Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollmachtsnachweis durch Bezugnahme

 

Leitsatz (NV)

Eine für den Vollmachtsnachweis ausreichende Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde setzt voraus, daß die in Bezug genommene Vollmachtsurkunde für das erkennende Gericht ohne weiteres greifbar ist. Für ein Beschwerdeverfahren vor dem BFH genügt daher eine Bezugnahme vor dem FG auf eine diesem in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht nicht. Das gilt selbst dann, wenn das in bezug genommene andere Verfahren inzwischen ebenfalls an den BFH gelangt sein sollte.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer X keine ausreichende Prozeßvollmacht vorgelegt hat.

Die im Veranlagungsverfahren dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) vorgelegte Vollmacht genügt schon deshalb nicht, weil sich X im finanzgerichtlichen Verfahren nicht auf diese Vollmacht bezogen hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848). Das im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Telefax einer Vollmacht reicht ebensowenig als Nachweis der Bevollmächtigung aus (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105). Darüber hinaus enthält diese Vollmacht noch eine schon damals lange veraltete Adresse des X, so daß auch insoweit Zweifel bestehen, ob sie sich auf das vorliegende Verfahren bezieht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423684

BFH/NV 1996, 924

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