Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer nicht zugelassenen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde; zur Wiedereinsetzung bei zusätzlich eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Ist die Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen worden, so kann eine dennoch eingelegte Revision nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

2. Für eine zusätzlich, aber verspätet eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der entsprechende Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 56, 115 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die gegen die Klägerin gerichtete Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen wurde, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 8. März 1989 zugestellt worden.

Mit am 3. April 1989 beim FG eingegangenem Schriftsatz legten die Kläger gegen das Urteil Revision ein. In einem weiteren Schriftsatz begründeten sie ihre Revision.

Hierauf wies die Geschäftsstelle des Senats mit am 1. Juni 1989 zur Post gegebenem Schreiben die Kläger wegen der Zulässigkeit der Revision darauf hin, daß das FG die Revision nicht zugelassen habe.

Daraufhin beantragten die Kläger mit am 28. Juni 1989 beim FG eingegangenem Schriftsatz, entweder die Revisionseinlegung vom 3. April 1989 von vornherein in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten oder aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ihr Schreiben vom 28. Juni 1989 als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der Zulassung der Revision, so ist die dennoch eingelegte Revision unzulässig.

Wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. des § 116 Abs. 1 FGO, die eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen würden, haben die Kläger nicht gerügt.

Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung nicht statthaft.

Der Senat sieht sich veranlaßt, noch auf folgendes hinzuweisen:

Auch wenn man mit den Klägern den am gleichen Tag beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 1989 als Nichtzulassungsbeschwerde ansähe, könnte diese schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Monatsfrist des § 115 Abs. 3 FGO bereits abgelaufen war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO käme nicht in Betracht, weil der entsprechende Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422995

BFH/NV 1990, 516

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