Leitsatz (amtlich)

Der Gesamtwert des Nachlasses ist zu kürzen um den Wert der Mietzinsen für ein im Nachlaß befindliches Grundstück, die vor dem Tod des Erblassers fällig geworden sind, aber auf einen Zeitraum nach dessen Tod entfallen.

 

Normenkette

ErbStG 1959 §§ 24, 23 Abs. 1; BewG 1963 § 17a Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger sind Erben je zur Hälfte des am 12. Juli 1965 verstorbenen Erblassers. Diesem hatten u. a. zwei Mietwohngrundstücke (damalige Einheitswerte: 357 200 DM und 1 606 100 DM) gehört, für die im Monat Juli 1965 Sollmieten in Höhe von 62 225,25 DM angefallen waren. Diese Mieten waren größtenteils noch an den Erblasser gezahlt worden.

Bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer begehrten die Kläger, die auf sie übergegangenen Vermieterverpflichtungen für den Monat Mai 1965 wertmindernd zu berücksichtigen.

Das FA (Beklagter) hat darin keine abzugsfähige Last gesehen und mit vorläufigem "einheitlichen" Steuerbescheid die Erbschaftsteuer beider Kläger festgesetzt. Der Bescheid war allein an den Kläger Hans M gerichtet.

Das FG hat die auf die Kläger übergegangenen Vermieterverpflichtungen in Höhe der am Stichtag noch nicht abgewohnten Mietzinszahlungen von 19/31 der Sollmiete, also von 38 138 DM, als abzugsfähige Lasten angesehen und die Erbschaftsteuer entsprechend ermäßigt.

Dagegen wandte sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die vorläufige Erbschaftsteuerfestsetzung wieder herzustellen.

Während des Revisionsverfahrens hat das FA den vorläufigen Steuerbescheid insoweit aufgehoben, als er eine Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Kläger Karl M enthielt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit er diesen Teil der Steuerfestsetzung betrifft, in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Gegen den Kläger Hans M hat das FA einen endgültigen Erbschaftsteuerbescheid erlassen. Die Klägerin hat beantragt, den endgültigen Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten und die Klage, soweit sie die Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Kläger Karl M betreffen, sind durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.

Im übrigen ist die Sache ungeachtet der Änderung des angefochtenen Steuerbescheids spruchreif. Die Zurückweisung der Sache an das FG ohne sachliche Prüfung gemäß § 127 FGO ist bei dem vorliegenden Sachstand nicht geboten.

Die Revision des Beklagten ist insoweit unbegründet.

Die gegen den Kläger Hans M festgesetzte Erbschaftsteuer ermäßigt sich auf einen Betrag von 32 228 DM, weil der Wert des Nachlasses sich noch um den Wert der auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers entfallenden, aber vor seinem Tod fällig gewordenen Mietzinsen mindert.

Mit dem Erbfall sind die Kläger als Erben Miteigentümer der Grundstücke geworden. Von diesem Zeitpunkt ab stand ihnen kraft - nicht durch dingliche Besitzrechte eingeschränkten - Eigentums das Recht zu, die Grundstücke zu nutzen. Die Mieterträge stehen als Früchte des Eigentums dem jeweiligen Eigentümer der Mietsache zu. § 101 Nr. 2 BGB ordnet in seinem zweiten Halbsatz ausdrücklich eine zeitanteilige Aufteilung entsprechend der Berechtigung am Nutzungsgegenstand auch für Mieterträge an, die vor einem Wechsel der Einkunftsquelle fällig geworden sind.

Der Erwerb des Eigentums an den Grundstücken (und mit diesem das Recht zum Genuß seiner Früchte) ist mit dem Ansatz des Einheitswertes der Grundstücke beim Nachlaßvermögen bereits der Erbschaftsteuer unterworfen worden. Die Früchte dieses Rechts für die Zeit nach Eintritt des Erbfalls - hier der Ertrag aus der Vermietung - unterliegen nicht zusätzlich der Erbschaftsteuer; denn sie werden aufgrund dieses Rechts erworben und nicht durch den Erbfall.

Um eine weitere Erfassung der den Erben aus eigenem Recht zustehenden Mieterträge bei der Erbschaftsteuer auszuschalten, muß daher eine zeitanteilige Abgrenzung der noch an den Erblasser bezahlten Mietzinsen und der ursprünglich noch von ihm zu beanspruchenden Mietzinsforderungen auf den Zeitpunkt seines Todes vorgenommen werden. Der Betrag der Mietzinsen, der den Erben aus ihrem Eigentumsrecht am Grundstück und als Vermieter zusteht, ist vom Gesamtwert des Nachlasses abzuziehen.

Die §§ 15 bis 17 a Abs. 1 BewG 1963 greifen nicht ein, da kein Nutzungsrecht im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten ist.

§§ 15 bis 17 a BewG 1963 betreffen die einer anderen Person als dem Eigentümer zustehenden Nutzungsrechte an einem Gegenstand. Dies ergibt der Inhalt insbesondere des § 17 a Abs. 1 BewG 1963, der den Wert der Nutzung mit dem Wert des genutzten Gegenstandes verknüpft, so daß der Wert des Gegenstandes zwischen dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten aufgeteilt werden muß. §§ 15 bis 17 a BewG 1963 gehen bei der Bewertung von Nutzungsrechten von Reinerträgen aus, während auf die Kläger, als Erben und nunmehrige Eigentümer und Vermieter, neben den Reinerträgen aus der Vermietung auch die Vermieterlasten übergegangen sind.

Das dingliche Recht der Nutzung wird durch die Vermietung eines Grundstücks nicht geändert. Unbeschadet des Rechts des Mieters zum unmittelbaren Besitze verbleibt es beim Eigentümer des Grundstücks. Die Erträge aus der Vermietung stellen Rechtsfrüchte des Eigentums dar (§ 99 Abs. 3 BGB).

Fällige Mieterträge sind Geldforderungen oder, wenn sie bereits dem Vermieter zugeflossen sind, Geldbeträge, die nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften hier mit ihrem Nennwert anzusetzen sind. Sie sind gemäß § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB zeitanteilig zu zerlegen.

Demnach ist die Steuer des Klägers Hans M wie folgt festzusetzen:

Wert des Nachlasses nach Abzug

der Vermächtnisse: 1 027 053,87 DM

./. Wert der Mietlasten

(19/31 von 62 225,25 DM) 38 138,00 DM

988 915,87 DM

Der Kläger Hans M

(Sohn des Erblassers)

ist Erbe zur Hälfte 494 457,93 DM

Freibetrag gemäß § 17 des

Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG): 30 000 DM

Freibetrag gemäß § 18 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. 6 ErbStG: 4 000 DM

./. 34 000,00 DM

460 457,93 DM

abgerundet 460 400,00 DM

Erbschaftsteuer von 7 % 32 228,00 DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 72433

BStBl II 1977, 732

BFHE 1978, 540

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