Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

§ 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG ist nicht dahin auszulegen, daß die Zinsen auf die HGA-Schuld nur als Sonderausgaben insoweit abgezogen werden können, als sie tatsächlich gezahlt wurden; es gelten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5, 6/1/3; LAG § 211

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1951 bis 1955, in welcher Höhe die Revisionskläger (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) Zinsen auf HGA abziehen können.

Die Stpfl. berücksichtigten in den Streitjahren die HGA-Zinsen im wesentlichen bei ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (in den Jahren 1951 und 1952 auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) mit den Sollbeträgen. Nach einer Betriebsprüfung anerkannte das Finanzamt (FA) den Abzug der HGA- Zinsen nur mit den tatsächlich gezahlten Beträgen als Sonderausgaben.

Einspruch und Berufung der Stpfl. blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete seine die Berufung der Stpfl. zurückweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt. Es könnten nur die tatsächlich gezahlten Zinsen einkommensmindernd abgezogen werden; das ergebe sich aus § 211 LAG. Es könne dahingestellt bleiben, ob die tatsächlich gezahlten Beträge als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zu berücksichtigen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die nach Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 als Revision zu behandelnde Rb. der Stpfl. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Auffassung des FG, aus § 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG sei zu folgern, daß die Zinsen der HGA nur insoweit abzuziehen seien, als sie tatsächlich gezahlt wurden, ist nicht zutreffend. Der Wortlaut des § 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG, der den Umfang des Abzugs bei der Einkommensermittlung der Sache nach, aber nicht der Form nach bestimmt, reicht für eine Auslegung nicht aus, die zur Nichtanwendung wichtiger Grundsätze der Gewinnermittlung führen würde. Es ist nicht einzusehen, warum für den Abzug der HGA- Zinsen die Grundsätze des Einkommensteuerrechts über den Abfluß nach § 11 Abs. 2 EStG ausgeschaltet werden sollten. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bleiben für die zeitliche Berücksichtigung des Abflusses die Grundsätze über die Gewinnermittlung unberührt. Deshalb können der Art nach abziehbare Leistungen auf die HGA auch durch die Bildung von Passivposten berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen für die Bildung solcher Passivposten am Bilanzstichtag bestehen.

Die Zinsen auf HGA können Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den Einkünften oder Sonderausgaben sein. Der Abzug "bei der Ermittlung des Einkommens" (§ 211 Abs. 1 von Nr. 1 LAG) besagt über die Qualifizierung des Abzugs als Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder Werbungskosten nichts. Zur Ermittlung des Einkommens gehört in einem Vorstadium auch die Ermittlung der Einkünfte, so daß von der Formulierung "bei Ermittlung des Einkommens" die Ermittlung der Einkünfte mitumfaßt wird (vgl. das Urteil des Senats IV 239/59 S vom 3. August 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 552 - BFH 73, 552 -, BStBl III 1961, 466, bei Auslegung der gleichen Formulierung in § 18 Abs. 4 EStG). Der Wortlaut des § 211 LAG rechtfertigt nicht den Schluß, daß er Zinsen der HGA unter Außerkraftsetzung allgemeiner Grundsätze über die Zuordnung von Ausgaben nur als Sonderausgaben behandelt wissen will.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 222

BFHE 1967, 523

BFHE 87, 523

DB 1967, 536

DStR 1967, 228

StRK, EStG:4 BetrAusg R 12

BFH-N, Nr. 12 zu

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge