Leitsatz (amtlich)

1. Die Willenserklärung des Zollbeteiligten, eine Ware zum freien Verkehr abzufertigen, gilt erst in dem Zeltpunkt von der Zollstelle als angenommen (Art. 15 Abs. 5 VO [EWG] 1373/70), in dem ihr die Ware gestellt wird.

2. Ergeben sich für den BFH keine Zweifel bei der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, so ist er nicht verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen.

 

Normenkette

EWGV Art. 177 Abs. 3; EWGV 120/67 Art. 15 Abs. 1; EWGV 1373/70 Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, 5 Buchst. a; ZG § 11 Abs. 2 S. 5; AbG § 4 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ Gerste aus Schweden aufgrund einer bis einschließlich 21. April 1972 gültigen Einfuhrlizenz der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt-Getr) zu dem vorausfestgesetzten Abschöpfungssatz für den Monat April 1972 abfertigen. Den Antrag stelle sie am 21. April 1972. Die Ware gestellte sie beim Zollamt (ZA), einer Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –), erst am 22. April 1972. Das ZA wandte bei der Abfertigung den in der Lizenz vorausfestgesetzten Abschöpfungssatz an. Mit Änderungsbescheid forderte es jedoch den sich bei Anwendung des am 22. April 1972 gültigen Tagesabschöpfungssatzes ergebenden Mehrbetrag an Abschöpfung nach, weil die Ware nach Ablauf der Lizenz gestellt worden sei.

Streitig ist, ob die Entgegennahme des innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz gestellten Zollantrags schon als Annahme der Willenserklärung des Zollbeteiligten, die betreffende Ware zum freien Verkehr abzufertigen, im Sinne des Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 – VO (EWG) 1373/70 – der Kommission vom 10. Juli WO (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – Nr. L 158/1, BZBl 1070, 1578) gelten kann, obschon die Ware erst nach Ablauf der Gültigkeit der Lizenz dem ZA gestellt wurde, und ob also der vorausfestgesetzte Abschöpfungssatz noch angewendet werden mußte, wie die Klägerin meint.

Ihre nach erfolglosem Einspruch gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es führte aus, die bloße Entgegennahme des Zollantrags sei nicht ausreichend. Die Annahme einer Willenserklärung setze die Bereitschaft voraus, sie als solche anzunehmen. Im Streitfalle habe der Abfertigungsbeamte auch auf dem Zollantrag vermerkt Zollantrag wirksam am 22. April 1972”. Das bedeute, daß das ZA die Willenserklärung, die Ware zum freien Verkehr abzufertigen, erst in diesem Zeitpunkt angenommen habe.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, daß die in Art. 15 Abs. 5 Buchst. a VO (EWG) 1373/70 gebrauchte Formulierung „an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten annimmt” nach ihrem Wortsinn nur bedeuten könne, daß die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten annehme, also bewußt und gewollt entgegennehme. Entgegen der Ansicht des FG habe das ZA auch die Bereitschaft gehabt, den Zollantrag anzunehmen. Denn es habe den Zollantrag unter dem 21. April 1972 abgestempelt und mit dem Geschäftszeichen „F 49” versehen. Wenn es außerdem die betreffende Menge auf der Lizenz abschreibe, bringe es damit unzweideutig seine Bereitschaft zum Ausdruck, diesen Zollantrag als Willenserklärung und nicht nur z. B. als irgendeine zollrechtlich unerhebliche Ankündigung entgegenzunehmen. Das zu schützende Vertrauen des Zollbeteiligten in die Einfuhrformalitäten wäre in unzulässiger Weise gestört, wenn die Zollstelle den Zollantrag zwar „annehme”, später jedoch erkläre, es habe keine Bereitschaft vorgelegen, die Willenserklärung als solche anzunehmen. Der Vermerk auf dem Zollantrag „Zollantrag wirksam am 22. April 1972” dokumentiere nicht etwa den Zeitpunkt, in welchem rechtserhebliche Handlungen erfolgt seien, sondern gebe lediglich eine – wenn auch unzutreffende – Rechtsansicht wieder. Im Zeitpunkt, als der Stempelaufdruck erfolgt sei, sei die Annahme der Willenserklärung bereits erfolgt gewesen. Das ergebe sich auch daraus, daß dem ZA bekannt gewesen sei, daß das Schiff mit der Ladung bereits am 21. April 1972 um 20 Uhr, also während der Gültigkeitsdauer der Lizenz, die X-Schleuse passiert und sich auf dem Weg zum ZA befunden habe.

Das HZA führt aus, auch aus dem Sinn der Lizenzbestimmungen ergebe sich, daß die Entgegennahme des Zollantrags allein nicht zur Erfüllung der Einfuhrformalitäten ausreiche. Nach Nr. 14 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 vom 10. Juli 1970 – LizenzDA – (BZBl 1970, 1589) gelte für die Gültigkeitsdauer der Lizenz als Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung zur Einfuhr erfüllt sei, der Tag, der nach den Vorschriften des Zollrechts beim Entstehen einer Zollschuld für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebend sei. Im Falle der Abfertigung zum freien Verkehr sei das der Tag, an dem der Zollantrag wirksam gestellt worden sei. Wirksam werde ein vorzeitig gestellter Zollantrag aber erst mit der Gestellung der Ware (§ 11 Abs. 2 Satz 5 ZG i.d.F. des Gesetzes vom 22. Juli 1969, BGBl I, 879, BZBl 1969, 824). Demgemäß habe die Zollstelle die Willenserklärung im Streitfalle erst am 22. April 1972 rechtswirksam annehmen können. Die Anbringung des Eingangsstempels vom 21. April 1972 auf dem Zollantrag – wie dies im Geschäftsverkehr allgemein üblich sei – sei ohne rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon habe das ZA durch den Vermerk „Zollantrag wirksam am 22. April 1972” auf dem Zollantrag zum Ausdruck gebracht, daß es die Willenserklärung erst zu diesem Zeitpunkt als i. S. des Art. 15 Abs. 5 Buchst. a VO (EWG) 1373/70 angenommen angesehen habe.

Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BdF) führt zusätzlich aus, daß bereits nach der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1962 (ABlEG 1962, 1545) an die Mitgliedstaaten über den maßgebenden Zeitpunkt zur Bestimmung des Zollsatzes, der Zollsatz angewendet werde, der zu dem Zeitpunkt gelte, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten annehme, vorausgesetzt, daß die Ware am Abfertigungsort eingetroffen sei. Mit dieser Empfehlung stehe § 11 Abs. 2 Satz 5 ZG i. V. m. § 4 Abs. 3 des Abschöpfungserhebungsgesetzes (AbG) im Einklang.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Ist in der Einfuhrlizenz der Abschöpfungssatz vorausfestgesetzt, so kann dieser Satz nur angewendet werden, wenn das Einfuhrgeschäft während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist (Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967, ABlEG Nr. 117, BZBl 1967, 962). Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer ist in Art. 15 Abs. 1 der für den Streitfall maßgebenden VO (EWG) 1373/70 bestimmt, daß die Verpflichtung zur Einfuhr an dem Tag als erfüllt und das Recht auf Einfuhr an dem Tag als ausgenutzt gilt, an dem die Zollförmlichkeiten nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Verordnung erfüllt worden sind. Danach muß der Lizenzinhaber die Einfuhrlizenz (Exemplar 1) bei der zuständigen Zollstelle vorlegen. Als Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gilt der Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten, die betreffenden Waren zum freien Verkehr abzufertigen, annimmt (Art. 15 Abs. 5 Buchst. a VO (EWG) 1373/70). Diese Bestimmung des für die Gültigkeit der Lizenz maßgebenden Zeitpunktes richtet sich nach Gemeinschaftsrecht. Gemäß Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) ist der Bundesfinanzhof (BFH) als letztinstanzliches Gericht verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) zur Entscheidung anzurufen, wenn sich eine Frage der Auslegung einer Gemeinschaftsbestimmung stellt. Um einen leeren Vorlageschematismus zu vermeiden, hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung nur dann hierzu verpflichtet gesehen, wenn sich für ihn eine Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt, d. h. wenn deren Wortlaut ernstlich mehr als eine Auslegung als möglich erscheinen läßt (s. auch Tomuschat, „Die gerichtliche Vorabentscheidung nach den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften”, S. 122; Zuleeg, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, Kölner Schriften zum Europarecht Bd. 9 S. 365; Daig, Aktuelle Fragen der Vorabentscheidungen nach Art. 177 EWGV, unter besonderer Berücksichtigung von Rechtsprechung und Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Europarecht 1968 S. 258, 287; Rahn, EWG und Mitgliedstaaten, Wirkung und Rang der Normen-Verteilung der Kompetenzen, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1974, S. 451 – DStZ A 1974, 451 –; Schwarz, Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Vorlagepflicht deutscher Gerichte an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Steuer und Wirtschaft 1971, S. 62 – StuW 1971, 62 –; Schwarz-Wockenfoth, Kommentar zum Zollgesetz, EWG-Zollrecht und EWG-Agrarrecht, Einl. V Anm. 130).

Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Vorlage an den EGH nicht für angezeigt, da sich für ihn keine solche Zweifelsfrage ergibt und eine solche auch nicht aus den die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen betreffenden Verfahren vor dem EGH erkennbar ist.

Nach dem Sinnzusammenhang der Lizenzregelung und nach dem Ablauf des Abfertigungsverfahrens kann ein Zollantrag nur dann als von der Zollstelle „angenommen” angesehen werden, wenn er sich auf einen körperlich vorhandenen Gegenstand bezieht, der zum freien Verkehr abgefertigt werden kann. Als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt setzt eine Abfertigung einer Ware mindestens voraus, daß diese der Zollstelle zur Verfügung gestellt worden ist. Liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Abfertigung vor, so muß die Zollstelle auf den Antrag des Zollbeteiligten die betreffende Abfertigungshandlung vornehmen (s. Schwarz-Wockenfoth, a. a. O., Anm. 3 vor § 9). Diese rechtliche Wirkung eines Annahmezwangs kann aber ein Zollantrag erst dann auslösen, wenn die betreffende Ware der Zollstelle gestellt wird. Ein Antrag auf Abfertigung einer erst künftig einzuführenden oder zu gestellenden Ware kann mit anderen Worten noch kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Zollbeteiligten begründen, auf Grund dessen die Verwaltung zu einer Abfertigungshandlung verpflichtet ist. Er kann allenfalls der Vorbereitung der Abfertigung für den Fall dienen, daß die betreffende Ware der Zollstelle gestellt wird. Wird er zu diesem Zweck von der Zollstelle „entgegengenommen” und mit dem Stempel des Eingangstags und einer Abfertigungsnummer versehen, so kommt diesem Vorgang keine weitere rechtliche Bedeutung zu als einem Schreiben, dessen Eingang von dem Empfänger vermerkt wird. Die „Annahme” des Antrags kann erst dann erfolgen, wenn die betreffende Ware als Gegenstand der beantragten Abfertigungshandlung in den Verfügungsbereich der Zollstelle getreten ist. Dieser Rechtslage entspricht auch die Bestimmung in § 11 Abs. 2 Satz 5 ZG i. V. m. § 4 Abs. 3 AbG, daß vorzeitig gestellte Zollanträge erst mit der Gestellung des Zollguts wirksam werden.

Diese nationalen Vorschriften stehen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Zur Bestimmung des zollrechtlich relevanten Zeitpunkts verwendet es auch in anderen Vorschriften den Zeitpunkt der Annahme der Willenserklärung des Zollbeteiligten über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, z. B. in Art. 5 Buchst. a VO (EWG) 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren für die Ermittlung des Zollwerts oder in Ziff. I Abs. 1 der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 1962 für die Bestimmung des Zollsatzes. Nach Ziff. I Abs. 2 dieser Empfehlung kann jedoch die Willenserklärung solange nicht angenommen werden, als die Ware nicht an dem Ort eingetroffen ist, der von der Zollstelle für die Abfertigung bestimmt ist. Der Inhalt dieser Empfehlung kehrt in dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vom 21. Dezember 1973 wieder (s. ABlEG Nr. C 14/45 vom 15. Februar 1974). Nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie kann die Zollstelle die Abgabe der Zollanmeldung zulassen, bevor der Anmelder in der Lage ist, ihr die Ware zu gestellen. In diesem Falle kann aber die Zollanmeldung gem. Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie erst unmittelbar nach Ankunft der Ware und nach Erfüllung der Formalitäten der zollamtlichen Erfassung der Waren angenommen werden. In dem Verfahren vor dem EGH zur Rs. 186/73, die die Gültigkeitsdauer der Lizenz für den Fall der Freigabe der Kaution betraf, hat die Kommission ausgeführt (EGHE 1974, 538), es sei selbstverständliche und stillschweigende Voraussetzung gewesen, daß es tatsächlich zu einer Einfuhr der Ware gekommen und diese gestellt worden ist. Diesen Ausführungen ist der EGH in seinem Urteil vom 15. Mai 1974, (EGHE 1974, 533) gefolgt, wenn er die Freistellung der Kaution davon abhängig macht, daß die Ware tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. Wenn der EGH hierbei die Annahme der Willenserklärung des Zollbeteiligten bereits mit deren Zugang für möglich hält, so kann das nicht bedeuten, daß er damit nicht auf die Gestellung der Ware im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung des Zollbeteiligten abstelle. Da in dem ihm vorliegenden Fall die betreffende Ware der Zollstelle im Zeitpunkt des Zollantrags gestellt worden war, bestand für ihn kein Anlaß, auf die – selbstverständliche – Voraussetzung der Gestellung der Ware für die „Annahme der Willenserklärung des Zollbeteiligten” besonders hinzuweisen. Es leuchtet auch ein, daß es in Fällen, in denen die Ware nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist der Lizenz der Zollstelle gestellt werden kann, nicht genügen kann, daß der Zollantrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr einstweilen vorsorglich gestellt wird, damit die günstigere Abgabenregelung nicht verlorengeht. Das würde auch dem Sinn und Zweck der Lizenzregelung widersprechen, die Einfuhren zeitlich zu überwachen und die betreffenden Waren zu dem im Einfuhrzeitraum maßgebenden Abschöpfungssatz auf den inländischen Markt gelangen zu lassen (vgl. EGH-Urteil vom 15. Dezember 1971 Rs. 35/71, EGHE 1971, 1083, 1089).

 

Fundstellen

Haufe-Index 514676

BFHE 1976, 313

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