Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen nach der Regelung der VO Nr.1608/74 kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller berechtigt ist, die Mehrbelastung auf seinen Abnehmer abzuwälzen.

2. Zur Auslegung und Anwendung der Abwälzungsklausel in den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel.

 

Orientierungssatz

Handelt es sich bei einer Regelung in einer EWGV um eine Maßnahme im Rahmen der leistungsgewährenden Verwaltung, genügt eine Verwaltungsanordnung, um ihr unmittelbare Geltung in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen (vgl. Rechtsprechung: BFH, BVerwG; hier: Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen aus Billigkeitsgründen gemäß EWGV 1608/74).

 

Normenkette

EWGV 1608/74 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte 1976 Getreide aus den Niederlanden ein und ließ die Waren zum freien Verkehr abfertigen. Für die Einfuhren ab 20.Oktober 1976 erhoben die abfertigenden Zollstellen die aufgrund der Aufwertung der Deutschen Mark vom 18.Oktober 1976 mit Wirkung vom 20.Oktober 1976 erhöhten Währungsausgleichsbeträge (WAB). Mit Schreiben vom 27.Oktober 1976 und 28.Januar 1977 beantragte die Klägerin Erstattung des Differenzbetrages zwischen den ursprünglichen und den erhöhten WAB aus Billigkeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) erstattete WAB für einen Teil der Einfuhren und lehnte mit Bescheid vom 22.Dezember 1978 die Erstattung ab hinsichtlich der Einfuhr von 250 t Braugerste und 4 213,617 t Sommergerste. Diese Gerste mußte die Klägerin aufgrund von Kaufverträgen abnehmen, die sie in der Zeit vom 2.Juli bis 6.Oktober 1976 in Holländischen Gulden abgeschlossen hatte. Sie hatte die eingeführte Gerste zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Zollgebiet weiterverkauft.

Mit ihrer nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 22.Dezember 1978 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die Differenz zwischen den erhobenen WAB und den WAB, die bis zum 20.Oktober 1976 galten, zu erstatten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage u.a. mit folgender Begründung ab:

Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, daß sie eine sich für sie aus der Erhebung der erhöhten WAB ergebende zusätzliche Belastung bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht habe vermeiden können (Art.2 Abs.2 Buchst.b der Verordnung (EWG) Nr.1608/74 --VO Nr.1608/74-- der Kommission vom 26.Juni 1974, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- L 170/38 vom 27.Juni 1974). Sie hätte den Differenzbetrag zu den erhöhten WAB auf ihre Kunden abwälzen können. Sie habe die eingeführte Braugerste zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel weiterverkauft. Nach Teil I § 42 dieser Einheitsbedingungen habe die Klägerin Mehrkosten, die ihr nach Abschluß eines Geschäfts beim Bezug von Waren entstanden seien, dem Käufer in Anrechnung bringen können, wenn sie nachweislich durch unvorhersehbare Verfügungen von hoher Hand verursacht worden seien. Die Erhöhung der WAB durch die Verordnung (EWG) Nr.2539/76 (VO Nr.2539/76) der Kommission vom 19.Oktober 1976 (ABlEG L 289/1 vom 20.Oktober 1976) beruhe auf hoher Hand.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin besitzt keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Erstattung, da der Tatbestand des Art.2 Abs.2 VO Nr.1608/74 nicht erfüllt ist.

1. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt allein die Billigkeitsregelung der VO Nr.1608/74 in Betracht. Diese ist anzuwenden, da die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) durch Bekanntmachung vom 3.Juli 1974 (Bundesanzeiger --BAnz-- Nr.122 vom 6.Juli 1974, Bundeszollblatt --BZBl-- 1974, 788) in Verbindung mit der Dienstanweisung vom Oktober 1976 dazu (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- M 0965 a.F.) von der ihr durch Art.1 VO Nr.1608/74 gegebenen Ermächtigung zur Einführung der Billigkeitsregelung dieser Verordnung Gebrauch gemacht hat. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich die Bundesrepublik für die Ausnutzung der Ermächtigung der Gemeinschaft keines Gesetzes und keiner Rechtsverordnung bediente. Da es sich um eine Regelung im Rahmen der leistungsgewährenden Verwaltung handelt, genügte eine Verwaltungsanordnung, um der Regelung der VO Nr.1608/74 unmittelbare Geltung in der Bundesrepublik zu verschaffen (vgl. Urteile des Senats vom 13.Januar 1976 VII R 40/73, BFHE 118, 492, BStBl II 1976, 457; vom 23.November 1976 VII R 90/73, BFHE 121, 234; vom 29.August 1978 VII R 56/75, BFHE 126, 341; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17.März 1977 VII C 59.75, Die Öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1977, 606).

2. Die Gewährung des von der Klägerin begehrten Billigkeitserweises setzt u.a. voraus, daß der Tatbestand des Art.2 Abs.2 VO Nr.1608/74 erfüllt ist. Zu Recht hat das FG unentschieden gelassen, ob die Voraussetzungen des Buchst.a dieser Vorschrift gegeben sind, da jedenfalls die Voraussetzungen des Buchst.b nicht erfüllt sind.

a) Diese Vorschrift ist gültig. Der entgegengesetzten Auffassung der Klägerin folgt der Senat nicht. Bei ihrer Argumentation, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art.2 Abs.2 Buchst.a VO Nr.1608/74 müsse es stets zum Verzicht auf die zusätzliche Belastung kommen, ohne daß dies von der Erfüllung der Voraussetzungen des Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74 abhängig gemacht werden dürfe, verkennt die Klägerin die Besonderheiten, die bei der Anwendung einer Billigkeitsregelung wie jener der VO Nr.1608/74 zu beachten sind.

Durch die VO Nr.2539/76 sind wegen der Aufwertung der DM zum 18.Oktober 1976 die bei der Einfuhr in die Bundesrepublik anwendbaren Sätze der WAB entsprechend dem neuen Leitkurs der DM mit Wirkung vom 20.Oktober 1976 erhöht worden (zum System des Währungsausgleichs vgl. die Ausführungen des Senats im Urteil vom 24.November 1981 VII R 58/79, BFHE 134, 492). Diese neuen Sätze gelten grundsätzlich für alle Einfuhren in die Bundesrepublik ab 20.Oktober 1976, also auch für die streitbefangenen Einfuhren der Klägerin. Sie sind daher grundsätzlich auch anwendbar für die sog. Altvertragsgeschäfte unabhängig von der Frage, ob bei ihnen im Einzelfall die Anwendung der erhöhten Sätze erforderlich ist, um die Inzidenz der Währungsmaßnahme vom 18.Oktober 1976 auf den Preis der Erzeugnisse auszugleichen. Das ist Ausfluß der Tatsache, daß das von der Gemeinschaft praktizierte System der Festsetzung der WAB aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen weitgehend pauschaliert ist (vgl. BFHE 134, 492, 494, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Diese Pauschalierung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Gemeinschaftsgesetzgeber an einer typisierenden und generalisierenden Regelung durch höherrangiges Recht nicht gehindert ist (BFHE 134, 492, 494).

Es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf, daß mit diesem pauschalierenden System zwangsläufig verbundene Härten stets im Billigkeitswege ausgeglichen werden müßten. Für einen Spezialfall solcher Härten hielt es aber der Gemeinschaftsgesetzgeber für angemessen, eine besondere Billigkeitsregelung vorzusehen. Für sog. Altvertragsgeschäfte sollte ein Verzicht auf den der Erhöhung der Sätze entsprechenden Teil der WAB aus Billigkeitsgründen möglich sein. In der Art und Weise dieser Regelung war der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch grundsätzlich frei. Insbesondere war er nicht gehindert, eine Regelung zu treffen, wonach auch in Fällen, in denen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Erhebung der erhöhten Sätze zum Ausgleich der Inzidenz der Währungsmaßnahme auf die Preise nicht erforderlich war, auf die Erstattung des erhöhten Anteils der Rechtens entrichteten WAB nur dann verzichtet werden darf, wenn sonst eine übermäßige, zusätzliche und nicht vermeidbare Belastung des Einführers die Folge wäre.

b) Zu Recht hat das FG entschieden, daß die Erhebung des der Erhöhung entsprechenden Teils der neuen WAB-Sätze nicht als übermäßige, zusätzliche und unvermeidbare Belastung des Einführers im Sinne des Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74 anzusehen ist, wenn der Einführer rechtlich befugt war, die Mehrbelastung auf seine Abnehmer abzuwälzen.

aa) Zu Unrecht wendet die Klägerin dagegen ein, diese Auffassung widerspreche Sinn und Zweck des Systems des Währungsausgleichs. Sie übersieht auch hier, daß das Tatbestandsmerkmal des Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74 Teil einer Billigkeitsregelung ist, die für eine beschränkte Anzahl sachlich und zeitlich genau eingegrenzter Fälle gilt und darauf abzielt, einen Antragsteller nicht in Abweichung von der Regelung der VO Nr.2539/76 von der Erhebung erhöhter WAB freizustellen, die ihn wirtschaftlich gar nicht belastet, weil er befugt ist, die Belastung auf andere abzuwälzen. Es lag in der Dispositionsfreiheit des gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebers, eine solche Regelung zu treffen. Daran ändert nichts, daß im Einzelfall die Abwälzung zu einer --systemwidrigen-- Erhöhung der Inlandspreise führen kann. Überdies sind solche Preiserhöhungen ohnehin nur während einer relativ kurzen Übergangszeit möglich, da die Abwälzung davon abhängt, daß die Mehrbelastung nicht voraussehbar war. Auf das Urteil des FG Hamburg vom 7.April 1981 IV 99/79 H (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1981, 576) beruft sich die Klägerin zu Unrecht; es ist zu einem nicht vergleichbaren Sachverhalt (Weiterverkauf nach Erhöhung der WAB) ergangen.

Es ist auch sachlich nicht zu beanstanden, daß durch Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74 eine Billigkeitserstattung ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller die Belastung vermeiden kann. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vermag der Senat in dieser Regelung nicht zu erkennen. Die Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Bereicherung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft leistet vielmehr lediglich keinen Verzicht auf die ihr Rechtens nach der VO Nr.2539/76 zustehenden WAB, wenn der Betroffene sich bei seinem Abnehmer schadlos halten kann.

Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, wenn das Nichtgebrauchmachen von einer vereinbarten Abwälzungsklausel als mangelnde Umsicht i.S. des Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74 zu gelten habe, müsse auch die Nichtvereinbarung einer solchen Klausel als mangelnde Umsicht beurteilt werden, was wiederum die sinnlose Folge hätte, daß die Billigkeitsregelung der VO Nr.1608/74 nie zur Anwendung komme. Zwischen dem Nichtgebrauchmachen von einer Abwälzungsklausel und der Nichtvereinbarung einer solchen Klausel bestehen wesentliche Unterschiede in bezug auf Auslegung und Anwendung des Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74.

bb) Nach den Feststellungen des FG hatte die Klägerin die eingeführten Waren zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel weiterverkauft. Teil I § 42 dieser Bedingungen lautet:

"Entstehen nach Abschluß eines Geschäftes beim Bezug von Waren Mehrkosten,

so kann der Verkäufer diese dem Käufer in Anrechnung bringen, wenn sie

nachweislich durch Verfügungen von hoher Hand (z.B. Zölle und

Zollerhöhungen, Frachterhöhungen und Abschöpfungsänderungen, soweit sie

auf Schwellenpreisänderungen beruhen) verursacht werden, die in ihren

Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. In gleicher Weise wirken sich

Kostenermäßigungen zugunsten des Käufers aus."

Das FG hat diese Regelung zutreffend ausgelegt.

Die Verkaufsverträge der Klägerin sind, wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, vor der Erhöhung der WAB am 20.Oktober 1976 abgeschlossen worden. Diese Erhöhung führte bei der Abfertigung zum freien Verkehr der von der Klägerin in den Niederlanden bezogenen Gerste zu entsprechenden Mehrkosten. Diese gingen auf die VO Nr.2539/76 zurück, wurden also von Verfügungen von hoher Hand verursacht. Daß diese unmittelbar geltende gemeinschaftliche Regelung eine solche von "hoher Hand" im Sinne der genannten Vorschrift der Einheitsbedingungen ist, beweisen die beispielhaften Hinweise in der genannten Vorschrift etwa auf Zölle und Zollerhöhungen. Die Mehrbelastung war auch nicht vorhersehbar. Sie beruhte auf der DM-Aufwertung zum 18.Oktober 1976, der ersten DM-Aufwertung seit dem 29.Juni 1973. Sie mag "in der Luft gelegen haben", war aber weder zu diesem Zeitpunkt noch in diesem Umfang "vorhersehbar" im Sinne der genannten Vorschrift. Der Senat folgt insoweit ebenso wie die Vorinstanz dem Urteil des Oberschiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse vom 19.Juni 1979 B 3/78 G (V 88-97/77) zur Auslegung und Anwendung der Nr.16 des Hamburger Getreideschlußscheins, die den gleichen Wortlaut wie § 42 der Einheitsbedingungen hat; das Oberschiedsgerichtsurteil hatte ebenfalls die Erhöhung der WAB aufgrund der VO Nr.2539/76 zum Gegenstand.

Sicherlich gehört es zu den Pflichten des Verkäufers, der eine solche Abwälzungsklausel vereinbart, das ihm Mögliche zu tun, daß solche Sonderkosten nicht entstehen und es nicht zu einer Abwälzung kommt. Der Verkäufer muß daher auch vor einer etwaigen Abwälzung auf seine Abnehmer von den ihm etwa zu Gebote stehenden Rechten aus der VO Nr.1608/74 Gebrauch machen. Daraus ergibt sich jedoch nichts für die Auslegung des Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74. Insbesondere ist daraus nicht zu entnehmen, daß eine Billigkeitserstattung nach der VO Nr.1608/74 stets Priorität haben soll vor einer etwaigen Abwälzung auf Abnehmer. Sind vielmehr die Voraussetzungen des Art.2 Abs.2 VO Nr.1608/74 nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Billigkeitserweises. Damit aber lasten die Mehrkosten im Sinne des § 42 der Einheitsbedingungen weiterhin auf dem Verkäufer. Dann sind aber auch die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, von deren Erfüllung § 42 der Einheitsbedingungen die Abwälzung auf den Abnehmer abhängig macht. Auch insoweit folgt der Senat dem zitierten Oberschiedsgerichtsurteil.

cc) Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob der Vorinstanz Rechtsfehler im Zusammenhang damit unterlaufen sind, daß sie Feststellungen zum Einkauf von Sommergerste in den Niederlanden und zum Weiterverkauf dieser Gerste nach Bearbeitung zu Braugerste nicht getroffen hat. Denn jedenfalls wären solche Rechtsfehler für die Entscheidung nicht ursächlich gewesen.

Auch wenn man vom Vorbringen der Klägerin in der Revisionsinstanz ausgeht, ergibt sich, daß die Klägerin sich gegenüber ihren Abnehmern auf die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel berufen könnte. Falls die Klägerin die aus den Niederlanden eingeführte Sommergerste durch Aspiration und Kalibrierung zu Braugerste aufbereitet und als Braugerste an ihre Abnehmer weitergeliefert haben sollte, entstanden durch die Erhebung der erhöhten WAB für die Sommergerste "beim Bezug von Waren Mehrkosten" im Sinne des § 42 der Einheitsbedingungen. Der zitierte Wortlaut ist eindeutig. Ihm ist zu entnehmen, daß das Abwälzungsrecht grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die bezogenen Waren verändert oder unverändert an den Abnehmer gelangten. Der Senat kann es unentschieden lassen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn sich die bezogene Ware grundlegend von der weiterverkauften Ware unterschieden hätte. Solchen grundlegenden Veränderungen war jedenfalls die eingeführte Sommergerste vor ihrer Weiterleitung an die Abnehmer als Braugerste bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht unterworfen.

dd) Zu Recht ist das FG der Frage nicht weiter nachgegangen, ob und welche Abwälzungsversuche die Klägerin bei ihren Abnehmern unternommen hat. Denn die Klägerin hatte nach § 42 der Einheitsbedingungen jedenfalls Anspruch darauf, von ihren Abnehmern von den Mehrkosten freigestellt zu werden, die durch die Anwendung der erhöhten WAB-Sätze der VO Nr.2539/76 entstanden waren. Durch Geltendmachung dieses Anspruchs hätte die Klägerin die zusätzliche Belastung aufgrund der Erhöhung der WAB vermeiden können. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, im maßgebenden Zeitraum --also vor Erlaß des Urteils des Oberschiedsgerichts-- sei es ihr nicht zumutbar gewesen, sich gegenüber ihren Abnehmern auf die Abwälzungsklausel zu berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesem Einwand dann zu folgen wäre, wenn nach dem Wortlaut der Abwälzungsklausel mit der durch das Oberschiedsgericht für richtig gehaltenen Auslegung nicht hätte gerechnet werden können. Denn so liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat also die von ihr zu fordernde übliche Umsicht (i.S. des Art.2 Abs.2 Buchst.b VO Nr.1608/74) nicht angewandt, indem sie nach Widerspruch ihrer Abnehmer darauf verzichtete, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Sie hätte vielmehr dieses Recht mit allen ihr zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen durchsetzen müssen. Daß sie das ohne Erfolg getan habe, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei verpflichtet gewesen, ihren Erstattungsantrag innerhalb der kurzen Frist des Art.3 VO Nr.1608/74 zu stellen, und habe daher den Nachweis der Unmöglichkeit der Abwälzung nicht zeitgerecht führen können. Der Klägerin war ein weiteres Vorbringen zur Frage der Abwälzung der erhöhten WAB zu einem späteren Zeitpunkt nicht verwehrt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61328

BFHE 147, 290

BFHE 1987, 290

HFR 1986, 644-645 (ST)

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