Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung der Mineralölsteuer an den Erwerber versteuerten Mineralöls

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Beschwer und deren Darlegung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.

2. Der Erwerber versteuerten Mineralöls kann eine Erstattung der Mineralölsteuer schon deshalb nicht verlangen, weil zwischen ihm und der Verwaltung ein Steuerschuldverhältnis hinsichtlich der Mineralölsteuer nicht besteht, und zwar auch dann nicht, wenn ihm eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung zu Unrecht verweigert worden ist.

3. Zum Erfordernis einer besonderen Gesetzesvorschrift über eine Steuervergütung als Voraussetzung für einen Steuervergütungsanspruch.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 1, §§ 43, 227; FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im März 1980, ihm die abgabenfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auch nach einer Rechtsänderung vom September 1979 weiter zu gewähren. Im April 1980 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) diesen Antrag ab. Während des dagegen vom Kläger angestrengten gerichtlichen Verfahrens erteilte das HZA die beantragte Erlaubnis. Der Kläger beantragte daraufhin, ihm die Mineralölabgaben für . . . l Gasöl, das er in der Zeit vom März bis Oktober 1980 mangels Erlaubnisscheins versteuert beziehen mußte, aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen. Das HZA wies diesen Antrag zurück.

Nach erfolglos erhobener Beschwerde wandte sich der Kläger gegen die abschlägige Entscheidung mit einer Klage, die das Finanzgericht (FG) als unzulässig zurückwies. Das FG stützte sich auf folgende Erwägungen: Der Kläger sei nicht klagebefugt. Er habe das Gasöl bereits versteuert bezogen. Deshalb scheide er als Steuerschuldner i. S. des Mineralölsteuerrechts aus. Die Zahlung der im Kaufpreis enthaltenen Mineralölsteuer begründe keine öffentlich-rechtliche Beziehung zum HZA. Eine in der Abgabenerhebung liegende unbillige Härte könne nur gegenüber dem Steuerschuldner ausgeglichen werden. Nur der Steuerschuldner könne einen Erstattungsantrag stellen.

Zur Begründung der Revision führt der Kläger aus, daß die Verweigerung des Erlaubnisscheins eine Verletzung seiner Rechte darstelle. Schuldner einer Verbrauchsteuer sei immer der Letztverbraucher, also der Kläger selbst.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Bescheide des HZA, der Entscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) und der Vorentscheidung das HZA zu verpflichten, ihm . . . DM nebst 4 % Zinsen seit dem . . . zu erstatten.

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Entgegen der Auffassung des FG ist die Klage allerdings nicht nach § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig. Der Kläger ist mit seinem Antrag bei der Verwaltung nicht durchgedrungen. Er ist deshalb durch die ablehnende Verwaltungsentscheidung ohne weiteres beschwert. Indem der Kläger das vorträgt und damit begründet, daß die Ablehnung zu Unrecht geschehen sei, macht er i. S. des § 40 Abs. 2 FGO ausreichend geltend, in seinen Rechten verletzt zu sein. Ob seine Ausführungen zur Unrechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids zutreffen, ist allein eine Frage der Begründetheit der Klage (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 45/80, BFHE 136, 449, 451).

2. Das FG hat die Klage im Ergebnis jedoch zu Recht abgewiesen. Sie ist nicht begründet.

a) Der Kläger scheitert mit seinem Erstattungsantrag daran, daß es an einem Steuerschuldverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung fehlt.

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt allein § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht. Diese Bestimmung macht den Billigkeitserweis davon abhängig, daß es sich um ,,Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" handelt (§ 227 AO 1977). Welche Ansprüche dabei in Frage kommen, ergibt sich aus § 37 AO 1977.

Zwischen dem Kläger und der Verwaltung besteht in bezug auf den geltend gemachten Anspruch kein Steuerschuldverhältnis i. S. des § 227 Abs. 1 AO 1977. Der Kläger ist nicht Schuldner der Mineralölsteuern geworden, die auf dem von ihm versteuert erworbenen Mineralöl lasten. Ein Steuerschuldverhältnis besteht nur, solange die auf dem Mineralöl ruhende Mineralölsteuerschuld nicht unbedingt geworden ist. Der Erwerb von versteuertem Mineralöl kann deshalb nicht dazu führen, daß zwischen dem Erwerber und der Verwaltung ein Steuerschuldverhältnis hinsichtlich der Mineralölsteuer entsteht.

Der Lieferant gibt zwar in der Regel die aus der Entrichtung der Steuer entstandene finanzielle Last in seinem Verkaufspreis weiter und wälzt die Steuerlast dadurch auf den Erwerber des Mineralöls ab. Diese Abwälzung vollzieht sich aber außerhalb des steuerrechtlich geregelten Bereichs und kann also nicht zur Entstehung eines Steuerschuldverhältnisses zwischen dem Erwerber und der Verwaltung führen (vgl. BFHE 136, 449, 453).

b) Zwischen dem Kläger und der Finanzverwaltung ist hinsichtlich des streitbefangenen Mineralöls auch dadurch kein steuerschuldrechtliches Verhältnis entstanden, daß dem Kläger der Erlaubnisschein möglicherweise zu Unrecht verweigert wurde. Die Steuergesetze sehen auch keine Möglichkeit zur Vergütung der Steuern wegen unrechtmäßiger Verweigerung einer Erlaubnis vor. Im übrigen ist Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der Erlaubnisscheinverweigerung.

3. Eine sinngemäße Anwendung des § 227 Abs. 1 AO 1977 auf Fälle außerhalb eines Steuerschuldverhältnisses kommt nicht in Betracht. Die ausdrückliche Bestimmung, daß die Gewährung eines Billigkeitserweises das Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses zwischen der Verwaltung und dem Betroffenen voraussetzt, macht deutlich, daß § 227 Abs. 1 AO 1977 Billigkeitserstattungen gegenüber Personen, die nicht in einem Steuerschuldverhältnis stehen, ausschließen wollte (BFHE 136, 453, 454).

4. Dem Kläger steht auch kein Steuervergütungsanspruch i. S. des § 37 Abs. 1 AO 1977 zu. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ergeben. Das belegt u. a. § 43 AO 1977, wonach die Steuergesetze bestimmen, wer Gläubiger eines Steuervergütungsanspruchs ist. Es gibt keine Rechtsnorm, aus der sich ein solcher Anspruch des Klägers entnehmen ließe. Auch § 227 Abs. 2 AO 1977 gibt dafür keine Rechtsgrundlage, da der durch diese Bestimmung ermöglichte Billigkeitserweis der Verwaltung das Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses voraussetzt, nicht aber ein solches zu begründen vermag.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413780

BFH/NV 1986, 705

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