Leitsatz (amtlich)

1. Die Revisionssumme (Rechtsbeschwerdesumme) ist auch dann aus der Beschwer jedes einzelnen Klägers zu errechnen, wenn die klagenden Ehegatten je wegen des Erwerbs einer unabgeteilten Hälfte eines Grundstücks zur Grunderwerbsteuer herangezogen wurden.

2. Bei einer Revision des Steuerpflichtigen ist die Revisionssumme gleich der Differenz der vom Finanzgericht aufrechterhaltenen Steuerfestsetzung und der vom Kläger begehrten Festsetzung, sofern die Anträge nicht willkürlich erhöht sind. War die vom Kläger zugestandene Steuer in der Rechtsbeschwerde nicht beziffert, so ist für deren Berechnung der materielle Standpunkt des Klägers zur Hauptsache und auf dessen Grundlage die im übrigen "richtig" errechnete Steuer maßgebend. Unerheblich ist die Rechtsansicht des Klägers über die Berechnung der Revisionssumme.

2. Die Gegenleistung ist - unbeschadet des § 5 Abs. 3 StAnpG - im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG herabgesetzt, wenn die Minderung dadurch vollzogen ist, daß sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt hat (§ 465 BGB).

2. Eine begründete, vollzogene und durchgeführte Minderung ist nicht allein deshalb unbeachtlich, weil ein Dritter, um das Grundstück erwerben zu können, den Erstverkäufer hinsichtlich des Minderungsbetrages schadlos hält.

 

Normenkette

AO a.F. § 286 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 1; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Kläger haben Mitte des Jahres 1958 ein Grundstück nebst Inventar je zur unabgeteilten Hälfte gekauft. Für das Inventar war ein Preis von 30 000 DM angesetzt. Auf das Grundstück waren 6 000 DM bar sowie auf die Dauer von 20 Jahren monatlich 600 DM zu zahlen (wobei die Verkäufer an Stelle der einzelnen Raten eine bestimmte Sachleistung verlangen konnten). Den Verkäufern sollte während dieser Zeit überdies die Miete einer bestimmten Wohnung - damals 55 DM monatlich - zustehen. Die Verkäufer leisteten Gewähr dafür, daß ihr versteuerter Umsatz aus dem auf dem Grundstück betriebenen Geschäft im Jahre 1956 rund 300 000 DM betragen habe.

Das FA - Beklagter - hat die Kläger je aus dem Erwerb ihres Miteigentums zur Grunderwerbsteuer in Höhe von je 3 754,95 DM herangezogen. Rente und Miete sind dabei jeweils zur Hälfte im Kapitalwert des § 15 Abs. 1 BewG a. F. angesetzt mit 45 388,80 DM und 4 160,64 DM. Die Kläger haben gegen diese Bescheide Einspruch erhoben.

Inzwischen war streitig geworden, ob der Kaufpreis zu mindern sei. Im Zivilprozeß gegen die Verkäufer machten die Kläger geltend, der Umsatz des Jahres 1956 habe weniger als 200 000 DM betragen (die eingeholte Auskunft des FA ergab einen Umsatz von rund 230 000 DM, im Jahre 1957 von rund 250 000 DM, in welchen Beträgen aber auch der Umsatz eines nicht mitgekauften Filialbetriebes enthalten war). Die Käufer verlangten deshalb Minderung der Rente auf monatlich 400 DM.

Am 26. Januar 1961 verkauften die Kläger das Grundstück. Sie behielten sich vor, von dem Verkauf zurückzutreten, wenn nicht die Verkäufer des ersten Vertrages auf alle Ansprüche aus diesem verzichten würden. Am 27. Januar 1961 verpflichteten sich die Letztkäufer durch Vertrag mit den Erstverkäufern unter Vereinbarung einer Gleitklausel, diesen eine monatliche Rente von 600 DM zu bezahlen. Die Erstverkäufer entließen dafür die Kläger aus ihren Verpflichtungen und trugen ihnen die Erledigung des anhängigen Rechtsstreits an. Die Kläger haben diese Angebote angenommen.

Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger, die Kaufpreisraten nun zu einem geminderten Betrag von 400 DM anzusetzen. Die Einsprüche wurden zurückgewiesen. Mit den am 8. März 1962 eingelegten Berufungen verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. In getrennten Urteilen gleichen Inhalts hat das FG die Grunderwerbsteuer je auf 3 377,90 DM ermäßigt. Die streitig gewesene Minderung des Kaufpreises hat es dabei nur für die Zeit vom Mai 1960 bis Februar 1961 (Beginn der Rentenpflicht der Letztkäufer) anerkannt.

Die Urteile sind am 23. Juni 1964 gefällt und am 3. Juli 1964 zugestellt worden. Die Kläger haben am 31. Juli 1964 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf die erforderliche Beschwerdesumme hingewiesen, haben die Kläger erklärt, sie beanspruchten eine der Minderung der Rente von 600 DM auf 400 DM für deren ganze Laufzeit von 20 Jahren entsprechende Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revisionen sind zulässig.

Gemäß dem hier noch anzuwendenden (§ 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO) § 286 Abs. 1 AO a. F. erforderten die - vom FG nicht zugelassenen - Rbn. einen Wert des Streitgegenstandes von mehr als eintausend Deutsche Mark. Die Werte beider Revisionen können für die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht zusammengezählt werden. Denn jeder der Kläger wird nur durch die Steuer beschwert, welche ihn selbst trifft. An der gegenteiligen Ansicht des Urteils II 248/60 U vom 11. April 1962 (BFH 75, 143, BStBl III 1962, 320) - dort allerdings nur für den (hier nicht vorliegenden) Fall bereits vom FG verbundener Verfahren - kann nicht festgehalten werden.

Die für beide Revisionen erforderlichen Beschwerdewerte wären allerdings nicht erreicht, wenn man mit dem FG und dem insoweit übereinstimmenden Schriftsatz der Kläger vom 15. Februar 1965 entsprechend der Hilfstafel 2 zu § 15 Abs. 1 BewG einen Multiplikator von 12,608 ansetzen würde; die Revisionssummen würden sich dann nur auf je 992,71 DM belaufen. Die Revisionen wären somit unzulässig, wenn in den Ausführungen des Schriftsatzes vom 15. Februar 1965 ein Revisionsantrag im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO zu sehen wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Der genannte Schriftsatz beantwortet lediglich Vorhalte der Geschäftsstelle des BFH und legt die Rechtsansicht der Kläger über die Rechtsgrundlagen des Beschwerdewerts dar, ohne das sachliche Vorbringen einzuschränken oder zu erweitern. Deren Rechtsansichten über die Berechnung der Revisionssumme sind aber für die Zulässigkeit der Revision ohne Belang.

Somit kommt es auf das materielle Revisionsbegehren der Kläger an. Dieses hat sich nicht in einem bezifferten Antrag niedergeschlagen, weil die AO a. F., unter deren Herrschaft die Rb. eingelegt wurde, einen solchen nicht verlangte. Auch in diesem Falle (selbst § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO fordert nicht unbedingt die bezifferte Angabe der zugestandenen Steuer) bleibt die Revisionssumme gleich der Differenz der vom FG aufrechterhaltenen Festsetzung mit der vom Kläger begehrten Festsetzung, wobei der letztgenannte Betrag erst zu errechnen ist. Für dessen Berechnung ist - von willkürlich erhöhten Anträgen abgesehen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 97 S. 85 - RGZ 97, 85 -; 113, 246) - maßgebend der materielle Rechtsstandpunkt des Klägers zur Hauptsache und auf dessen Grundlage die im übrigen "richtig" errechnete Steuer.

Auf dieser Grundlage sind die Revisionssummen erreicht. Dabei ergibt sich deshalb ein höherer Betrag als 1 000 DM, weil das FG mit der Hilfstafel 2 für vorschüssige Jahreszahlungen gearbeitet hat, bei genauer Anwendung des § 15 Abs. 1 BewG a. F. jedoch zu berücksichtigen ist, daß die einzelnen Zahlungen monatlich (im voraus) zu leisten waren. Gegenüber der Streitwertberechnung der Kläger ergäbe sich dadurch, von deren Rechtsstandpunkt ausgehend, eine weitere - wenn auch geringfügige, so doch ausreichende - Herabsetzung der Steuer. Diese ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil sie aus dem gleichen Streitpunkt wie das Revisionsbegehren folgt und als dessen notwendige Konsequenz erscheint.

Demnach ist die Revisionssumme wie folgt zu errechnen: Kapitalwert einer monatlichen Rente von 400 DM auf die Dauer von 20 Jahren (§ 15 Abs. 1 BewG a. F.):

58 854,20 DM

unbeanstandete Ansätze des FG:

Kapitalwert der Miete: 1 631,38 DM

Barzahlung 6 000,- DM

für beide Kläger: 66 485,58 DM

für jeden der Kläger: 33 242,79 DM

Steuer hieraus: 2 326,95 DM

vom FG festgesetzte Steuer: 3 377,90 DM

Revisionssumme für jeden Kläger: 1 050,95 DM

Der Wert des Streitgegenstandes der Revisionsverfahren übersteigt somit bei jedem der Kläger eintausend Deutsche Mark (§ 286 Abs. 1 AO a. F.); die Revisionen sind daher zulässig (§ 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die Revisionen sind im wesentlichen begründet.

Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG wird die Steuer auf Antrag ermäßigt (oder erstattet), wenn die Gegenleistungen für das Grundstück herabgesetzt werden und die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 459 und 460 BGB vollzogen wird. Wie sich aus dem Wort "ermäßigt" (vgl. § 17 Abs. 1 und 2 GrEStG: "nicht erhoben") ergibt, ist die Grunderwerbsteuer aus dem Minderungsbetrage zumindest dann von vornherein nicht mehr anzusetzen, wenn die Minderung während des laufenden Verwaltungsverfahrens - sei es auch erst nach Erlaß des Steuerbescheides (§ 248 Abs. 2 Satz 1 AO n. F., § 259 Abs. 1 Satz 1 AO a. F.) - vollzogen wird.

Daß dem Grunde nach ein Fall des § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG gegeben ist, hat das FG mit Recht bejaht. Die Kläger haben ihr Minderungsbegehren den Verkäufern gegenüber darauf gestützt, daß der erworbene Betrieb im Jahr 1956 nicht den zugesicherten Umsatz von 300 000 DM, sondern nur einen solchen von weniger als 200 000 DM gehabt habe. Sie haben also im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht. Denn Eigenschaften im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die körperlichen Eigenschaften der gekauften Sache, sondern auch die deren Wert bestimmenden Faktoren (vgl. RGZ 52, 1; 67, 86; 132, 76; 134, 83; 161, 330; BGH, NJW 1959, 1584). Der behauptete Mangel war nicht nur vorgeschützt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 StAnpG); die vom Landgericht eingeholte Auskunft des FA hat ergeben, daß der zugesicherte Umsatz des Jahres 1956 bei weitem nicht erreicht war (das FG stellt beiläufig einen Umsatz von rund 200 000 DM fest). Den Klägern stand also ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu (§ 462 BGB).

Das allein genügt entgegen der Ansicht der Kläger nicht. § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG fordert vielmehr, daß die Minderung auch vollzogen wird. Vollzogen ist sie aber erst, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt (§ 465 BGB) oder dementsprechend verurteilt wird, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob unter gewissen Umständen eine zwar vollzogene, aber nicht durchgeführte Minderung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 3 StAnpG steuerrechtlich unberücksichtigt bleiben mußte. Hat sich indessen der Verkäufer mit der Minderung einverstanden erklärt, so ist es - sofern nicht bürgerlich-rechtlich ein Dissens vorliegt oder steuerrechtlich § 6 Abs. 1 und 2 StAnpG eingreift - entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, ob der Verkäufer weiterhin die Behauptung aufrecht erhält, die zugesicherten Eigenschaften hätten vorgelegen und (oder) an und für sich hätte er weiterhin den vollen Kaufpreis fordern können. Denn diese Erklärung widerspricht seinem eigenen Verhalten (§ 157 BGB); hat der Verkäufer sich mit der verlangten Minderung einverstanden erklärt (§ 465 BGB), so kommt es nicht darauf an, ob er gleichwohl deren Grundlagen bestreitet.

Im vorliegenden Falle hat das FG ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß Verkäufer und Käufer - unbeschadet einer "unbelehrbaren Haltung" der Erstgenannten - aus den Ergebnissen der Beweisaufnahme des Landgerichts und dessen weiterem Beweisbeschluß (Sachverständigengutachten über die Höhe der Minderung; § 472 Abs. 1 BGB) geschlossen haben, daß der Minderungsanspruch dem Grunde nach gegeben war und es nur noch darum ging, die Höhe der Minderung zu ermitteln. Die Verkäufer haben also nicht nur aus Entgegenkommen (vgl. RGZ 91, 110) den Preis nachgelassen; ein dem Vergleiche eigenes "Nachgeben" (§ 779 Abs. 1 BGB) steht dem nicht entgegen. Durch den außergerichtlichen Vergleich zwischen den Klägern und den Verkäufern kam somit die Minderung zustande.

Herabgesetzt (§ 472 Abs. 1, § 474 Abs. 1 BGB) wurde die Rente nicht nur, wie das FG angenommen hat, hinsichtlich der von Mai 1960 bis Februar 1961 fällig gewordenen Beträge, sondern auch hinsichtlich der späteren Zeit nach dem Weiterverkauf des Grundstücks. Dagegen sind, soweit ersichtlich, vom 1. April 1958 bis 1. April 1960 in voller Höhe von je 600 DM bezahlte Raten in der Hand des Verkäufers verblieben. Das vorausgesetzt, kann für diesen Zeitraum die Steuer entgegen dem Standpunkt der Kläger nicht gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ermäßigt werden.

Soweit das FG die Berufung zurückgewiesen hatte, stützt es sich darauf, daß seit dem Weiterverkauf die Nacherwerber die Rente wiederum in voller Höhe von monatlich 600 DM an die Erstveräußerer bezahlt haben. Diese Zahlungen sind zwar eine Gegenleistung für den Weiterverkauf, weil die Nacherwerber genötigt waren, die Befreiung der Kläger aus ihren Verpflichtungen gegenüber den Erstveräußerern herbeizuführen, wenn sie den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt der Kläger vermeiden wollten (§ 346 BGB). Den Erstveräußerern gegenüber haben aber die Nacherwerber eine eigene Rechtspflicht übernommen; sie sind - auch wenn man von dem etwas verschiedenen Inhalt der eingegangenen Verpflichtung absieht - nicht in die Vertragspflicht der Kläger eingetreten. Sie haben dabei das eigene Interesse wahrgenommen, eine Bedingung für den Fortbestand ihres Kaufvertrages zu schaffen. Als Preis dafür haben sie zwar eine Leistung übernommen, die der umstrittenen Pflicht der Kläger im wesentlichen gleichkommt. Das war aber im Verhältnis zu den Klägern allein ihre Sache. Die Kläger haben ihren Minderungsanspruch gegenüber den Erstveräußeren nicht preisgegeben, sondern im Gegenteil erwartet, daß diese "auf ihre sämtlichen Ansprüche... verzichten". Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von solchen Fällen des Eintretens Dritter, in denen das Minderungsverlangen nicht begründet war oder nicht bis zur letzten Konsequenz verfolgt worden ist.

Nichts anderes enthält der den Klägern gemachte Antrag vom 27. Januar 1961. Daß die Nacherwerber in derselben Urkunde dem Erstveräußerer gegenüber die Pflicht übernommen haben, eine monatliche Rente von 600 DM zu bezahlen, berührt - wie bereits ausgeführt worden ist - die Kläger nicht. Ihnen gegenüber war nur der Antrag der Erstveräußerer (§§ 145, 148, 152 Satz 1 BGB) wirksam, auf ihre noch nicht befriedigten Ansprüche zu verzichten und den anhängigen Rechtsstreit in der vorgeschlagenen Weise zu erledigen. Die Minderung war mit der Annahme dieses Antrags durch die Kläger (§ 151 Satz 1 BGB) - abgesehen von den bereits geleisteten Zahlungen - in vollem Umfang des erhobenen Anspruchs vollzogen (§ 465 BGB).

Dem steht nicht entgegen, daß der Verzicht sich nicht nur auf die von der Minderung erfaßten Beträge bezog, sondern schlechthin auf alle noch offenen Forderungen aus dem Kaufvertrage. Denn ein Streit über ein Rechtsverhältnis kann im Wege gegenseitigen Nachgebens (§ 779 Abs. 1 BGB) auch in anderer, vor allem weitergehender Weise beseitigt werden, als es einem möglichen Prozeßergebnis entspricht. Der weitergehende Verzicht - allein dadurch ermöglicht, daß die Nacherwerber diesen wertmäßig entsprechende Verpflichtungen übernommen haben - ist allerdings keine Minderung des Kaufpreises im Sinne der §§ 459 ff. BGB; insoweit beanspruchen die Kläger auch keine Ermäßigung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Soweit eine Minderung vorliegt, weil es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlte (§ 459 Abs. 2 BGB) und der Verkäufer sich mit der Minderung auf Verlangen des Käufers einverstanden erklärt hat (§ 465 BGB), verliert diese ihren Charakter aber nicht allein dadurch, daß Beweggrund für das Einverständnis des Verkäufers war, daß er von einem Dritten ohne Zutun des Käufers schadlos gehalten wird.

Demnach waren die angefochtenen Urteile aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die Sachen waren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da noch nicht alle Tatsachen festgestellt sind (§ 118 Abs. 2 FGO), aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die enstandenen Steuern zu ermäßigen sind (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

Die Kläger haben Grundstück und Inventar gekauft. Obwohl die Preise beider getrennt angesetzt worden sind, wäre doch im Zweifel das Inventar nicht ohne das Grundstück, das Grundstück nicht ohne das Inventar gekauft worden (vgl. § 314 BGB). Das Fehlen der den Klägern zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) eines geschäftlichen Umsatzes von 300 000 DM beeinträchtigt im Zweifel den Wert des gesamten, einheitlichen (vgl. § 139 BGB) Erwerbs und nicht nur den Wert des Grundstücks. Die Minderung war zweckmäßigerweise nur deshalb allein an der - im Vertrage als Gegenleistung für das Grundstück ausgeworfenen - Rente vorzunehmen, weil diese noch nicht bezahlt war (vgl., wenn auch nicht einschlägig, § 473 BGB). Sie ergreift aber unter den dargestellten Voraussetzungen Grundstück und Inventar gleichermaßen (§ 472 BGB). Da nur die Gegenleistung (§ 10 Abs. 1, § 11 GrEStG) für das Grundstück zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen war (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, §§ 93 ff. BGB) und herangezogen wurde, kann die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auch nur in dem Umfange ermäßigt werden, in dem der Minderungsbetrag anteilsmäßig auf das Grundstück entfällt. Grundsätzlich gilt auch dafür die für die Aufteilung eines Gesamtpreises maßgebende Formel, daß der Gesamtpreis mit dem gemeinen Wert des Grundstücks zu vervielfachen und durch die Summe der gemeinen Werte des Grundstücks und des Inventars zu teilen ist (vgl. Urteil II 150/64 vom 20. Februar 1968, BFH 91, 494; Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl. 1965, § 11 Tz. 61). Jedoch geht, wenn sich die Wertminderung auf Grundstück und Inventar unterschiedlich auswirkt, der auch im Rahmen des § 472 BGB maßgebende Rechtsgedanke des § 471 BGB vor, da die bürgerlich-rechtlichen Folgen der Minderung nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sind. Gemäß §§ 471, 472 BGB wäre die objektive Wertminderung zu den vereinbarten Wertsätzen in Beziehung zu setzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412923

BStBl II 1968, 749

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