Leitsatz (amtlich)

Um zwei Achsen neigbare Doppel-Sinustische mit dauermagnetischer Spannplatte fallen nicht unter die Tarifnr. 84.48, sondern unter die Tarifnr. 85.02.

 

Normenkette

GZT Tarifnr. 84.48; GZT Tarifnr. 85.02; GZT Tarifnr. 90.16; GZT ATV 3 a; GZT Vorschrift 5 zu Abschn. XVI; GZT Vorschrift 7 (nunmehr 3 und 5) zu Abschn. XVI

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte im Jahre 1971 fünf Doppel-Sinustische mit Permanent-Magnetspannplatte in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Das Zollamt (ZA) wies die Waren der Tarifnr. 85.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu (Elektromagnete; … Spannplatten, Spannfutter u. ä., dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; …) und erhob mit drei Bescheiden insgesamt 495,20 DM Zoll. Mit dem gegen die Bescheide eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin die Zuweisung der Sinustische zur Tarifnr. 84.48 (Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt …). Das ZA entsprach diesem Antrag mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 1971 zu zwei Bescheiden und erstattete der Klägerin 171,70 DM.

Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 22. Juli 1971 sah das ZA die fünf Sinustische als Geräte zum Messen, Prüfen und kontrollieren für Flachschleifmaschinen der Tarifst. 90.16 B GZT an und forderte 336,80 DM Zoll nach. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Nach Klageerhebung wies das ZA die Ware erneut der Tarifnr. 85.02 GZT zu und setzte mit Änderungsbescheid vom 27. November 1973, den die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens machte, den Zoll wieder auf 495,20 DM fest.

Die Klägerin beantragte, den Änderungsbescheid vom 27. November 1973 ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) erhob Beweis durch Sachverständigengutachten des vereidigten Sachverständigen Ing. grad. R. Mit Urteil vom 27. Februar 1975 setzte es in Abänderung des angefochtenen Änderungsbescheids den Zoll für die fünf eingeführten Sinustische auf insgesamt 323,50 DM fest.

Das FG führte aus, daß die Sinustische der Tarifnr. 84.48 GZT zuzuweisen seien. Sie seien Zubehör für Werkzeugmaschinen der Tarifnrn. 84.45 und 84.47 GZT, insbesondere für Flachschleifmaschinen und Fräsmaschinen. Ihre Konzeption zur Verwendung auf Maschinen ergebe sich aus den für diesen Zweck vorgesehenen Befestigungsmöglichkeiten des Geräts auf einem Maschinentisch. Die Sinustische seien deshalb der Tarifnr. 85.02 GZT zuzuweisen, weil sie eine Magnetplatte anstelle von Aufspann-Nuten besäßen. Spannplatten, Spannfutter u. ä. dauermagnetische Aufspannvorrichtungen dieser Tarifnummer seien nach Nr. 3 der Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema (Brüsseler Erl) zu Tarifnr. 85.02 verschieden geformte Vorrichtungen, deren magnetische Anziehungskraft dazu bestimmt werde, Werkstücke während ihrer Bearbeitung auf Werkzeugmaschinen festzuspannen. Ein solches Festspannen werde durch die Magnetspannplatte der eingeführten Geräte bewirkt. Nach Vorschrift 5 zu Abschn. XVI GZT seien jedoch Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen könnten, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren, wenn nichts anderes bestimmt sei. Das gelte nach Vorschrift 7 zu Abschn. XVI auch für Apparate und Geräte.

Die Funktion der Sinustische bestehe in einer variablen Winkeleinstellung des Werkzeugs zum Bearbeitungsgerät und außerdem im Festhalten des Werkstücks in dieser Position während des Bearbeitungsvorgangs. Von diesen beiden sich ergänzenden Tätigkeiten stelle die Winkeleinstellung die Haupttätigkeit dar. Im ganzen gesehen habe die Ausbildung der Spannfläche als Permanent-Magnetplatte keine weitere Bedeutung. Wie der Gutachter festgestellt habe, bedeute dies allenfalls eine Einschränkung bei der Anwendung auf ausschließlich magnetische Werkstoffe; Leicht- oder Buntmetalle, Kunststoffe und dgl. könnten auf dem Gerät nicht festgehalten werden. Entscheidend seien die Neigbarkeit des Aufspanntisches um zwei Achsen und die genaue Winkeleinstellung. Der Gutachter habe überzeugend darauf hingewiesen, daß auf Flachschleifmaschinen unparallele Flächen nur mit Hilfe speziell gebauter Vorrichtungen oder mit Hilfe der hier eingeführten Sinustische hergestellt werden könnten. Die Sinustische dienten als Behelf für Spezialausführungen von Fräs- und Bohrmaschinen mit schwenkbaren Tischen, bei welchen die Winkel in ein oder zwei Achsen durch Neigen der Tische eingestellt werden könnten. Der erheblich größere konstruktive Aufwand gegenüber einer reinen Aufspannvorrichtung und die damit verbundenen Mehrkosten zeigten, daß die reine Halte- oder Spannfunktion des Gerätes, gleichgültig, ob sie mittels Aufspann-Nuten oder einer Magnetspannplatte bewirkt werde, insgesamt von untergeordneter Bedeutung sei.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt – HZA –) die Verletzung von Bundesrecht. Die Sinustische seien entgegen der Auffassung des FG der Tarifnr. 85.02 zuzuordnen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen stellten sie eine Aufspannvorrichtung dar, deren Haltefunktion unstreitig durch eine Dauermagnetplatte erzielt werde. Die richtige Feststellung des FG, daß es sich bei dem Sinustisch um Zubehör handele, das erkennbar hauptsächlich für Maschinen der Tarifnr. 84.45 GZT bestimmt sei, rechtfertige jedoch nicht ihre Zuweisung zur Tarifnr. 84.48.

Spannvorrichtungen mit magnetischer Spannfläche seien gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift (ATV) 3 a den gesondert erfaßten magnetischen Waren der Tarifnr. 85.02 zuzuordnen, da dort die dauermagnetischen Aufspannvorrichtungen wörtlich genannt seien. Die Auffassung des FG, der Sinustisch sei, weil er zwei verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausübe, als Mehrzweckgerät i. S. der Vorschrift 5 zu Abschn. XVI (jetzt Vorschrift 3) nach seiner Haupttätigkeit zu tarifieren, sei unrichtig. Nach Ziff. 3 Brüsseler Erl. zur Tarifnr. 84.48 würden als „Werkstückhalter” u. a. auch schwenkbare oder nichtschwenkbare Aufspanntische aufgeführt. Daraus folge, daß der dem Sinustisch verliehenen Neigungs- und Einstellmöglichkeit nicht das Merkmal einer selbständigen Gerätefunktion zukomme und daß der Brüsseler Zollrat im Festspannen der Werkstücke die Haupttätigkeit der Tische sehe. Die sinnvolle Auslegung führe dazu, die Sinustische als „Werkstückhalter” einzuordnen. Da sie die Werkstücke mit einer Permanent-Magnetplatte festspannten, müßten sie der Tarifnr. 85.02 zugewiesen werden. Die Neigbarkeit der Tische um zwei Achsen und die genaue Winkeleinstellung könnten nicht mehr als entscheidend gewertet werden. Diese technischen Funktionen seien in die übergeordnete Gesamtfunktion der Aufspanntische einbezogen, und in ihr aufgegangen. Sie könnten erst dann sinnvoll und zweckgerecht verwendet werden, wenn das auf der Werkzeugmaschine zu bearbeitende Metallwerkstück auf der Aufspannplatte des Tisches befestigt sei oder befestigt weiden solle. Dies werde durch die Ausführung des Sachverständigen bestätigt, der Sinustisch kennzeichne sich als ein um zwei Achsen neigbarer Aufspanntisch, an dem das Charakteristische die Halte- und Spannfunktion sei, die durch das Einstellen der verschiedenen Winkel nicht berührt werde.

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, hilfsweise, über die Frage der Zugehörigkeit der Sinustische zur Tarifnr. 85.02 eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EGH) einzuholen.

Die Klägerin hält die Revision für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Das HZA hat die streitigen Geräte zu Recht als dauermagnetische Aufspannvorrichtungen der Tarifnr. 85.02 zugewiesen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG und nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, auf das das FG im Urteil verwiesen hat, handelt es sich bei der von der Klägerin eingeführten Ware um einen um zwei Achsen neigbaren Doppel-Sinustisch mit Permanent-Magnetspannplatte. Das Gerät ist mit Nutenschlitzen zum Zwecke der Befestigung auf Flachschleif-, Fräs- und Bohrmaschinen versehen. Durch die Magnetspannplatte wird ein Festspannen von Werkstücken während ihrer Bearbeitung auf den vorgenannten Werkzeugmaschinen bewirkt. Die Funktion des Geräts besteht in einer variablen Winkeleinstellung und im Festhalten des Werkstücks in dieser Position während des Bearbeitungsvorgangs. Behelfsmäßig kann es auch zum Messen und Prüfen eingesetzt werden, dies aber nur im Zusammenhang mit der Benutzung besonderer Meßmittel.

Für die Tarifierung kommen danach in erster Linie die Tarifnrn. 84.48 und 85.02 in Betracht. Bei dem streitigen Gerät handelt es sich, was zwischen den Beteiligten unbestritten ist, um Zubehör, das erkennbar ausschließlich für Werkzeugmaschinen der Tarifnrn. 84.45 und 85.47 bestimmt ist, und zwar wegen seiner Funktion, Werkstücke während der Bearbeitung festzuhalten, um Werkstückhalter. Solche Waren sind in der Tarifnr. 84.48 erfaßt. Da die Werkstücke durch eine dauermagnetische Spannplatte festgehalten werden, kann das Gerät auch unter die solche Waren und dauermagnetische Aufspannvorrichtungen aufführende Tarifnr. 85.02 fallen. Werkstückhalter für Werkzeugmaschinen sind somit in beiden Tarifnummern erfaßt.

Entgegen der Auffassung des FG kann das streitige Gerät nicht unter Anwendung der Vorschrift 5 (nunmehr Vorschrift 3) zu Abschn. XVI der Tarifnr. 84.48 zugeordnet werden. Nach dieser Vorschrift sind Maschinen und Geräte (vgl. Vorschrift 7, nunmehr 5), die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren. Das streitige Gerät kann ohne Zweifel zwei sich ergänzende Tätigkeiten ausführen. Die Anwendung der Vorschrift 5 setzt aber voraus, daß jede der in einem Gerät ausgeführten verschiedenen Tätigkeiten, wenn sie in einem Gerät für sich ausgeführt würde, zu dessen Einordnung in eine eigene Tarifnummer führen würden. Nur dann kann es darauf ankommen, das verschiedene Tätigkeiten vereinende Gerät nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren. Dies hat das FG verkannt. Die für die Tarifierung von Werkstückhaltern in Betracht kommenden Tarifnrn. 84.48 und 85.02 sagen über eine neben der Festhaltefunktion bestehende und tariflich bedeutsame Funktion der Winkeleinstellung nichts aus. Sowohl Werkzeughalter als Zubehör i. S. der Tarifnr. 84.48 als auch dauermagnetische Spannplatten oder Aufspannvorrichtungen können durch eine variable Winkeleinstellung ergänzt werden. Hinsichtlich der Tarifnr. 85.02 ergibt sich dies schon daraus, daß dort neben den dauermagnetischen Spannplatten auch dauermagnetische Aufspannvorrichtungen aufgeführt sind. Das FG hat nicht begründet, warum es im Hinblick auf die von ihm als Haupttätigkeit des Geräts angesehene variable Winkeleinstellung der Tarifnr. 84.48 und nicht der Tarifnr. 85.02 den Vorzug gegeben hat. Die Vorschrift 5 zu Abschn. XVI hätte nur dann zur Anwendung kommen können, wenn die streitige Ware wegen der technischen Möglichkeit der variablen Winkeleinstellung auch als Gerät zum Messen, Prüfen und Kontrollieren der Tarifst. 90.16 B anzusehen wäre. Diese Auffassung hat das FG aber selbst in Übereinstimmung mit der Meinung des HZA zu Recht verneint, worauf noch näher einzugehen sein wird.

Im übrigen ist der Senat im Gegensatz zur Auffassung des FG der Meinung, daß die das ganze Gerät kennzeichnende und für die Tarifierung entscheidende Haupttätigkeit (i. S. der Vorschrift 5 zu Abschn. XVI) in dem Festspannen der Werkstücke während ihrer Bearbeitung durch die Werkzeugmaschinen und nicht in der variablen Winkeleinstellung liegt. Auch der Gutachter ist der Auffassung, daß die Halte- und Spannfunktion als charakteristisch für das Gerät zu bezeichnen sei und daß das Einstellen der verschiedenen Winkel nach einem hochgenauen Meßverfahren diese Funktion nicht berühre.

Über die Tarifierung kann danach nur aufgrund des Wortlauts der Tarifnrn. 84.48 und 85.02 entschieden werden. Der von der Klägerin begehrten Zuweisung des streitigen Geräts zur Tarifnr. 84.48 steht, worauf das HZA in der Revisionsbegründung zu Recht hingewiesen hat, die ATV 3 a entgegen. Nach dieser subsidiär zur Anwendung kommenden Vorschrift (vgl. ATV 1 Satz 2) geht dann, wenn für die Tarifierung von Waren in irgendeinem Falle zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen, die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Im Streitfalle handelt es sich, wie bereits ausgeführt, bei den in der Tarifnr. 85.02 aufgeführten dauermagnetischen Aufspannvorrichtungen um Werkstückhalter, wie sie auch in der Tarifnr. 84.48 als Zubehör für Werkzeugmaschinen erwähnt sind. Während aber der Wortlaut der Tarifnr. 84.48 nichts darüber aussagt, in welcher Weise die Werkstücke festgehalten werden, bezeichnet der Wortlaut der Tarifnr. 85.02 die streitige Ware insoweit genauer, als es sich um dauermagnetische Aufspannvorrichtungen handeln muß, wie sie im Streitfall zu tarifieren sind. Die Tarifnr. 85.02 bezeichnet damit das streitige Gerät genauer. Sie geht somit der Tarifnr. 84.48 vor.

Eine Tarifierung der streitigen Ware nach der Tarifnr. 90.16 hat das FG in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten zu Recht ausgeschlossen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen hat das Gerät keine eigene Meß- und Prüffunktion. Es kann zum Messen nur im Zusammenhang mit der Benutzung besonderer Meßmittel verwendet werden. Selbst wenn man es wegen der Möglichkeit der variablen Winkeleinstellung als Gerät zum Messen und Prüfen eintarifieren wollte, würde bei Anwendung der Vorschrift 5 zu Abschn. XVI die Haupttätigkeit des ganzen Geräts, wie bereits ausgeführt, in der Funktion des Festhaltens von Werkstücken liegen.

In seiner vorstehend dargelegten Auffassung über die Tarifierung des streitigen Geräts sieht sich der Senat durch die vom EGH bei Tarifierungsfragen als maßgebliche Erkenntnismittel herangezogenen Brüsseler Erl. (nunmehr: Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – NRZZ –) bestätigt. Nach Abschn. e) dieser Erl. zur Tarifnr. 84.48 (vgl. Teil I Rdnr. 23 der Erläuterungen zum Zolltarif – ErlZT –) gehören elektromagnetische Spannfutter und Spannplatten sowie andere elektromagnetische Vorrichtungen nicht zu dieser Tarifnummer, sondern zu Kap. 85. Zur Tarifnr. 85.02 gehören nach den Erl. zur NRZZ 3 (Teil I Rdnr. 7 der ErlZT) Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen.

Für den erkennenden Senat haben sich keine Zweifel bei der Auslegung des GZT ergeben. Er hielt sich daher nicht für verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EGH nach Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuholen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 22. Oktober 1975 VII R 105/73, BFHE 117, 313).

 

Fundstellen

Haufe-Index 514781

BFHE 1979, 247

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