Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag

 

Leitsatz (NV)

1. Ein durch Beschluß rechtskräftig beendetes Verfahren kann durch einen Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO wieder aufgenommen werden.

2. Eine (unverschuldete) Störung des übermittelnden Telefax-Gerätes kommt nur dann als Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn der Absender dadurch gehindert war, das fristwahrende Schreiben rechtzeitig an das Telefax-Empfangsgerät des Gerichts oder auf dem üblichen Postweg zu übermitteln.

 

Normenkette

FGO § 56; ZPO § 586

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 14.07.1993 - III K 13-15/93 (NV); BFH/NV 1994, 483

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132648

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