Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens bei Einspruch gegen einen Änderungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein mit der Klage angefochtener Bescheid geändert und wird der Änderungsbescheid ausnahmsweise nicht Gegenstand des Klageverfahrens, sondern mit einem Einspruch angefochten, ist das FG im Allgemeinen verpflichtet, das Klageverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Änderungsbescheid auszusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es in dem Klageverfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid nicht zu einer Sachprüfung kommen kann, insbesondere wenn der Einspruch gegen den ursprünglichen Bescheid unzulässig war.

2. Im Falle der parallelen Anfechtung zweier Steuerverwaltungsakte, die materiell denselben Steuergegenstand betreffen, fehlt es grundsätzlich hinsichtlich eines der Verfahren am Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen IV 329/2003)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1489369

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