Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung und Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Nimmt der Kläger im Revisionsverfahren die Klage mit Einwilligung des Beklagten zurück, so werden das erstinstanzliche Urteil und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich auszusprechen.

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 2, § 143

 

Gründe

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Kläger und Revisionsbeklagten aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil er in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 --im Einvernehmen mit dem Beklagten und Revisionskläger-- die Klage zurückgenommen hat.

Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an; das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ist unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit vom Bundesfinanzhof (BFH) als dem zur Zeit mit der Sache befassten Gericht ausdrücklich auszusprechen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488, m.w.N.).

Da mit dem erstinstanzlichen Urteil auch die dort getroffene Kostenentscheidung weggefallen ist, ist in dem Beschluss gemäß § 143 FGO auch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. § 144 FGO steht dem Erlass eines Kostenbeschlusses nach Klagerücknahme jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Klage im Verfahren über die Revision des Beklagten zurückgenommen wurde (BFH-Beschluss vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1481355

BFH/NV 2006, 759

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