Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung von Kirchensteuer nach den Grundsteuermeßbeträgen nur für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen - und nicht auch für das übrige Grundvermögen - neben einer Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen widerspricht nicht § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen (KiStG) vom 30. April 1962 (GVBl NW 1962, 223) und ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; KiStG (NW) 1962 § 4 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

1. Der beklagte Evangelische Stadtkirchenverband hat von der durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen (KiStG) vom 30. April 1962 (GVBl NW 1962, 223, BStBl II 1962, 128) eröffneten Möglichkeit, Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen zu erheben, nur in bezug auf die für Land- und Forstwirte festgesetzten Grundsteuermeßbeträge A Gebrauch gemacht. Er erließ gegen den Kläger, einen buchführenden Landwirt, einen Kirchensteuerbescheid für 1965, in dem er aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG 489,60 DM Kirchensteuer nach dem "Grundsteuermeßbetrag A" forderte.

Das FG wies die hiergegen erhobene Klage mit folgender Begründung ab: mit der durch die Klage aufgeworfenen Frage, ob es mit Art. 3 GG vereinbar sei, nicht alle Steuerpflichtigen, sondern nur einen Teil von ihnen zu einer bestimmten Steuer heranzuziehen, habe sich das BVerfG in einem die Lohnsummensteuer betreffenden Fall befaßt. Es habe im Beschluß vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64 (BStBl III 1967, 743, HFR 1967, 149) entschieden, der Gleichheitsanspruch bestehe nur gegenüber dem nach der Kompetenzverleihung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt; die Gemeinde sei daher nur verpflichtet, in ihrem Bereich den Gleichheitssatz zu wahren. Gehe man von dieser Entscheidung des BVerfG aus, dann sei in der Tatsache, daß die ev. Kirche nur die Landwirte nach dem Grundsteuermeßbetrag zur Kirchensteuer heranziehe, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Die Kirche könne als autonome öffentlich-rechtliche Körperschaft von sich aus bestimmen, welchen Kreis ihrer Mitglieder sie zu einer zusätzlichen Kirchensteuer heranziehen wolle. Dem Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60 (BStBl I 1966, 201, 205, HFR 1966, 38) zufolge könnten Außenstehende der Kirche hinsichtlich des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Besteuerungsrechts keine Beschränkungen auferlegen. Die Kirche müsse nur den für die zusätzliche Besteuerung ausgewählten Kreis ihrer Mitglieder gleichmäßig behandeln. Das sei hier geschehen.

2. Der Kläger begründet seine vom FG zugelassene Revision wie folgt: Der vorliegende Fall sei nicht an den Maßstäben der Entscheidung des BVerfG zur Lohnsummensteuer zu messen. Die Lohnsummensteuer sei ein Teil bzw. eine Ergänzung der Gewerbesteuer und habe das erklärte Ziel, die Lasten der Gemeinden gerechter, zumindest aber doch bestmöglich umzulegen. Bei ihr würden vor allen Dingen auch die Lastenursachen mitbewertet. Bei der Kirchensteuer nach dem Grundsteuermeßbetrag träfen diese Gesichtspunkte nicht zu.

Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege darin, daß der Beklagte die im § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG erwähnte Kirchensteuer nach den Grundsteuermeßbeträgen ausschließlich von Landwirten erhebe, nicht aber auch von sonstigen, die gesetzlichen Besteuerungsmerkmale erfüllenden Steuerpflichtigen, insbesondere nicht von den städtischen Grundstücksbesitzern. Da sich nach § 3 KiStG die Steuerpflicht auf alle Angehörigen der jeweiligen Kirche beziehe, sei schon nach dieser Vorschrift der Beklagte nicht berechtigt, willkürlich eine Personengruppe herauszugreifen. Vor allem sei nicht erklärlich, weshalb der Beklagte ausgerechnet die Landwirte in Anspruch nehme. Diese Maßnahme sei ebenso willkürlich, wie wenn der Beklagte nur die weiblichen oder nur die männlichen Grundstückseigentümer zu der Kirchensteuer nach den Grundsteuermeßbeträgen heranziehen würde. Für die unterschiedliche Behandlung der Landwirte gegenüber den übrigen Grundstücksbesitzern gebe es keinen sachlich einleuchtenden Grund. Ein Rechtfertigungsgrund könne nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß nichtbuchführende Landwirte infolge der günstigen Besteuerung nach Durchschnittsätzen Vorteile in bezug auf die Einkommensteuer und auf die als Zuschlag zu dieser erhobenen Kirchensteuer hätten. Denn als buchführender Landwirt ermittle der Kläger seinen Gewinn ohne berufsbedingte Vergünstigung und genieße also jene Vorteile nicht.

Der Kläger beantragte, den Kirchensteuerbescheid aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung des FG-Urteils die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

3. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen ist dem Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 Satz 2 FGO beigetreten. Er führte aus: § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG lasse es zu, die Kirchensteuer vom Grundbesitz nur vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuermeßbeträge A) zu erheben. Die Sonderbelastung nur des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes mit einer Kirchensteuer neben einer Kirchensteuer vom Einkommen sei sachlich nicht willkürlich. Eine zusätzliche Belastung der Landwirte mit der Kirchensteuer vom Grundbesitz gleiche eine Minderbelastung der - auch buchführungspflichtigen - Landwirte gegenüber Nichtlandwirten aus, die sich ergeben würde, wenn Landwirte - wie sonstige Steuerpflichtige auch - nur mit der Kirchensteuer vom Einkommen belastet wären.

4. Die vom FG zugelassene Revision ist statthaft. Für die Kirchensteuerstreitigkeiten ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO nur gegeben, soweit er für sie durch Landesgesetz eröffnet wurde. In Nordrhein-Westfalen ist dies durch § 13 Abs. 4 KiStG i. d. F. des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl I 1965, 1477) vom 1. Februar 1966 (GVBl NW 1966, 23) geschehen, der bestimmt, daß die Vorschriften der FGO anzuwenden sind, soweit nicht im Gesetz zur Ausführung der FGO eine besondere Regelung getroffen worden ist. Danach finden insbesondere die Vorschriften der FGO über die Revision Anwendung. Demnach kann gemäß § 118 Abs. 1 FGO die Revision sowohl auf eine Verletzung von Bundes- wie auch auf eine Verletzung von Landesrecht gestützt werden (vgl. Beschluß des BFH vom 24. Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663).

 

Entscheidungsgründe

5. Die Revision ist nicht begründet.

a) Die Religionsgesellschaften sind vom Staat als "Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung" anerkannt, die ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 und 3 der Weimarer Reichsverfassung, Beschluß des BVerfG vom 17. Februar 1965 1 BvR 732/64, BVerfGE 18, 385 f.). Die Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften umfaßt jedoch nicht die Befugnis zur Erhebung von Steuern. Die ihnen durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung zuerkannte Berechtigung, "aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmung Steuern zu erheben" stellt ein vom Staat verliehenes Hoheitsrecht dar, das die Verpflichtung des Staates einschließt, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlaß von Landesgesetzen zu schaffen (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965 1 BvR 413, 416/60, BVerfGE 19, 206, 217, BStBl I 1966, 187). Dabei kann sich der Landesgesetzgeber darauf beschränken, die Religionsgesellschaften allgemein zur Erhebung von Kirchensteuern zu ermächtigen, und sich bestimmte Genehmigungen vorbehalten. Er kann aber auch die Kirchensteuererhebung selbst in allen Einzelheiten regeln (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253, 258, BStBl I 1966, 201).

Im Streitfall enthält das staatliche Kirchensteuergesetz lediglich Rahmenbestimmungen, die der Ausfüllung durch ein Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KiStO -) bedürftig und fähig sind (vgl. Landtagsdrucksache IV/374 S. 11). Erst durch die Ausfüllung des staatlichen Kirchensteuergesetzes durch eine Kirchensteuerordnung wird das Kirchensteuergesetz eine vollständige und in sich geschlossene vollziehbare Regelung. So bestimmt § 1 KiStG, daß die Evangelische Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen erhebt. Die §§ 4 und 5 KiStG behandeln - schon nach ihrer Überschrift - lediglich Grundsätze über die Erhebung der Kirchensteuern. Nach § 4 Abs. 1 KiStG können Kirchensteuern erhoben werden

"1. a) Als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer...,

oder

b) nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen).

2. Als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen).

3. Als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz).

4. Auf der Grundlage des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von Steuerpflichtigen, die nach Durchschnittsätzen besteuert werden (Kirchensteuer vom landwirtschaftlichen Einheitswert).

5. Als Kirchgeld."

Die beiden evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen, nämlich die evangelische Kirche von Westfalen und die evangelische Kirche im Rheinland haben durch das Kirchengesetz vom 25. Mai 1956 in der Fassung der Notverordnung vom 22. November 1962 (BStBl II 1956, 86; 1963, 29) eine Kirchensteuerordnung im Sinne des Kirchensteuergesetzes erlassen, die für das Streitjahr 1965 maßgebend ist. Von den im § 4 Abs. 1 KiStG erwähnten Möglichkeiten der Kirchensteuerhebung wurde in dieser Kirchensteuerordnung wie folgt Gebrauch gemacht:

"§ 8

Kirchensteuermaßstab allgemein

(1) Die Kirchensteuer wird erhoben

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

b) als Zuschlag zur Vermögensteuer

c) als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen, mit Ausnahme der erhöhten Grundsteuermeßbeträge für baureife Grundstücke

d) in Form von Kirchgeld."

Nach § 12 Abs. 2 KiStO können die Zuschläge zu den einzelnen Maßstabsteuern untereinander verschieden, müssen aber für jede Art der Maßstabsteuer gleichmäßig sein. Die Unterarten der Grundsteuermeßbeträge sind Maßstabsteuern im Sinne dieser Vorschrift.

Im Streitfall beruht der angefochtene Kirchensteuerbescheid auf einem von der kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörde genehmigten und ordnungsgemäß bekanntgemachten Kirchensteuerbeschluß des Evangelischen Stadtkirchenverbandes.

Das FG hat den Inhalt des Kirchensteuerbeschlusses, zur Deckung eines Fehlbetrages im Haushalt des Gesamtverbandes 10 v. H. von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und 20 v. H. von den Grundsteuermeßbeträgen A (landwirtschaftliches Vermögen) als Kirchensteuer zu erheben, zu Recht nicht beanstandet. Die Befugnis der Landeskirchen, neben der Kirchensteuer vom Einkommen auch eine Kirchensteuer vom Grundbesitz zu erheben, folgt aus § 8 Abs. 1 Buchst. a und c, Abs. 3 KiStO. Diese Regelung der Kirchensteuerordnung ist durch die Rahmenvorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 KiStG gedeckt. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG ist es vereinbar, die Kirchensteuer vom Grundbesitz nur von einer Unterart der Grundsteuermeßbeträge zu erheben. Denn die generelle Ermächtigung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG, die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen zu erheben, schließt die Befugnis ein, die Kirchensteuer vom Grundbesitz nur von einer Unterart der Grundsteuermeßbeträge zu erheben, soweit sich diese Art und Weise der Besteuerung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG steht es den Landeskirchen frei, den Grundbesitz entweder unterschiedslos oder auch nur einzelne Arten des Grundbesitzes zur Kirchensteuer vom Grundbesitz heranzuziehen. Ein Verbot der Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten der Grundsteuermeßbeträge läßt sich dem Wortlaut "Zuschlag zu den Grundsteuer-Meßbeträgen" nicht entnehmen. Ein Unterscheidungsverbot folgt auch nicht aus der Bezeichnung "Kirchensteuer vom Grundbesitz". Diese Auslegung wird dem Charakter des Kirchensteuergesetzes als einer Rahmenregelung am besten gerecht. Der staatliche Gesetzgeber hat es der autonomen Rechtsetzung der Kirchen überlassen, welche der in § 4 Abs. 1 KiStG genannten Steuern und in welchem Umfang diese Steuern erhoben werden sollen. Für die Auslegung von Gesetzen ist nicht allein der Wortlaut maßgebend, sondern der in der anzuwendenden Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (Beschluß des BVerfG vom 15. Dezember 1959 1 BvL 10/55, BVerfGE 10, 234, 244). Dabei kommt der Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm insoweit Bedeutung zu, als sie herangezogen werden kann, um die Richtigkeit der Auslegung zu bestätigen oder Zweifel zu beheben, die anders nicht ausgeräumt werden können. Im Streitfall ist die Entstehungsgeschichte des Kirchensteuergesetzes geeignet, die Richtigkeit der Auffassung des Senats zu bestätigen. Die Frage der Beschränkung der Kirchensteuer vom Grundbesitz auf die Grundsteuermeßbeträge A ist bei der zweiten und dritten Lesung des Entwurfes eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Lande Nordrhein-Westfalen (vgl. Drucksache IV/374 und Stenografische Berichte über die 77. Sitzung 2829 A und über die 80. Sitzung 2963 D) ausdrücklich zur Sprache gekommen. Der Gesetzgeber, dem die Absicht der Evangelischen Landeskirchen bekannt war, die Kirchensteuer vom Grundbesitz nur noch von den Grundsteuermeßbeträgen A zu erheben, sah keinen Anlaß, diese Beschränkung auszuschließen. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, daß den Kirchen mit der Befugnis, die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen zu erheben, auch das Recht zusteht, durch die Kirchensteuer vom Grundbesitz nur eine Art des Grundbesitzes zu belasten.

Die evangelische Kirche von Westfalen und die evangelische Kirche im Rheinland haben in diesem Sinn von der Besteuerungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG in § 8 Abs. 1 Buchst. c KiStO Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung haben die erhöhten Grundsteuermeßbeträge für baureife Grundstücke als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Grundbesitz auszuscheiden. Die Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten der Grundsteuermeßbeträge zugelassen hat. Dem entspricht auch die Regelung des § 12 Abs. 2 KiStO, wonach die Unterarten der Grundsteuermeßbeträge selbständige Maßstabsteuern sind und wo zugelassen wird, daß die Zuschläge zu den einzelnen Grundsteuermeßbetragsarten untereinander verschieden sein können. Werden aber die Unterarten der Grundsteuermeßbeträge als selbständige Maßstabsteuern angesehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kirchensteuer vom Grundbesitz nur auf eine Unterart der Grundsteuermeßbeträge beschränkt bleibt. Dem steht § 10 KiStO nicht entgegen, wonach sich die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen auf alle Grundstücke des Kirchensteuerpflichtigen erstreckt, die innerhalb des dort näher bezeichneten Gebietes liegen. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß die Unterarten der Grundsteuermeßbeträge selbständige Maßstabsteuern sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KiStO). § 10 KiStO dient lediglich dem Zweck, den durch den Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen betroffenen Grundbesitz räumlich abzugrenzen.

b) Die aufgrund von Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung i. V. mit Art. 140 GG erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts müssen mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung in Einklang stehen (Beschluß des BVerfG vom 7. April 1964 1 BvL 12/63, BVerfGE 17, 306, 313 f.). Die Erhebung einer Kirchensteuer vom Grundbesitz widerspricht nicht der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht darin liegt, daß das Kirchensteuergesetz selbst das Ausmaß der steuerlichen Belastung, die den einzelnen Kirchensteuerpflichtigen treffen kann, nicht genau erkennen läßt. Denn die Grundsätze, die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, sind nicht ohne weiteres auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden (Urteil des BVerfG 1 BvR 571/60). Hinzu kommt, wie das BVerfG für den vergleichbaren Fall der Erhebung eines Kirchgeldes ausführt, daß die Ermächtigung einer Religionsgesellschaft erteilt ist, der nach § 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die generelle Ermächtigung, Kirchensteuern vom Grundbesitz zu erheben, begegnet demnach keinen rechtsstattlichen Bedenken.

c) Nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des FG widerpricht es auch nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag nur zu den Grundsteuermeßbeträgen A erhoben wird. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, der Gleichheitssatz werde nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten Betrachtungsweise berücksichtigt werden müßten (Beschluß des BVerfG vom 17. März 1959 1 BvL 39, 44/56, BVerfGE 9, 201, 206). Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, so daß die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (Beschluß des BVerfG vom 16. Mai 1961 2 BvF 1/60, BVerfGE 12, 341, 348, BStBl I 1961, 432). Dabei muß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sein (Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1964 1 BvR 375/62, BVerfGE 18, 121, 124). Die Beschränkung der Kirchensteuer vom Grundbesitz auf die Grundsteuermeßbeträge A verstößt nicht gegen diese Grundsätze. Die Sonderbelastung nur des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes mit einer Kirchensteuer vom Grundbesitz neben einer Kirchensteuer vom Einkommen dient dem Zweck, das - im Vergleich zu anderen Einkunftsarten - geringe Aufkommen an Kirchensteuer vom Einkommen der Landwirte anzuheben, um so eine möglichst gleichmäßige Gesamtbelastung aller Steuerpflichtigen durch die Kirchensteuer zu erreichen. Daß das Aufkommen an Kirchensteuern aus den Einkünften aus Landund Forstwirtschaft im Vergleich zum Aufkommen an Kirchensteuern aus den anderen Einkunftsarten niedriger liegt, beruht in der Hauptsache darauf, daß die Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Verhältnis zum Wert dieses Vermögens im allgemeinen nur gering ist. Hinzu kommt, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Sondervergünstigungen bestehen. Dies trifft in besonderem Maße für die kleineren Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zu. Die für solche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - für einen Teil des Streitjahrs noch nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft, anschließend nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen - ermittelten Gewinne bleiben in erheblichem Ausmaß hinter den Gewinnen anderer Wirtschaftszweige zurück. Aber auch die Gewinne größerer Betriebe der Landwirtschaft liegen noch unter den vergleichbaren Werten der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft - Grüner Bericht 1965 - Bundestagsdrucksache IV/2990 S. 104 f.). Im Hinblick hierauf ist es nicht willkürlich, daß die Kirchen die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz auf den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz beschränkt haben, um eine annähernd gleiche Belastung von Landwirten und anderen Kirchensteuerpflichtigen durch die Kirchensteuer zu erreichen. Für den vergleichbaren Sachverhalt der Erhebung von Kirchgeld nur nach den Grundsteuermeßbeträgen A hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 6. Juni 1968 VII B 13.67 (Deutsches Verwaltungsblatt 1969 S. 33) aus ähnlichen Erwägungen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen.

Wie das FG weiter zutreffend ausführt, liegt eine Verletzung des Art. 3 GG auch nicht darin, daß nur die evangelische und nicht auch die katholische Kirche von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Kirchensteuer vom Grundbesitz zu erheben. Die katholische und die evangelische Kirche haben das Recht, die Kirchensteuer aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben. Es steht im Ermessen der einzelnen Kirche, inwieweit sie von den ihr eingeräumten Besteuerungsmöglichkeiten Gebrauch machen will.

Die Anknüpfung der Kirchensteuer an die Grundsteuermeßbeträge kann nicht allgemein als systemwidrig angesehen werden. Das Kirchensteuergesetz stellt die verschiedenen Maßstäbe, an die bei der Erhebung von Kirchensteuer angeknüpft werden kann, gleichberechtigt nebeneinander. Zwar knüpft die Kirchensteuer in der Regel an die Einkommensteuer als Besteuerungsmaßstab an. Dies schließt jedoch nicht aus, fundiertes Einkommen zusätzlich nach einem stärker auf den Vermögensstand ausgerichteten Maßstab zu belasten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70385

BStBl II 1973, 415

BFHE 1973, 464

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