Leitsatz (redaktionell)

1. Unter Verwerten i.S. des § 49 Abs.1 Nr.4 EStG ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuführt.

2. Unter Verwerten i.S. des § 49 Abs.1 Nr.4 EStG kann nur ein Nutzbarmachen gemeint sein, das an einem Ort geschieht, der von dem der Ausübung verschieden sein kann.

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit eines deutschen Kapitäns ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, der auf einem unter Singapur-Flagge fahrenden Schiff arbeitet und von einem inländischen Arbeitgeber bezahlt wird, wird nicht im Inland ausgeübt bzw. verwertet, soweit sich das Schiff außerhalb deutscher Hoheitsgewässer bewegte. Soweit sich das Schiff in deutschen Hoheitsgewässern bewegte, liegen inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, deren deutsche Besteuerung jedoch durch das DBA-Singapur ausgeschlossen sein kann (Aufgabe der Auffassung im BFH-Urteil vom 6.4.1977 I R 252/74).

2. Parallelentscheidung: BFH, 12.11.1986, I R 46/83, NV.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4; LStR Abschn. 92 Abs. 2 S. 2; DBA SGP

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 12.11.1986 - I R 38/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132233

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