Entscheidungsstichwort (Thema)

Gericht der Hauptsache i. S. d. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO; keine AdV eines unanfechtbaren Verwaltungsakts

 

Leitsatz (NV)

1. Der BFH ist Gericht der Hauptsache i. S. d. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO, sobald das FG beschlossen hat, einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen.

2. Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des gesondert festgestellten Gewinns aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt in Höhe der nicht anerkannten Aufwendungen für Feingold und Feingoldband.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt) hält den Antrag für unzulässig. Er verweist dazu auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1988 V S 21/87 (BFH / NV 1989, 29).

Der Senat hat die in der Hauptsache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die eingelegte Revision mit Beschlüssen vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung konnte beim BFH gestellt werden, nachdem das Finanzgericht (FG) der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen hatte (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501 unter Aufgabe der im Beschluß in BFH / NV 1989, 29 vertretenen Auffassung).

Der Antrag ist aber nicht begründet. Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten ,,ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) liegen im Streitfall nicht vor.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (BFH-Beschluß vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats (IV B 151/88) sowie die eingelegte Revision mit Beschluß des Senats (IV R 106/88), je vom heutigen Tage, als unbegründet zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen wurden, ist das Urteil des FG vom 5. Juli 1988, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 301

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