Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist infolge falscher Adressierung der Revisionsschrift

 

Leitsatz (NV)

1. Die Revision ist beim FG innerhalb der Frist nach § 120 Abs. 1 FGO einzureichen. Der BFH ist nicht Empfangsbehörde für das Rechtsmittel.

2. Ein Prozeßbevollmächtigter versäumt schuldhaft die Revisionsfrist, wenn er eine an den BFH gerichtete Revisionsschrift unterzeichnet.

3. Unter diesen Umständen kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO aufgrund des Vorbringens des Prozeßbevollmächtigten gewährt werden, es liege ein Büroversehen vor, weil er seine Mitarbeiterin angewiesen habe, das Schriftstück an das FG zu senden.

4. Das FG hätte - wegen der eindeutigen Anschrift - die Sendung nicht öffnen dürfen, sondern an den BFH weiterleiten müssen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 417156

BFH/NV 1991, 393

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