Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB bei irrevisiblem Landesrecht erfolglos

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, die der Nachprüfung durch den BFH nicht unterliegt, weil sie irrevisiblem Landesrecht angehört.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 118 Abs. 1 S. 2, § 160 Abs. 2; GrESBWG Schlesw.-Holstein § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 7. Mai 1996 erhobenen Beschwerde macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) grundsätzliche Bedeutung in bezug auf die Auslegung des § 1 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus (GrESBWG) geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin vorgelegte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326, und vom 29. Juli 1992 I B 35/92, BFH/NV 1993, 182), denn die Auslegung des § 1 Abs. 1 GrESBWG unterliegt nicht (mehr) der Nachprüfung durch den BFH, weil sie irrevisibles Landesrecht betrifft (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zwar kann gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die Revision auch in den Fällen eröffnet werden in denen sie darauf gestützt wird, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe. Dies ist für das (frühere) Schleswig-Holsteinische Grunderwerbsteuerrecht jedoch nicht mehr der Fall, seit § 160 Abs. 2 FGO durch Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) mit Wirkung ab 1. Januar 1993 aufgehoben worden ist. Nach dieser Vorschrift konnte die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, soweit das Recht der Grunderwerbsteuer nicht bundesrechtlich geregelt war. Auch eine landesrechtliche Regelung, die die Revisibilität des Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuerrechts anordnen würde, besteht nicht. Die Eröffnung des Finanzrechtswegs durch § 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 20. Dezember 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1965, 189) genügt hierfür nicht. Die Rechtslage entspricht der zum Nordrhein-Westfälischen Grunderwerbsteuerrecht, für das der erkennende Senat im Urteil vom 26. April 1995 II R 6/94 (BFHE 178, 222, BStBl II 1995, 738) ausgesprochen hat, daß das frühere Grund erwerbsteuergesetz Nordrhein-Westfalen seit der Aufhebung des § 160 Abs. 2 FGO durch das FGO-ÄndG vom 21. Dezember 1992 ab 1. Januar 1993 kein revisibles Recht mehr ist, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424531

BFH/NV 1997, 374

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