Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung von NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegungspflicht bei Divergenzrügen.

2. Eine Rechtsfrage ist im anhängigen Verfahren nicht klärungsfähig, wenn ihre Beantwortung das angefochtene Urteil im Ergebnis unberührt läßt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht ausreichend dargetan worden (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), im übrigen sind sie nicht gegeben.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aus denen das Beschwerdevorbringen vorwiegend besteht (s. dazu näher Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54; w. N. bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 58).

2. Nicht ausreichend "bezeichnet" i. S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die behauptete Divergenz. Denn aus der Beschwerdeschrift ist weder ein abstrakter Rechtssatz erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, noch ein hiervon abweichender, der das zitierte BFH-Urteil trägt (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1997 X B 175/96, und vom 23. Juli 1997 X B 55/97, BFH/NV 1998, 15, 52, sowie Gräber, a. a. O., Rz. 63, m. w. N.). Im übrigen beruft sich nicht nur die Beschwerdeschrift, sondern auch das Finanzgericht auf das BFH- Urteil vom 24. November 1988 IV R 150/86 (BFH/NV 1989, 416, 418), so daß es besonders detaillierter Abgrenzung zur bloßen Subsumtionsrüge (dazu Gräber, a. a. O.) bedurft hätte.

3. Selbst wenn die Beschwerdeschrift insgesamt (Gräber, a. a. O., Rz.16) trotz der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur zum Thema Verwertungsverbot (vgl. die Nachweise bei Tipke/Kruse Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Rz. 14 Vor §193 AO 1977) insoweit noch Klärungsbedarf erkennen ließe, fehlt es in jedem Fall an der Klärungsfähigkeit (dazu Gräber a. a. O., Rz. 10 f. und 59, m. w. N.). Das angefochtene Urteil ist nämlich vor allem auf die Ergebnisse der Außenprüfung (Steuerfahndungsprüfung sowie auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen) gestützt und geht nur ergänzend auf die nach Meinung der Kläger rechtswidrige Verwertung des beim Nachfolgeunternehmen sichergestellten Materials ein, könnte also durchaus auch ohne diese Ausführungen Bestand haben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 868

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