Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die vereinbarten Monatsvergütungen auch tatsächlich laufend monatlich geleistet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn diese in auf die Einzelbedürfnisse der Ehefrau abgestellten Teilbeträgen ausgezahlt werden bzw. am Jahresende auf einem Darlehenskonto gutgeschrieben werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 19; BGB § 611

 

Gründe

Streitig ist für die Gewerbesteuer 1956 bis 1959, ob der Gewerbeertrag des Beschwerdeführers (Bf.) um 4.800 DM jährlich zu kürzen ist, die er als an seine Ehefrau gezahlten Arbeitslohn ansieht.

Der Bf. betreibt eine Bau- und Möbelschreinerei. Seine Ehefrau erledigte als Mitarbeiterin im Betrieb die schriftlichen Arbeiten für die Buchhaltung. Sie ersetzte dadurch eine fremde Arbeitskraft. Der Bf. unterzeichnete mit seiner Ehefrau einen „Anstellungsvertrag” vom 9. April 1956. Hinsichtlich der an die Ehefrau zu leistenden Vergütung wird darin folgendes erklärt: „Frau … erhält ein Grundgehalt von monatlich 400 DM, das am Schluß jeden Monats fällig ist. Das Gehalt unterliegt der Lohnsteuer und der Kirchensteuer, jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht.” Laufende monatliche Zahlungen sind vom Bf. an seine Ehefrau in den Jahren 1956 bis 1959 nicht geleistet worden. Auch monatliche laufende Lohnbuchungen entsprechend den genannten Beträgen sind nicht vorgenommen worden. Jeweils am Jahresende wurden bei Bilanzerstellung zunächst einem für die Ehefrau angelegten Konto – es wurde 1956 und 1957 als „Darlehnskonto Frau …” und ab 1958 als „Kapitalkonto …” bezeichnet – folgende Beträge gutgeschrieben:

1956

9.926,90 DM,

1957

4.459,88 DM,

1958

2.049,29 DM,

1959

1.753,65 DM.

Diese Beträge entsprachen der Höhe nach den Zahlungen, die im laufenden Jahre aus Betriebsmitteln für das Einfamilienhaus der Ehefrau des Bf. und für deren Angestelltenversicherung geleistet worden waren. Das Anfangsguthaben der Ehefrau am Jahresbeginn, verrechnet einerseits mit diesen Entnahmen für sie und andererseits mit der neuen Gutschrift für den gesamten geltend gemachten sogenannten Jahreslohn, ergab dann bis zur nächsten Bilanzerstellung die jeweilige Höhe des „Darlehnskontos” (1956 und 1957) und ab 1958 des „Kapitalkontos”.

Der Bf. begehrt, daß im Rahmen der Festsetzung des Steuermeßbetrags die von ihm als Arbeitslohn geleisteten und geschuldeten Vergütungen an seine Ehefrau in Höhe von 4.800 DM jährlich als Betriebsausgaben vom gewerblichen Gewinn seines Unternehmens abgezogen werden. Er führt dazu aus, daß der Umstand, daß das vereinbarte Entgelt nicht laufend ausbezahlt worden sei, nicht gegen die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses spreche. Das vereinbarte Gehalt sei im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung in der Ehegattenbesteuerung, die Arbeitsverhältnisse nicht anerkannt habe, nicht in monatlichen Beträgen ausgezahlt worden. Die Ehefrau habe statt dessen Beträge, die sie benötigte, entnommen und über ein besonderes Verbindlichkeit Skonto gebucht. Im Jahre 1959 habe sie im Einvernehmen mit dem Ehemann einen Teil ihres Gehalts als Darlehen stehen lassen, um im Falle größerer Aufwendungen für ihr Einfamilienhaus auf Rücklagen zurückgreifen zu können.

Das Finanzamt versagte den begehrten Abzug.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.

Die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats geht dahin, Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie den getroffenen Vereinbarungen entsprechend auch tatsächlich vollzogen werden, insbesondere wenn die vereinbarte Monatsvergütung auch tatsächlich laufend monatlich geleistet wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 200/61 vom 15. März 1962, IV 149/61 vom 29. März 1962, IV 219/61 vom 29. März 1962 und IV 401/61 vom 30. März 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 9, 10, 53 und 286; ferner IV 146/61 U vom 24. Mai 1962, Bundessteuerblatt –BStBl– 1962 III S. 383, Slg. Bd. 75 S. 319, und IV 98/63 S vom 5. Dezember 1963, BStBl 1964 III S. 131, Slg. Bd. 78 S. 335). Da bei Eheleuten die Gefahr der Vermischung vertraglicher Vereinbarungen mit den sich aus der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft ergebenden Erwägungen besteht, muß eine völlig eindeutige und klare Trennung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefordert werden. Das bedingt, daß nach außen hin objektive Merkmale in Erscheinung treten, die die steuerliche Anerkennung eines zwischen Eheleuten bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Diese objektiven Merkmale können sich, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen dargelegt hat, nur nach dem bestimmen, was zwischen Vertragspartnern üblich ist, die nicht Eheleute sind. Zur darlehnsweisen Überlassung der monatlichen Vergütungen des mitarbeitenden Ehegatten an den anderen Ehegatten als Betriebsinhaber ist zu sagen, daß sich ein fremder Arbeitnehmer auf eine solche Gestaltung nicht einlassen würde. Dieser besteht auf Auszahlung des vereinbarten Arbeitslohns zu den üblichen Lohnzahlungszeitpunkten.

Die Ehefrau des Steuerpflichtigen erhielt die von der Vereinbarung abweichenden Monatsbezüge nicht jeweils laufend monatlich. Sie wurden vielmehr in auf die Einzelbedürfnisse der Ehefrau abgestellten Teilbeträgen ausgezahlt. Der Senat sah in seiner Entscheidung IV 401/61 lediglich als unschädlich und vertretbar an, wenn sich die Gehaltszahlung einmal kurzfristig verschoben hat und einwandfrei dargetan wird, daß hierfür betriebliche Gründe maßgebend waren, z.B. erhebliche Liquiditätsanspannung, die auch einen fremden Arbeitnehmer veranlaßt hätten, sich mit einer vorübergehenden zeitlich abgegrenzten Kreditierung (Stundung) des Gehaltsanspruchs einverstanden zu erklären. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil es sich nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern um eine fortlaufende Erscheinung handelte.

Demgegenüber kann sich der Bf. auch nicht darauf berufen, daß das vereinbarte Gehalt nur deshalb nicht in monatlichen Beträgen ausgezahlt worden sei, weil die frühere Rechtsprechung nach dem damals geltenden Recht Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, ohnehin nicht anerkannt habe. Mit Recht hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 14. April 1959 1 BvL 23/57; 1 BvL 34/57 (BStBl 1959 I S. 204) dazu ausgeführt, daß Ehegatten, die ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse aus betrieblichen oder sonstigen Gründen klar abgrenzen wollten, auch schon vor des Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juli 1957 entsprechende Verträge abgeschlossen und vollzogen hätten, obwohl sie steuerrechtlich ohne Bedeutung waren. Wenn im Streitfall die Ehegatten offensichtlich im Hinblick auf die steuerrechtliche Wirkungslosigkeit von dem Vollzug des Arbeitsvertrags abgesehen haben, so erlaubt dies den Schluß, daß ihnen ernsthaft daran auch nicht gelegen war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/60 U vom 7. März 1961, BStBl 1961 III S. 351, Slg. Bd. 73 S. 228).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1481212

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