Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen des Leistungsaustausches

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Die Prüfung, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erfolgen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) stützt seine Auffassung, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stehe der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu, zum einen darauf, daß sie die . . .teile etc. nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches (,,gegen Entgelt") i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 erworben habe, zum anderen auf das Vorliegen eines Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Da das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt ist, muß bei der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und vorliegen (§ 115 Abs. 2 FGO; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Januar 1990 VII B 126/89, BFH/NV 1990, 716).

Die Klägerin meint, der Rechtssache komme insoweit grundsätzliche Bedeutung zu, als das FG Grundsätze für die Beurteilung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen auf das Verhältnis von personell verbundenen Gesellschaften übertragen habe. Wenn ihre Darlegungen hierzu den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen sollten, kommt der Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht.

Die von der Klägerin vorgetragene Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig.

Das FG ist von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die Annahme einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 eine zum Zweck der Entgelterzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch) erfordert (Senatsurteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913). Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt (2. d), daß die Ermittlung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) dem FG obliegt und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß auch die personellen Verbindungen von Unternehmern, die an einem Leistungsaustausch beteiligt sein sollen, zu diesen Gesamtumständen zählen. Die Frage, ob das FG die Gesamtumstände im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).

Soweit die Klägerin Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend macht, entspricht ihre Rüge nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin legt zwar dar, welche abstrakten Rechtsätze sie dem angeführten Urteil des BFH vom 31. Juli 1984 IX R 3/79 (BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33) entnimmt, stellt dem aber keinen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils gegenüber, sondern trägt nur vor, daß nach ihrer Ansicht der Geschäftsvorgang nicht unangemessen gewesen sei und daß die Absicht der Steuerumgehung als subjektives Tatbestandsmerkmal fehle. Dies reicht als Bezeichnung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluß vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700).

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, wird sie ebenfalls den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, genügt nicht. Der Beschwerdeführer muß vielmehr vortragen, daß das FG von ihm angebotene Beweismittel nicht erhoben habe oder daß es den Sachverhalt auch ohne Beweisantritt von Amts wegen hätte weiter aufklären müssen. Im letzten Fall ist für die ordnungsgemäße Rüge der mangelnden Sachaufklärung die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715).

Soweit die Klägerin rügt, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung die Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt, legt sie keinen Verfahrensmangel dar, sondern macht einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1991, 396; vom 30. März 1990 VIII B 131/88, BFH/NV 1991, 461 unter 2. c).

Auch die sonstigen Rügen der Klägerin entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418379

BFH/NV 1993, 66

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