Leitsatz (amtlich)

Sog. Lenkdrachen sind Sportgeräte für Freiluftspiele (Tarifst. 97.06 C GZT).

 

Orientierungssatz

1. Auf die Verkehrsanschauung kommt es für die Tarifierung nur an, soweit sich ihre Maßgeblichkeit wenigstens mittelbar aus den Zolltarifvorschriften ergibt (BFH).

2. Sport ist nicht mehr nur "Leibesübung"; als Sport werden heute auch Betätigungen bezeichnet, bei denen geistige Tätigkeit im Vordergrund steht (Literatur). Dieser im innerstaatlichen Recht für gemeinnützige Zwecke maßgebende Gesichtspunkt ist --weil allgemeingültig-- auch bei der Auslegung des GZT zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GZT Tarifnr 97.06 Tarifst C; GZT Tarifnr 97.03; GZT Tarifnr 88.02 Tarifst A-2-a; GZT Abschn. 17 Vorschr. 1; GZT Kap 97 Vorschr. 1m; GZT ATV 3a; AO 1977 § 52

 

Tatbestand

I. Die Beklagte (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte den Klägern auf deren Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über als "Lenkdrachen" bezeichnete Waren, die aus den USA eingeführt und nach den Antragsangaben zur sportlichen und freizeitlichen Beschäftigung verwendet werden sollen. Bei ihnen handelt es sich um Fertigbausätze, zusammenbaubar zu Drachen in Form gleichschenkliger Dreiecke mit Schenkellänge von ca. 37 bzw. 55 cm sowie schiefwinkliger Vierecke mit Seitenlänge von ca. 39 und 49 cm. Der Rahmen besteht angabegemäß aus Hartholz-Rundstäben oder Aluminium-Hohlrohren, die Bespannung aus Kunststoff. Die Drachen werden an zwei Lenkleinen geflogen und können zu einer Staffel verbunden werden.

Die OFD wies die Waren der Tarifst. 97.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) --"anderes" Spielzeug, nicht aus Holz-- zu. Der Einspruch der Kläger, mit dem diese die Tarifierung nach Tarifnr. 97.06 --Sportgeräte; hier für Freiluftsport-- erstrebten, blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, zur Lenkung der Drachen sei körperliche Kraft erforderlich, unterschiedlich je nach Windstärke --mindestens Stärke 3-- und Staffelung. Durch geschicktes Lenken könne Luftakrobatik veranstaltet werden. Bei Lenkdrachenwettbewerben gebe es Regeln und Pflichtübungen wie bei anderen Sportwettbewerben. In der Entwicklung von Pflicht- und Kürübungen bei Lenkdrachen-Meisterschaften dokumentiere sich die Entwicklung des Lenkdrachenfliegens zu einer Sportart. Der Lenkdrachensport setze neben körperlichem Training Mindestkenntnisse in Flug- und Windkunde voraus.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der vZTA und der Einspruchsentscheidung die Lenkdrachen der Tarifnr. 97.06 GZT zuzuweisen.

Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Klage ist begründet.

Die Lenkdrachen der Kläger sind nicht der Tarifnr. 97.03 GZT zuzuweisen, vielmehr gehören sie zur Tarifnr. 97.06 GZT, dort zur Tarifst. 97.06 C.

Für die Tarifierung kommen nur die Tarifnrn. 97.03 und 97.06 GZT in Betracht. Mit Recht hat die OFD entschieden, daß die Waren keine Luftfahrzeuge --Drachen-- der Tarifst. 88.02 A IIa GZT sind. Dies ergibt sich bereits daraus, daß es sich bei ihnen nicht um Beförderungsmittel --Sportfahrzeuge-- i.S. von Abschn.XVII GZT handelt (vgl. im übrigen Vorschrift 1 zu Abschn.XVII; Vorschrift 1m zu Kap.97).

Der Senat teilt auch die Auffassung der OFD, daß die Waren an sich die Voraussetzungen für eine Zuweisung zur Tarifnr. 97.03 GZT erfüllen. Diese Tarifnummer erfaßt nicht nur Spielzeug für Kinder, sondern auch solches, das (auch) zur Zerstreuung für Erwachsene bestimmt ist. Dies kann auch den Erläuterungen zum Zolltarif (ErlZT) entnommen werden, die zwar keine Rechtsnorm, wohl aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Senats wesentliches Erkenntnismittel bei der Auslegung des Zolltarifs sind. Nach ihnen (ErlZT zu Tarifnr. 97.03 Teil I Rz.9, 21 und 22) gehören zur Tarifnr. 97.03 u.a. Papierdrachen, Gewandtheits- und Fertigkeitsspielzeug, Spiele, die Geduld und Geschicklichkeit erfordern, alles solche, die auch der Zerstreuung für Erwachsene dienen können (vgl. auch ErlZT zu Kap.97 Teil I Rz.2). Auf ihre stoffliche Beschaffenheit kommt es nicht an (vgl. ErlZT, a.a.O., Rz.11).

Nicht zu folgen ist der OFD jedoch darin, daß eine Zuweisung der Waren zu Tarifnr. 97.06 ausgeschlossen sei, weil sie sich nicht als Geräte für die Gymnastik, die Leichtathletik und andere Sportarten darstellten. Die Tarifnr. 97.06 erfaßt neben Geräten für Gymnastik und Leichtathletik Geräte für Freiluftspiele und andere Sportarten, ausgenommen Waren --Sportgeräte-- der Tarifnr. 97.04 (Tischtennis usw.). Die Lenkdrachen sind zwar keine Geräte für Leichtathletik und Gymnastik, jedoch Geräte für Freiluftspiele. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß sie für die Ausübung von Tätigkeiten bestimmt sind, die nach der Verkehrsanschauung als Sport gelten mögen. Denn auf die Verkehrsanschauung kommt es für die Tarifierung nur an, soweit sich --was hier nicht vorliegt-- ihre Maßgeblichkeit wenigstens mittelbar aus den Zolltarifvorschriften ergibt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 24.April 1985 VII R 24/81, BFHE 143, 481 f., und vom 12.Juni 1986 VII R 95/83, BFHE 147, 85). Die Lenkdrachen sind aber auch ohne Rückgriff auf die Verkehrsanschauung als Waren der Tarifnr. 97.06 anzusehen, weil sie sich, wie für Geräte für Freiluftspiele (als Sportart) vorausgesetzt (vgl. ErlZT zu Tarifnr. 97.06 Teil I Rz.3), als Sportgeräte kennzeichnen, und zwar als solche, die nicht zu Tarifnr. 97.04 gehören. Sport wird definiert als körperliche Beanspruchung mit Wettkampfcharakter oder mit dem Ziel einer hervorstechenden persönlichen Leistung (Gesundheits- Brockhaus, 3.Aufl., 1984, S.711). Nach dem Klagevorbringen werden beide Voraussetzungen --körperliche Beanspruchung und Wettkampfcharakter der Darbietungen-- erfüllt. Auch die OFD hat nicht bestritten, daß das Lenken der Drachen körperliche Gewandtheit erfordert, und in der Einspruchsentscheidung hat sie weiter eingeräumt, daß im Lenkdrachenfliegen Wettkämpfe und Meisterschaften ausgetragen werden. Auf das Ausmaß der körperlichen Aktivität kommt es nicht an. Sport ist nicht mehr nur "Leibesübung" (so früher § 17 Abs.3 Nr.1 des Steueranpassungsgesetzes); vielmehr werden als Sport heute auch Betätigungen bezeichnet, bei denen geistige Tätigkeit im Vordergrund steht (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 52 AO 1977 Tz.18). Der Senat trägt keine Bedenken, diesen im innerstaatlichen Recht für gemeinnützige Zwecke maßgebenden Gesichtspunkt --weil allgemeingültig-- auch bei der Auslegung des GZT zu berücksichtigen. Er ergibt, daß die beim Lenkdrachenfliegen unter Wettkampfbedingungen entfaltete Aktivität, auch soweit sie geistiger Art ist (Einschätzung der Flug- und Windverhältnisse), Sport ist und daß die dabei verwendeten Lenkdrachen (Sport)-Geräte für Freiluftspiele sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Waren --wie ausgeführt-- auch als "Spielzeug" für die Zerstreuung Erwachsener angesehen werden können. Denn die beiden Zwecke --Sport und Unterhaltung-- schließen sich nicht gegenseitig aus.

Die Konkurrenz der Tarifnrn. 97.03 und 97.06, von denen keine die genauere Warenbezeichnung enthält, läßt sich nicht nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift (ATV) 3a lösen, sondern ist aufgrund des Hauptverwendungszwecks zu entscheiden (vgl. zum Tarifierungsweg Lux in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, F II 2 Rz.28 und 29). Diesen sieht der Senat in Anbetracht des Wettkampfcharakters der im Lenkdrachenfliegen veranstalteten Darbietungen in der Verwendung für sportliche Freiluftspiele.

Die Waren sind somit der Tarifnr. 97.06 --hier der Tarifst. 97.06 C-- zuzuweisen, wie es sich übrigens auch bei Anwendung von ATV 3c ergäbe. Entsprechend dem Klageantrag ist die OFD dazu zu verpflichten; die Voraussetzungen dafür --daß bereits im Verwaltungsverfahren die Zuordnung zu einer bestimmten Tarifstelle begehrt worden ist (vgl. Urteile des Senats vom 30.April 1980 VII K 1/77, BFHE 131, 134, 138 f., BStBl II 1980, 594, und vom 22.Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 184 f.)-- liegen vor.

 

Fundstellen

BFHE 147, 565

BFHE 1987, 565

HFR 1987, 89-90 (ST)

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