Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehrfacher Urteilsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muß bei der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist, weil die von den Klägern in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht einer abschließenden Klärung zugeführt werden könnte. Daran könnten deshalb Zweifel bestehen, weil in dem vorliegenden Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide gestritten wird, für die bereits ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit ausreichen würden (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, die Kläger aber nur hinsichtlich einer Begründung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht haben (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 59).

Die Vorentscheidung ist doppelt begründet, nämlich einmal damit, daß die Kläger nicht dafür gesorgt hätten, daß die Lohnsteueranmeldungen Januar 1987 rechtzeitig abgegeben worden seien, und zum anderen damit, daß sie die einbehaltene Lohnsteuer nicht an das FA abgeführt hätten. Jede dieser Begründungen trägt das Urteil, da sie eine eigenständige Pflichtverletzung i. S. der §§ 34, 69 AO 1977 i. V. m. § 41 a EStG enthält. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der ersten Begründung, da nach § 69 Satz 1 AO 1977 der Haftungstatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn infolge der schuldhaften Pflichtverletzung der Steueranspruch nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Die Kläger haben aber lediglich hinsichtlich der zweiten Begründung geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da nicht geklärt sei, ob die GmbH-Geschäftsführer im Hinblick auf § 64 Abs. 2 GmbHG zur Einstellung der Zahlungen nach Eintritt der Konkursreife berechtigt seien. Diese Rechtsfrage berührt nicht die Verpflichtung der Geschäftsführer zur rechtzeitigen Anmeldung der Lohnsteuer gemäß §§ 41 a Abs. 1 Nr. 1 EStG, 34 Abs. 1 AO 1977. Sie braucht deshalb im Streitfall nicht einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden; der Senat braucht somit nicht zu entscheiden, ob der aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn selbst wenn die Rechtsfrage entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger dahin entschieden würde, daß § 64 Abs. 2 GmbHG ab dem Zeitpunkt der Überschuldung der Gesellschaft ein Zahlungsverweigerungsrecht begründet, verbliebe es bei der schuldhaften Pflichtverletzung der Kläger wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung der Lohnsteuer und damit bei der Richtigkeit der Vorentscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423020

BFH/NV 1990, 716

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