt haftenden Miterben zu. Macht ein Miterbe von dieser Einrede Gebrauch, so ist er in diesem Fall verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (§ 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Konkursverfahren über einen Nachlaß dient einem doppelten Zweck: Einmal der Haftung im Interesse des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß zu beschränken (§ 1975 BGB) und andererseits den Nachlaß im Interesse des Nachlaßgläubigers von dem übrigen Vermögen des Erben abzusondern, um ihn vorzugsweise zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger zu verwenden. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Eigengläubiger des Erben aus dem Nachlaßvermögen zum Nachteil der Nachlaßgläubiger Befriedigung suchen könnten (Mentzel-Kuhn, a. a. O., zu § 214 Anm. 1). Zu dem Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahrens ist deshalb jeder Erbe und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt (§ 217 Abs. 1 KO). Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er auch dann zuzulassen, wenn die überschuldung glaubhaft gemacht wird (§ 217 Abs. 2 KO).

Der Lastenausgleichsgesetzgeber, der anstelle einer sofortigen Befriedigung der Vermögensabgabeschuld in voller Höhe die Aufteilung des Vierteljahrsbetrags auf die Erben zugelassen hat, läßt die Aufteilung nach § 67 Abs. 2 LAG nur zu, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Die Vorschrift ist geschaffen worden einmal mit Rücksicht darauf, daß der Gesetzgeber auf die sofortige Tilgung der gesamten Vermögensabgabeschuld bei der Auseinandersetzung und außerdem nach der Aufteilung auf die Inanspruchnahme der einzelnen Miterben als Gesamtschuldner verzichtet. Mit diesem Verzicht hat der Gesetzgeber Rechtsvorteile aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung der Abgabeschuldner und aus Gründen der besseren verwaltungsmäßigen Handhabung und überwachung preisgegeben. Damit ist die Gefahr einer Verschlechterung der Aussichten für eine Verwirklichung des Anspruchs grundsätzlich gegeben und die Vorschrift des § 67 Abs. 2 LAG sachlich gerechtfertigt. Es liegt aber kein irgendwie sachlich gerechtfertigter Grund dafür vor, auch auf die Geltendmachung der aufgeteilten Vermögensabgabeschuld als Nachlaßverbindlichkeit zu verzichten. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er die Vorschrift des § 8 Abs. 2 StAnpG neben § 67 LAG nicht unverändert bestehen lassen können, sondern eine entsprechende abweichende Regelung treffen müssen. Dies ist nicht geschehen. Da das Interesse des Gesetzgebers darauf gerichtet ist, die Aufteilung nicht zuzulassen, wenn eine Verschlechterung der Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs eintritt, wäre es nicht zu verstehen, wenn es in seiner Absicht gelegen hätte, ohne sachliche Notwendigkeit durch die Aufteilung eine Eigenschuld des Miterben zu begründen, die nicht mehr den Charakter der Nachlaßschuld haben sollte.

Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Interessenlage der Erbengemeinschaft ergibt sich nichts Gegenteiliges. Ein gemeinsamer Antrag der Erben auf Aufteilung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Erbengemeinschaft durch ihren Antrag nicht nur die Aufteilung der Vermögensabgabeschuld erreichen, sondern gleichzeitig auch auf die Beschränkbarkeit der Haftung verzichten will. Sie würde damit ohne Not eine für sie günstigere, ihr vom Gesetzgeber des BGB zugestandene und in § 8 Abs. 2 StAnpG aufrechterhaltene Rechtsposition aufgeben. Mit dem gemeinsamen Antrag aller Erben auf Aufteilung ist demnach bei sinnvoller Auslegung kein Antrag verbunden, die Nachlaßverbindlichkeit durch ihre Aufteilung in eine Eigenverbindlichkeit durch ihre Aufteilung in eine Eigenverbindlichkeit bei den einzelnen Erben umzuwandeln. Was hinsichtlich des gemeinsamen Antrags aller Erben zu unterstellen ist, gilt in gleicher Weise für die Aufteilung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, wie für die Aufteilung nach dem Verhältnis der Erbteile. In vielen Fällen entspricht die Aufteilung nach dem Verhältnis der Erbteile dem Interesse aller Erben, wenn auch nur einer oder nicht alle Erben den Antrag auf Aufteilung nach diesem Maßstab gestellt haben. Somit gehen weder der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Sicherung der Rechtsposition des Vermögensabgabegläubigers noch derjenige der Erbengemeinschaft dahin, den Charakter der Vermögensabgabeschuld als Nachlaßverbindlichkeit durch Aufteilung in eine Eigenverbindlichkeit des Erben umzuwandeln.

Schließlich kommt aber entscheidend noch hinzu, daß die Vermögensabgabeschuld selbst durch die Aufteilung in keiner Weise ihren Charakter als solche verloren hat. Auch auf die aufgeteilten Vierteljahrsbeträge finden die die Vermögensabgabe betreffenden Vorschriften des LAG unbeschränkt Anwendung. Dies gilt vor allem für die Vorschriften über die Entrichtung, die Fälligkeit, die sofortige Fälligkeit und Ablösung, aber auch über die Schuldübernahme und die weitere Aufteilung. Auch die Vorschriften, die mit dem Stichtag vom 21. Juni 1948 zusammenhängen und sich auf den ungeteilten Vierteljahresbetrag auswirken, haben gleiche Auswirkung auch auf die aufgeteilten Vierteljahresbeträge (§ 44 Abs. 1 der 14. AbgabenDV-LA). Gleiches gilt auch von denjenigen Ermäßigungsvorschriften, die erst nach Inkrafttreten des LAG eingeführt worden sind und erst von einem bestimmten Zeitpunkt an zur Ermäßigung führen (§§ 47 a, 47 b und 55 c LAG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 der 14. AbgabenDV-LA; vgl. auch Tz. 14 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 1. August 1957 - IV C/4 - LA 2319 a - 8/57, BStBl 1957 I S. 411, und Tz. 60 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. Januar 1962 - IV C/4 - LA 2342 c - 4/62, BStBl 1962 I S. 445, und Tz. 46 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 4. Januar 1965 - IV C/4 - LA 2319 b - 1/65, BStBl 1965 I S. 10). Schließlich gehen auch vor der Aufteilung entstandene Haftungsansprüche aus den §§ 61 und 71 LAG durch die Aufteilung nicht unter (vgl. auch Tz. 49 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 1. September 1955, a. a. O.). Bei dieser Rechtslage kann in der Aufteilung des Vierteljahrsbetrags keine änderung des Schuldinhalts und ein Ersatz des bisherigen Schuldverhältnisses durch ein neues Schuldverhältnis im Sinne einer Novation gesehen werden.

Ein Vergleich mit der Schuldübernahme nach § 60 LAG ist nicht möglich, weil in den Fällen des § 67 LAG an die Stelle der bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner keine anderen, nicht zu der Erbengemeinschaft gehörigen Personen als Einzelschuldner treten, während in den Fällen der Schuldübernahme nach § 60 LAG an die Stelle des bisherigen Schuldners des Vierteljahresbetrag, soweit er übernommen wird, eine andere Person tritt, die bisher nicht Abgabeschuldner dieses übernommenen Vierteljahrsbetrags war (vgl. außerdem § 418 BGB). Wegen dieses grundlegenden Unterschieds lassen sich keine Schlüsse aus § 60 LAG herleiten.

Auch die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen in seinem Erlaß vom 1. September 1955, a. a. O., besagen nichts Gegenteiliges. Wird ein Nachlaßkonkursverfahren eröffnet, dann hat dies den Zweck, mit der Nachlaßmasse die Gläubiger der Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen. In diesem Fall ist grundsätzlich für eine Aufteilung und eine Rücksichtnahme auf die Interessen der beteiligten Erben kein Raum mehr. Es liegt ein Fall vor, der mit der Regelung des § 52 LAG in sachlicher Beziehung steht (vgl. auch den Hinweis in § 52 Abs. 1 letzter Satz LAG auf § 63 LAG). In einem solchen Fall verbietet es sich von selbst, durch Aufteilung der Abgabeschuld die Durchführung des Verfahrens zu erschweren. Den Ausführungen des Finanzgerichts hierzu ist in vollem Umfang zuzustimmen.

IV. - Auch nach der Aufteilung des Vierteljahrsbetrags ist die Ablösung des aufgeteilten Betrags jederzeit zulässig. Ob durch die Ablösung der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller nichtbevorrechtigten Nachlaßgläubiger verletzt wird, ist in einem Verfahren, in dem es nur um die Frage geht, ob der aufgeteilte Vierteljahresbetrag eine Nachlaßschuld ist, nicht zu prüfen. Jedenfalls kann durch eine später erfolgte Ablösung dem aufgeteilten Vierteljahresbetrag dadurch der Charakter der Nachlaßschuld nicht nachträglich genommen werden. Der Einwand des Bf. in dieser Richtung ist deshalb in diesem Verfahren unbeachtlich. Auch die Abmachungen des Bf. mit den einzelnen Miterben über das Ausmaß und den Umfang des an ihn herauszugebenden Nachlaßvermögens und der Verzicht der Erben auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Nachlaßkonkursverwalter im Falle der Inanspruchnahme der Erben berühren weder den Charakter als Nachlaßverbindlichkeit noch die Möglichkeit und das Recht des Nachlaßgläubigers, die Befriedigung der Nachlaßverbindlichkeit im Nachlaßkonkursverfahren zu verlangen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit der Anmeldung als Nachlaßverbindlichkeit in Zweifel ziehen könnten.

Die Rb. war deshalb in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411515

BStBl III 1965, 298

BFHE 1965, 144

BFHE 82, 144

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