Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Arbeitnehmer dadurch, daß er den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln - mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegt, eine erhebliche Zeitersparnis erzielt, so können insoweit die Kosten für das Kraftfahrzeug als Werbungskosten behandelt werden.

Zur Ermittlung des beruflich veranlaßten Anteils an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug.

Fahrkosten für den Besuch von Veranstaltungen, die der Berufsfortbildung dienen, gehören, soweit sie üblich und angemessen sind zu den Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 4, § 12 Nr. 1; LStDV § 20 Abs. 2; EStG § 9/1/4

 

Tatbestand

Der Beschwerdegegner (Bg.) ist ledig. Er ist Ingenieur. Bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel braucht er für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt 2 3/4 Stunden täglich. Seit Mai 1952 benutzte er einen Motorroller und verkürzte dadurch die Zeit für die Hin- und Rückfahrt auf insgesamt 24 Minuten. Das Finanzamt lehnte es ab, für 1952 die Kosten des Motorrollers als Werbungskosten anzuerkennen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Kosten eines Kraftfahrzeuges, das ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutze, seien in Großstädten im allgemeinen nicht notwendig im Sinne des § 9 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 20 Abs. 2 Ziff. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Eine andere Beurteilung sei aber geboten, wenn dem Arbeitnehmer die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Im vorliegenden Fall könne dem Bg. nicht zugemutet werden, den weiten Weg mit einem Fahrrad zurückzulegen. Er könne auch nicht ohne weiteres in eine näher bei der Arbeitsstätte gelegene Wohnung umziehen. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm im Hinblick auf die Zeitersparnis, die er bei Benutzung des Motorrollers erziele, ebenfalls nicht zuzumuten. Die Aufwendungen für den Motorroller müßten demnach als notwendig anerkannt werden. Das Finanzgericht ermittelte die entstandenen Kosten insgesamt mit 758,18 DM. Es setzte im einzelnen an:

1. Ein Viertel der Anschaffungskosten von 1.687 DM als Absetzung für Abnutzung (ß 7 EStG) ------------------------------ = 421,75 DM 2. Reparaturen und Wartungsdienst --------- 95,73 DM 3. Benzin und öl --------------------------- 68,00 DM 4. Haftpflichtversicherung ----------------- 38,90 DM 5. Kraftfahrzeugsteuer --------------------- 24,00 DM 6. Garagenmiete ---------------------------- 72,00 DM 7. übrige Fahrten -------------------------- 37,80 DM insgesamt --------------------------------- 758,18 DM.Den privaten Nutzungsanteil schätzte es in übereinstimmung mit dem Bg. auf 29 v. H. der Gesamtnutzung. In die Verteilung bezog es nur die vorstehend zu 1., 2., 3. und 7. erwähnten Aufwendungen ein und berücksichtigte davon 442,53 DM als Werbungskosten. Die übrigen sogenannten festen Kosten berücksichtigte es voll als Werbungskosten, weil sie auch ohne die private Nutzung entstanden wären.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Vorsteher des Finanzamts geltend, das Finanzgericht habe die beruflich veranlaßten Aufwendungen für den Motorroller zu hoch angesetzt. Es habe die Aufwendungen für ein volles Kalenderjahr genommen, obgleich der Bg. den Motorroller erst ab Mai 1952 benutzt habe. Die Garagenmiete, die Kraftfahrzeugsteuer und die Haftpflichtversicherungsprämien seien nicht in der angenommenen Höhe entstanden. Im übrigen hätten alle Kosten, auch die sogenannten festen Kosten, in die Verteilung einbezogen werden müssen. Das Finanzgericht habe auch nicht geprüft, ob die Benutzung des Motorrollers für Fahrten zum Besuch der X.-Akademie, der Volkshochschule und von Fachvorträgen notwendig gewesen, und ob die Angabe des Bg., er habe zu diesem Zweck 1.800 km abgefahren, richtig sei.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Kosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als notwendig anerkannt werden sollen, wenn durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeitersparnis erzielt wird, den Herrn Bundesminister der Finanzen gemäß § 287 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) ersucht, dem Verfahren beizutreten. Der Senat hat im Schreiben an den Herrn Bundesminister der Finanzen vom 16. August 1954 eingehend die Rechtslage erörtert und seiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß infolge der Entwicklung der Verhältnisse (ß 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes StAnpG) eine Auflockerung der bisherigen engen Grenzen in Betracht zu ziehen sei. Er hat zusammenfassend den Herrn Bundesminister der Finanzen um Stellungnahme zu den folgenden Fragen ersucht:

Sollen über die bisherige Rechtsprechung hinaus die Aufwendungen für ein Motorrad, das zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, als notwendig im Sinne des § 9 Ziff. 4 EStG anerkannt werden?

Wenn die Frage zu 1. bejaht wird: Sollen die gleichen Grundsätze für Personenkraftwagen angewendet werden?

Wenn die Fragen zu 1. und 2. bejaht werden: Sollen die Aufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern mit einem festen km-Satz für die nachweisbar beruflich abgefahrenen km berücksichtigt werden? Soll dabei ein einheitlicher km-Satz für Motorräder und Personenkraftwagen angewendet werden? Wie hoch sollen die km-Sätze sein?

Der Herr Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren nicht beigetreten. Er hat aber zu den vom Senat aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen:

"Ich teile ihre Auffassung, daß es im Hinblick auf die Entwicklung der Verhältnisse erforderlich ist, die steuerliche Behandlung der Kosten der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern unter anderen Gesichtspunkten als bisher zu beurteilen. Diese Auffassung habe ich auch in den Beratungen des Steuerneuordnungsgesetzes in den parlamentarischen Instanzen vertreten. Den veränderten Verhältnissen trägt die vom Bundestag beschlossene Fassung des § 9 Ziff. 4 EStG Rechnung. Mit der Festsetzung der die Fahrkosten abgeltenden Pauschbeträge, die für die Zeit ab 1. Januar 1955 vorgesehen ist, dürften daher die von Ihnen aufgeworfenen Fragen im wesentlichen ihre Erledigung gefunden haben.

Für die Zeit vor 1955 bin ich der Auffassung, daß schon im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine grundlegende änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr vorgenommen werden sollte. In dieser Auffassung werde ich bestärkt durch rechtliche Erwägungen, die in den Ausschußberatungen zum Steuerneuordnungsgesetz angestellt worden sind. In diesen Verhandlungen wurde als besonders störend für eine grundsätzliche änderung der bisherigen Handhabung die Beschränkung auf "notwendige" Fahrkosten angesehen. Diese Einschränkung kehrt daher auch in der Neufassung nicht wieder.

Die jetzt vorgenommene Gesetzesänderung scheint es mir daher erforderlich zu machen, als kennzeichnend für das zur Zeit noch geltende Recht die Beschränkung auf notwendige Fahrkosten zu betonen. Das hindert aber m. E. nicht, in den Ihnen zur Entscheidung vorliegenden Fällen eine gewisse Milderung der bisherigen Auslegung eintreten zu lassen, ohne daß damit eine grundsätzliche Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen, die zu dieser Vorschrift aufgestellt wurden, vorgenommen zu werden braucht.

Von diesen Erwägungen ausgehend nehme ich zu den Einzelfragen wie folgt Stellung:

Von vornherein ausgeschieden werden müssen die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen seine Wohnung an einem Ort außerhalb des Einzugs- und Siedlungsgebiets hat; die hierdurch entstehenden Mehrkosten gehören in keinem Fall zu den Werbungskosten.

Die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann jedenfalls dann als notwendig angesehen werden, wenn sie zu einer erheblichen Zeitersparnis führt. Im Urteil vom 21. 5. 1953 IV 511/52 U (BStBl. 1953 III S. 197) ist eine Zeitersparnis von rund 2 1/2 Stunden für die Hin- und Rückfahrt nicht als Anlaß angesehen worden, die Benutzung eines Kraftwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als notwendig anzusehen. Es könnte daran gedacht werden, in solchen Fällen, evtl. auch noch bei einer etwas geringeren Zeitersparnis die Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten anzuerkennen.

Ich stimme Ihnen zu, daß die Bestimmung der Zeitersparnis im Einzelfall u. U. schwierig ist. Das zeigt sich besonders deutlich in den beigefügten Vorgängen des Finanzgerichts A. Da jedoch wegen der Gesetzesänderung dieses Merkmal in Zukunft keine Rolle mehr spielen wird, halte ich es für vertretbar, bei den noch zur Entscheidung stehenden Fällen die Zeitersparnis für den einzelnen Fall zu ermitteln und von einer Typisierung in diesem Punkt (etwa der Unterstellung der geforderten Zeitersparnis bei einer bestimmten Mindestentfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) abzusehen.

Wird hiernach die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem Grunde nach als notwendig anerkannt, so muß es m. E. der Entschließung des Arbeitnehmers überlassen bleiben, ob er ein Fahrrad mit Motor, ein Motorrad (einen Motorroller) oder einen Kraftwagen benutzen will. Eine Abgrenzung, wann die Benutzung eines Kraftwagens zugestanden werden muß, und wann die Benutzung eines anderen Kraftfahrzeugs als genügend anzusehen ist, dürfte kaum möglich sein.

Ich bin mit Ihnen der Auffassung, daß nach der Lebenserfahrung Arbeitnehmer, die ein Kraftfahrzeug in der Hauptsache für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, das Kraftfahrzeug in erster Linie aus privaten Gründen anschaffen. Die Anschaffung ist hiernach ein Vorgang der privaten Lebensführung. Ich halte es aber für bedenklich, hieraus den Schluß zu ziehen, daß die Absetzungen für Abnutzung bei der Bemessung der Werbungskosten ganz außer Betracht zu bleiben haben. Absetzungen für Abnutzung sind aus § 9 Ziff. 6 EStG ausdrücklich als zu den Werbungskosten gehörend bezeichnet. Werden die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Werbungskosten gerechnet, so ist insoweit das Kraftfahrzeug ein Wirtschaftsgut, das durch den Arbeitnehmer zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird (ß 20 Abs. 2 Ziff. 4 LStDV). Es müssen danach m. E. auch die Absetzungen für Abnutzung insoweit, als sie auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, als Werbungskosten angesehen werden. Diese Werbungskosten wären daher mit einem Anteil der gesamten Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Einzelfall zu ermitteln und festzustellen, halte ich weder für notwendig noch für zweckmäßig. Für die Anwendung von Kilometersätzen als Schätzungsgrundlage kann m. E. von den Anordnungen im BdF-Rundschreiben vom 24. 10. 1952 (MinBlFin S. 599), soweit sie die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten betreffen (Abschn. I des Rundschreibens), ausgegangen werden. Diese Kilometersätze berücksichtigen auch einen Teil der Absetzungen für Abnutzung und entsprechen damit auch den Ausführungen oben unter 5. Soweit in der Regelung für eine Fahrzeugart zwei Sätze angegeben sind (Motorräder), entspricht es dem Gesetz, den niedrigeren Satz zu übernehmen. Man wird davon ausgehen müssen, daß innerhalb derselben Fahrzeugart der Kostenberechnung nur die Aufwendungen für das Fahrzeug zugrunde gelegt werden können, das für die Zurücklegung der im allgemeinen verhältnismäßig geringen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausreichend ist. Damit wird man auch den Verhältnissen des Regelfalles gerecht."

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat tritt den Ausführungen des Herrn Bundesministers der Finanzen, die sich im wesentlichen mit der im Schreiben des Senats vom 16. August 1954 niedergelegten Auffassung decken, grundsätzlich bei. Durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 373, Bundessteuerblatt - BStBl. - I S. 575) ist § 9 Ziff. 4 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 1955 anders gefaßt worden. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte rechnen nunmehr zu den Werbungskosten, ohne daß ihre Notwendigkeit geprüft zu werden braucht. Nach § 9 Ziff. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1954 geltenden Fassung können aber nur die "notwendigen" Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkannt werden. Eine Rückwirkung der änderung ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit im Hinblick auf den Wohnort und auf das benutzte Verkehrsmittel zu prüfen. Diese Rechtsprechung wird für die Auslegung des § 9 Ziff. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1954 geltenden Fassung grundsätzlich aufrechterhalten. In Großstädten wurden bisher in der Regel nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als notwendig anerkannt. Eine Zeitersparnis von 2 bis 2 1/2 Stunden ist, wenn in Großstädten öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen, für die Begründung der "Notwendigkeit" zur Benutzung eines Kraftwagens nicht als ausreichend anerkannt worden (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 511/52 U vom 21. Mai 1953, Slg. Bd. 57 S. 510, BStBl. III S. 197). Zu der Frage, ob unter der gleichen Voraussetzung die Kosten für ein Motorrad zugelassen werden könnten, hat der Senat nicht Stellung genommen. Er ist nach erneuter Prüfung der Auffassung, daß eine gewisse Lockerung der bisherigen Rechtsprechung geboten ist, und daß die Kosten für ein Kraftfahrzeug gleichviel ob ein Kraftwagen oder ein Motorrad benutzt wird, als notwendig im Sinne des § 9 Ziff. 4 EStG anerkannt werden müssen, wenn ein Arbeitnehmer bei der Benutzung des Kraftfahrzeugs erheblich weniger Zeit für den Weg zu und von der Arbeitsstätte benötigt, als wenn er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzte. Diese änderung der Rechtsprechung ist vor allem in der fortschreitenden Motorisierung begründet, die auch den Gesetzgeber veranlaßt hat, ab 1. Januar 1955 Aufwendungen für Kraftfahrzeuge in wesentlich weiterem Umfang als bisher als Werbungskosten anzuerkennen. Wann eine Zeitersparnis "erheblich" ist, läßt sich nicht allgemein festlegen. In der Regel wird eine Zeitersparnis von 1 1/2 bis zwei Stunden für Hin- und Rückfahrt insgesamt als erheblich betrachtet werden können. Unter besonderen Umständen, z. B. bei fortgeschrittenem Lebensalter, körperlicher Behinderung, bei unregelmäßiger Arbeitszeit usw. kann aber auch schon bei geringerer Zeitersparnis die Benutzung eines Kraftfahrzeugs als notwendig angesehen werden. Voraussetzung für die Anerkennung der Kraftfahrzeugkosten ist aber auf jeden Fall, daß ein Arbeitnehmer nicht aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz ungewöhnlich weit von der Arbeitsstätte entfernt wählt.

Im Streitfalle erzielte der Bg. nach den Feststellungen des Finanzgerichts durch die Benutzung des Motorrollers eine tägliche Zeitersparnis von mehr als zwei Stunden. Der Bg. wohnte auch nicht aus persönlichen Gründen ungewöhnlich weit von der Arbeitsstätte entfernt. Das Finanzgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum dem Grunde nach die durch die Benutzung des Motorrollers entstandenen Kosten als Werbungskosten (ß 9 Ziff. 4 EStG) anerkennen.

Gegen die Höhe der vom Finanzgericht zugelassenen Werbungskosten bestehen aber in verschiedener Hinsicht Bedenken. Arbeitnehmer benutzen ihre Kraftfahrzeuge gewöhnlich nicht nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern auch für Privatfahrten. Zu den Werbungskosten rechnet nur der Teil der gesamten Aufwendungen, der durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlaßt ist. Dieser Teil muß gewöhnlich geschätzt werden (ß 217 AO). Der Kraftstoffverbrauch ist, da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch je 100 km bekannt sind, verhältnismäßig leicht zu ermitteln. Die anderen Aufwendungen, einschließlich der Absetzungen für Abnutzung, müssen im Verhältnis der Gesamtnutzung zu der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgeteilt werden. Dabei sind auch die festen Kosten in die Verteilung einzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 536/52 U vom 9. Oktober 1953, Slg. Bd. 58 S. 120, BStBl 1953 III S. 337). Der Arbeitnehmer hat im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, daß das Finanzamt die Schätzung möglichst zutreffend vornehmen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954, BStBl. 1954 III S. 358). Es ist aber rechtlich auch unbedenklich, wenn im Einzelfall die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit festen km-Sätzen geschätzt werden, sofern dabei die tatsächlich entstandenen Kosten annähernd richtig ermittelt werden können. Als Anhaltspunkt für die Schätzung können die Sätze genommen werden, die zur Zeit den Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei dienstlicher Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge vergütet werden (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 24. Oktober 1952, Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1952 S. 599). Diese km-Sätze betragen zur Zeit für Kraftwagen ohne Rücksicht auf den Wagentyp 0,16 DM, für Motorräder über 200 ccm Hubraum 0,11 DM und für Motorräder bis 200 ccm Hubraum 0,08 DM. Diese Sätze sollen nicht die Gesamtkosten abgelten, sondern nur die Mehraufwendungen, die durch die dienstliche Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs entstehen. Sie berücksichtigen in angemessenem Umfang auch die Absetzungen für Abnutzung, so daß diese nicht neben dem Pauschsatz zusätzlich berücksichtigt zu werden brauchen. Die in Abschnitt 21 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehenen Pauschsätze sind nach der Auffassung des Senats als Schätzungsmaßstab nicht geeignet. Nach Abschnitt 21 Abs. 9 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien brauchen vom Arbeitgeber ersetzte Fahrtauslagen beim Arbeitnehmer ohne nähere Prüfung nicht als Arbeitslohn angesetzt zu werden, soweit sie beim Kraftwagen den Satz von 9,25 DM und beim Kraftrad den Satz von 0,20 DM für den km nicht übersteigen. Diese Sätze sind Höchstsätze. Es ist davon auszugehen, daß der Arbeitgeber im Einzelfall geringere Sätze erstattet, wenn nach seiner Kenntnis der Verhältnisse der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers unter den erwähnten Sätzen liegen. In solchen Fällen sind steuerlich nur die tatsächlich ersetzten Beträge nicht Arbeitslohn (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 215/53 U vom 17. Dezember 1953, Slg. Bd. 58 S. 428, BStBl. 1954 III S. 76).

Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen nicht. Zutreffend rügt der Vorsteher des Finanzamts, daß das Finanzgericht die durch den Motorroller veranlaßten Gesamtaufwendungen zu hoch feststelle, weil es nicht berücksichtige, daß der Bg. den Motorroller erst im Mai 1952 angeschafft habe, und daß ferner zu Unrecht die sogenannten festen Kosten nicht in die Verteilung einbezogen worden seien. Rechtlich bedenklich ist es auch, daß das Finanzgericht die Fahrkosten für den Besuch der X.-Akademie, der Volkshochschule und von Fachvorträgen ohne weiteres bei der Ermittlung des beruflichen Kostenanteils berücksichtigt hat. Diese Fahrkosten sind nicht nach § 9 Ziff. 4 EStG abzugsfähig, weil sie nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlaßt sind. Hat der Bg. - was das Finanzgericht bisher nicht geprüft hat - die Veranstaltungen nicht zur Erweiterung seines Allgemeinwissens, sondern zum Zweck der Berufsfortbildung im engeren Sinne besucht (Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 20/36 vom 24. Juni 1937, Reichssteuerblatt 1937 S. 1089), so können auch die Kosten für die Fahrten zum Besuch dieser Veranstaltungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, allerdings nur, soweit sie üblich und angemessen sind (vgl. das erwähnte Urteil IV A 30/36). Als üblich und angemessen gelten dabei nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel.

Die Vorentscheidung ist demnach wegen unrichtiger Anwendung des § 9 EStG aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit es die durch den Motorroller für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlaßten Aufwendungen der Höhe nach erneut feststellt und die Fahrkosten zum Besuch der erwähnten Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen der Berufsfortbildung dienten, angemessen berücksichtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408142

BStBl III 1955, 104

BFHE 1955, 268

BFHE 60, 268

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