Entscheidungsstichwort (Thema)

Anbringung einer Klage

 

Leitsatz (NV)

Eine allein an das FG adressierte, (zunächst) an das FA gelangte Klage ist nicht bei dieser Behörde i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO angebracht, wenn die Sendung dort zwar mit einem Stempel zur Weiterleitung an das FG versehen, aber ungeöffnet weitergesandt wird.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 415080

BFH/NV 1988, 95

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