Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revisionseinlegung durch juristische Person

 

Leitsatz (NV)

Eine unter dem Briefkopf einer juristischen Person (Beratungsgesellschaft) unter Berufung auf eine dieser Gesellschaft erteilten Prozeßvollmacht in der "Wir-Form" eingelegte Revision ist auch dann unzulässig, wenn sie von einer Steuerberaterin unterschrieben worden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 abgewiesen und die Revision zugelassen. Hiergegen legten die Kläger durch die von ihnen bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft mbH als Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1996 Revision ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Das gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Hierauf wurden die Kläger durch die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung und darüber hinaus zusätzlich durch das am 16. Oktober 1996, dem Tag des Ablaufs der Revisionsfrist, der Prozeßbevollmächtigten per Telefax übermittelte Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats hingewiesen.

Steuerberatungsgesellschaften sind nach ständiger Rechtsprechung seit dem BFH- Beschluß vom 12. November 1976 III R 14--15/76 (BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121) von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. z. B. Rechtsprechungsnachweise in Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Rz. 82).

Im vorliegenden Fall ist die Revision unzulässigerweise durch die Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Revisionsschreibens. Denn es trägt den Briefkopf dieser Gesellschaft, weist ausdrücklich auf die Bevollmächtigung der Gesellschaft hin und ist in der "Wir-Form" gehalten und von der Geschäftsführerin der Gesellschaft unterschrieben. Auch die Prozeßvollmacht lautet allein auf die Gesellschaft. Daher kann das Revisionsschreiben -- anders als im Falle des Zwischenurteils vom 28. August 1991 I R 37/91 (BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282) -- nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Revision durch die der Steuerberatungsgesellschaft angehörende Steuerberaterin selbst eingelegt worden wäre (z. B. BFH-Beschluß vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 373

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