Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung, ob und inwieweit Rentenansprüche nach § 54 SGB gepfändet werden können, ist keine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde.

2. § 850 f ZPO wird bei der Rentenpfändung durch die umfassendere Vorschrift des § 54 Abs. 2 SGB ersetzt.

2. Bewirkt der Vollstreckungsschuldner durch eine Nachzahlung aus Mitteln seiner Ehefrau eine Erhöhung seiner Rente, so ist es nicht unbillig, wenn dies bei der Pfändung der Rente nicht berücksichtigt wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 319; SGB VIII § 54 Abs. 2-3; ZPO §§ 850c, 850f

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) pfändete wegen eines Betrages von 259 663,75 DM aus einem bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid die Ansprüche des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von 578,50 DM. Während des vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahrens ermäßigte es diesen Betrag auf 378,50 DM. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte, setzte das FA den gepfändeten Betrag auf 296 DM ab 1. April 1978 herab.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, die jetzige Höhe seiner Rente von monatlich 1 786,90 DM sei zu einem Betrag von mindesten 600 DM darauf zurückzuführen, daß er 1975 eine einmalige Nachzahlung von Prämien in Höhe von 37 000 DM vorgenommen habe, die ihm seine Ehefrau aus einer ihr ausgezahlten Lebensversicherung zur Verfügung gestellt habe. Im Falle einer Ehescheidung habe diese in Anbetracht der 40jährigen Ehe einen Versorgungsausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der ihm zustehenden Rentenansprüche. Im übrigen habe das FA selbst einen monatlichen festen Aufwand neben den Kosten der Lebenshaltung in Höhe von 1 349,05 DM anerkannt, so daß ihm bei einer Rente von jetzt 1 786,90 DM und einem gepfändeten Betrag von nunmehr 296 DM für seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt lediglich 151,85 DM verblieben. Er beantragte, die Pfändungsverfügung sowie die Beschwerdeentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Pfändung auf einen Betrag von monatlich 100 DM zu beschränken.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Es führte aus, das FA habe an sich die ihm gesetzten Ermessensgrenzen bei der Beschränkung der Pfändung nicht verletzt. Der Kläger werde durch die Pfändung insgesamt nicht hilfebedürftig i. S. des § 54 SGB, nachdem das FA trotz der Rentenerhöhung zum 1. Juli 1977 den gepfändeten Betrag um 200 DM auf 296 DM herabgesetzt habe. Es habe die persönlichen Verhältnisse des Klägers, seine Körperverletzung (Unfall) mit den dadurch bedingten erhöhten Aufwendungen, sein Alter (Altersrente), sein Einkommen und sein Vermögen sowie die Höhe seiner laufenden festen Aufwendungen und die ihm für die Lebensführung verbleibenden Beträge gewürdigt.

Das FA habe aber nicht berücksichtigt, daß ein erheblicher Teil der monatlichen Rente des Klägers auf der Nachzahlung von 37 000 DM aus Mitteln seiner Ehefrau beruhe. Diese sei nicht Haftungsschuldnerin, weshalb gegen sie aus dem Haftungsbescheid nicht vollstreckt werden könne. Sie habe dem Kläger den Betrag zur Verfügung gestellt, damit dadurch gleichzeitig auch ihre eigene Versorgung gesichert und erhöht werde. Das müsse berücksichtigt werden, weil insoweit die Pfändung gegenüber dem Kläger mittelbar zumindest zum Teil auf seine Ehefrau durchgreife. Da das FA dies völlig außer acht gelassen habe, habe es die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten. Dies würde im Fall des Vorversterbens des Klägers besonders deutlich. Im Falle der Scheidung würde der Versorgungsausgleichsanspruch seiner Ehefrau die ihm verbleibende Rente erheblich herabsetzen.

Das FG hielt sich gem. § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehindert, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des FA zu setzen, und hob deshalb die Pfändungsverfügung i. d. F. vom 13. April 1978 sowie die Beschwerdeentscheidung auf.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 118 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte das FA aus, die Streitwertgrenze von 10 000 DM sei überschritten. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger wegen einer Haftungsschuld von z. Z. 135 194,25 DM durch eine monatliche Pfändung von 296 DM in Anspruch genommen werde. Der Streitwert sei zu schätzen, da der Wert dessen, was durch die Vorentscheidung insgesamt versagt worden sei, betragsmäßig nicht bestimmt sei. Unter Beachtung der Vorentscheidung, wonach die gegen den Kläger gerichtete Pfändung gegenüber der Ehefrau auch mittelbar keine Wirkungen erzeugen dürfe, ergäbe sich ein Pfändungsbetrag von null DM. Nach Mitteilung des Konkursverwalters über das Vermögen der KG (Steuerschuldner) würden höchstens 85 000 DM für die bevorrechtigte Forderung des FA von insgesamt 135 194,25 DM zur Verfügung stehen, so daß 50 000 DM nur durch Inanspruchnahme der Haftungsschuldner getilgt werden könnten. Als solche kämen nur der Kläger und der Geschäftsführer R in Betracht. Da von R monatlich lediglich Teilbeträge von 98,50 DM eingingen, müßte bei einem Ausfall des Klägers ein Betrag von mindestens 30 000 DM niedergeschlagen werden. Dieser Betrag sei als Streitwert angemessen.

Es führt u. a. aus, die Vorentscheidung sei materiell fehlerhaft. Bei der Rentenpfändung sei nicht aus Billigkeitsgründen regelmäßig zu prüfen und zu berücksichtigen, auf welchen Tatsachen die Entstehung der Rentenansprüche im einzelnen beruhe. Auch bei der weitgehenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Vollstreckungsschuldners in § 54 SGB könne dieser Gesichtspunkt keine Rolle spielen. Die Pfändung habe der Billigkeit entsprochen, was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau, die Art des beizutreibenden Anspruchs sowie die Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung nach § 54 Abs. 2 SGB anlange. Sonderzahlungen Dritter seien allenfalls zu berücksichtigen, wenn infolge der Pfändung der Unterhalt des Dritten selbst gefährdet werde oder wenn dieser infolge der Pfändung des Rentenanspruchs Gefahr laufe, die Grenze der sozialen Hilfebedürftigkeit zu überschreiten. In der Beschwerdeentscheidung sei ausdrücklich festgestellt worden, daß diese Voraussetzungen weder für den Kläger noch für seine Ehefrau zugetroffen hätten. Durch Billigkeitserwägungen zu mildernde Auswirkungen auf die Ehefrau im Fall einer Scheidung beim Übergang der Rentenansprüche durch das sogenannte Rentensplitting seien nicht erkenntlich. Der Pfändung unterliege nur der gegenwärtige Rentenanspruch des Klägers, nicht aber ein durch Neuzuordnung im Wege des Rentensplitting neu entstehender Rentenanspruch eines Begünstigten, gegen den Pfändungen nicht erfolgt seien.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen und den Streitwert vorweg festzustellen.

Der Kläger führt zur Frage des Streitwerts aus, bei seiner Bemessung müsse von den noch beizutreibenden 50 000 DM ausgegangen werden. Davon seien 10 %, also 5 000 DM, anzusetzen, so daß der Streitwert unter 10 000 DM liegt.

Im übrigen ist er der Ansicht, das FG sei mit Recht davon ausgegangen, daß die Einzahlung durch seine Ehefrau zu berücksichtigen gewesen sei. Wenn die Vorentscheidung festgestellt habe, daß er durch die Pfändung insgesamt nicht hilfebedürftig i. S. des SGB werde, so sei diese Feststellung zunächst ausschließlich für ihn, nicht aber auch für seine Ehefrau getroffen worden. Es sei richtig, daß es nicht auf die Rechtslage nach einer Scheidung ankomme. Das FG habe diese Erwägung nur dafür herangezogen, daß berücksichtigt werden müsse, daß seine Ehefrau zur nachhaltigen Aufbesserung und Sicherung ihrer eigenen Lebensversorgung den Betrag von 37 000 DM zur Verfügung gestellt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die jetzige Pfändung zur Sozialhilfebedürftigkeit der Ehefrau führe, sondern ob die Sonderzahlung die Pfändung erst ermöglicht habe. Deshalb habe das FG zu Recht die Pfändung als mittelbaren Durchgriff auf seine Ehefrau angesehen, die ihrerseits nicht Schuldnerin sei und überhaupt erst durch ihre Aufwendungen eine Rente in der rechnerisch pfändbaren Höhe geschaffen habe. Es sei unbillig und widerspreche der gesamten Rechtsordnung, denjenigen in Anspruch zu nehmen - auf welchem Umweg auch immer - der in Wahrheit nicht der Schuldner sei. Im übrigen stamme die Sondereinzahlung aus einem Betrag, der ursprünglich der Tilgung des Lebensunterhalts seiner Ehefrau und nur durch die Einzahlung in die allgemeine Rentenversicherung der Aufstockung der Rente und mithin der eigenen Altersversorgung der Ehefrau des Klägers habe dienen sollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) findet die Revision ohne Zulassung nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Der Streitwert ist nach § 155 FGO i. V. m. § 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614). Maßgebend ist das Interesse des Revisionsklägers an der Durchführung der Revision. Danach bestimmt sich der Streitwert nach dem Betrag, der ihm durch die Vorentscheidung versagt wurde (s. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., FGO § 115 Anm. 10). Bei Pfändungen richtet sich der Streitwert im allgemeinen nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung (BFH-Beschluß vom 13. Oktober 1970 VII B 44/70, BFHE 100, 350, BStBl II 1971, 25). Im Streitfall steht diese insofern noch nicht fest, als sie von der bisher nicht erfolgten Verteilung der Konkursmasse sowie von den Zahlungen des anderen Haftungsschuldners R abhängt, schließlich auch die Lebenserwartung der beiden Haftungsschuldner bei der Pfändung von Rentenansprüchen in Betracht zu ziehen ist. Bei diesen Rentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, bei denen der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist. Ihr Wert ist daher gem. § 9 Halbsatz 1 ZPO nach dem 12 1/2fachen Betrag des einjährigen Bezugs zu berechnen. Das ergibt bei einer Höhe von 296 DM gepfändeten Rente: DM 296 x 12 x 12,5 = 44 400 DM.

Nach Angabe des FA kann mit einer Konkursquote von 85 000 DM und mit Zahlungen des Haftungsschuldners R von 20 000 DM gerechnet werden. Daraus ergibt sich ein noch zu vollstreckender Betrag von 30 000 DM aus der Gesamtsumme von 135 194,25 DM. Dieser Betrag erscheint dem Senat als Streitwert unter Berücksichtigung des in § 6 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, daß der geringere Wert des Pfandgegenstandes maßgebend ist, angemessen.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Für die Pfändung von Rentenansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch gelten nach § 319 der Abgabenordnung (AO 1977) sinngemäß die Pfändungsschutzbestimmungen des § 54 SGB. Nach dessen Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wegen anderer Ansprüche als gesetzliche "Unterhaltsansprüche" wie Arbeitseinkommen nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Nur wenn diese besonderen Voraussetzungen des § 54 SGB vorliegen, kommen demnach die allgemeinen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 a ff. ZPO für Arbeitseinkommen zum Zug. Dies wirkt sich praktisch dahin aus, daß eine die Freigrenzen des § 850 c ZPO beachtende Pfändung an den Voraussetzungen des vorrangigen § 54 SGB zu messen ist. Zweifelhaft könnte zwar sein, ob auch § 850 f Abs. 1 ZPO - die anderen Absätze des § 850 f interessieren hier nicht - zu den nach § 54 Abs. 3 SGB anzuwendenden Bestimmungen gehört, der dem Vollstreckungsgericht ausnahmsweise gestattet, über die Pfändungsfreigrenzen hinaus dem Schuldner bei besonderen Bedürfnissen aus persönlichen oder beruflichen Gründen einen Teil der pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu belassen. Nach Ansicht des Senats wird dieser erweiterte Pfändungsschutz indessen durch die umfassendere und auf die Bedürfnisse des Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch zugeschnittenen Pfändungsvoraussetzungen des § 54 Abs. 3 und 2 SGB miterfaßt. Demnach kann auch die Frage dahinstehen, ob die Entscheidung nach § 850 f ZPO in das Ermessen des Vollstreckungsgerichts bzw. der Vollstreckungsbehörde gestellt ist oder ob sie als gebundene Entscheidung gerichtlich voll nachprüfbar ist.

Zu Unrecht hat das FG in der Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zu belassenden pfandfreien Betrags eine Ermessensentscheidung gesehen und sich demzufolge für gehindert gehalten, sein Ermessen an die Stelle des FA zu setzen. Zwar stellt die Pfändungsverfügung selbst - also nicht die Belassung eines pfändungsfreien Betrags nach § 54 SGB - wie jede andere Vollstreckungsmaßnahme insoweit eine Ermessensentscheidung dar, als es der Vollstreckungsbehörde unbenommen bleibt, ob und in welchen Gegenstand, gegebenenfalls auch in welchem Umfang, gepfändet werden soll. Sie kann unter mehreren Vollstreckungsmöglichkeiten wählen, wobei Gründe der Zweckmäßigkeit, wie der baldigen und sicheren Befriedigung, oder auch der Billigkeit im Einzelfall (§ 258 AO 1977) maßgebend sind. Dieses Ermessen findet aber seine Grenze in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen. Diese sind schon von jeher von Amts wegen zu beachten, da sie im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 37. Aufl., § 850 Einf Anm. 1 A). Die Bestimmung des Ausmaßes des im Gesetz vorgeschriebenen Pfändungsschutzes kann nicht dem Ermessen einer Behörde überlassen bleiben, zumal wenn sie wie bei der Vollstreckung nach der Abgabenordnung in der Regel mit dem Steuergläubiger identisch ist. Hinsichtlich der Pfändung von Rentenansprüchen ergibt sich dies aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 SGB ("... können nur gepfändet werden, soweit ...") und Abs. 3 ("... können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden ... nur, soweit ..."). Darin liegt ein absolutes Pfändungsverbot, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die in der Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe machen sie nicht zur Ermessensvorschrift.

Das FG hätte daher selbst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB vorliegen. Wegen seiner irrigen Rechtsauffassung hat es diese Prüfung nur teilweise vorgenommen. Es hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß das FA bei der Ermäßigung des gepfändeten Betrages um 200 DM die persönlichen Verhältnisse des Klägers, seine Körperverletzung mit den dadurch bedingten erhöhten Aufwendungen, sein Alter, sein Einkommen und sein Vermögen sowie die Höhe der laufenden festen Aufwendungen, die er aus der Rente bestreiten muß, und die ihm für die Lebensführung verbleibenden Beträge berücksichtigt hat; ferner daß der Kläger insgesamt nicht hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes wird. Ob es der Billigkeit entspricht, bei der Pfändung von Rentenansprüchen auch die Herkunft der Mittel für eine Rentenerhöhung und die Auswirkungen der Pfändung auf andere Personen als den Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, ist eine gerichtlich voll nachprüfbare Rechtsfrage. Nach Ansicht des Senats kann die Frage, ob eine Vollstreckung der Billigkeit entspricht, nur auf den Leistungsberechtigten und nicht auf seine Ehefrau bezogen werden. Unterhaltsberechtigte Angehörige des Vollstreckungsschuldners werden zwangsläufig durch die Pfändung seines Arbeitseinkommens mitbetroffen. Zu ihrem Schutz hat bereits der Gesetzgeber besondere pfändungsfreie Beträge in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen. Wie oben ausgeführt wurde, muß dies an den Erfordernissen des § 54 Abs. 2 SGB gemessen werden. Es läßt sich aber kein besonderer Grund dafür finden, bei der Vollstreckung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner über die Pfändungsfreigrenzen für Unterhaltsberechtigte hinaus auch noch zu berücksichtigen, aus welchen Mitteln sich der Rentenanspruch ergibt. Dies ließe sich vor allem im Rahmen einer Ehe kaum nachprüfen. Auch die Ehefrau ist durch ihre Hilfe im gemeinsamen Haushalt an dem Zustandekommen des die Höhe der Rentenbezüge bestimmenden Arbeitseinkommens des Ehemannes beteiligt. Es ist auch üblich, daß vom Ehemann eine Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wird, wobei die Mittel der verdienende Ehemann aufbringt. Überdies liegt es in der rechtlichen Gestaltung der künftigen Lebenssicherung der Ehegatten, wie sie eine mittelbare Belastung der Ehefrau durch die Schulden des Ehemannes bei der Vollstreckung vermeiden können. Haben sie sich aber zu einer gemeinsamen Rentenerhöhung entschlossen, so ist es recht und billig, daß sie auch die vollstreckungsrechtlichen Folgen einer Rentenpfändung gemeinsam tragen. Da die Pfändung nur gegenüber dem Leistungsberechtigten billig sein muß, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob auch seine Ehefrau durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird und ob die Pfändung "mittelbar auf die Ehefrau durchgreift", wie das FG es ausdrückt. Entgegen der Vorentscheidung spielt es auch keine Rolle, welche Lage sich im Fall des Vorversterbens des Klägers oder bei einer Ehescheidung für die Ehefrau ergibt. Wie das FA zu Recht ausführt, unterliegt der Pfändung nur der gegenwärtige Rentenanspruch des Klägers, nicht aber ein im Wege des Rentensplitting neu entstehender Rentenanspruch.

Da nach allem die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen ist, braucht auf die Aufklärungsrüge des FA nicht mehr eingegangen zu werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73113

BStBl II 1979, 427

BFHE 1979, 304

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