Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

Beantragt ein Kläger die Zulassung der Revision gegen einen Gerichtsbescheid, so kann dieser Antrag grundsätzlich nicht in einen Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. des §90 a Abs. 2 Nr. 3 FGO umgedeutet werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 90a

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanz gerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Daraus folgt, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden muß. Daran fehlt es.

Der Senat ist auch nicht gemäß §90 a Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz FGO an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. April 1997 -- neben der Revisionseinlegung -- ausdrücklich "Zulassung der Revision" beantragt. Diese eindeutige Prozeßhandlung kann nicht in einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach §90 a Abs. 2 Nr. 3 FGO umgedeutet werden. Das hat auch das Finanzgericht so gesehen, das im Anschluß an die Beschwerdeeinlegung einen Nichtabhilfebescheid erlassen und nicht mündliche Verhandlung anberaumt hat. Für die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einen Antrag auf mündliche Verhandlung gelten dieselben Regeln wie für die Umdeutung einer (unzulässigen) Revision in eine (statthafte) Nichtzulassungsbeschwerde. Danach kann eine von einem steuerlichen Berater als Prozeßvertreter eingelegte und eindeutige Prozeßhandlung nicht in eine andere Prozeßhandlung umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 14. März 1996 VIII R 74/95, BFH/NV 1996, 692, m. w. N.).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66790

BFH/NV 1998, 187

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