Entscheidungsstichwort (Thema)

Postulationsfähigkeit eines Bevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Bevollmächtigter, gegen den ein Berufs- und Vertretungsverbot gemäß § 134 Abs. 1 StBerG verhängt worden ist, ist nicht postulationsfähig im Sinn von Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG.

2. Gegen eine Entscheidung des FG, mit der ein Bevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen wird, ist die Beschwerde statthaft.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2 S. 2, § 128; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer B gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein Berufs- und Vertretungsverbot gemäß § 134 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verhängt worden. Die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters sei seit Mitte 1989 rechtskräftig, der Beschwerdeführer damit nicht mehr berechtigt, vor Finanzgerichten als Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, begehrt der Beschwerdeführer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da die angefochtene Entscheidung des FG keine prozeßleitende Verfügung i. S. des § 128 Abs. 2 FGO ist, war sie grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar. Das Beschwerderecht steht auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten, dem Beschwerdeführer, zu (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, 138, BStBl II 1979, 341).

Der Beschwerdeführer konnte jedoch die Beschwerde nicht selbst erheben.

Vor dem BFH muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Dazu hat das FG festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit Mitte 1989 rechtskräftig aus dem Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen ist. Gegen diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben; er hat die bereits Ende September 1989 angekündigte Begründung der Beschwerde trotz Fristsetzung bisher nicht eingereicht. Damit fehlt es an dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg / Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249). Die Einlegung der Beschwerde ist daher eine unwirksame Prozeßhandlung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 447

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