Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung eines gerichtlichen Streitwertbeschlusses von Amts wegen

 

Leitsatz (NV)

Die Festsetzung des Streitwerts kann durch das festsetzende Gericht auch nach Ablauf des in § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG bestimmten Zeitraums von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache geändert werden, wenn der Kläger vor Ablauf dieser Frist eine entsprechende Gegenvorstellung erhoben hat.

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 2 Sätze 2-3

 

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts wird gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichts kostengesetzes (GKG) von Amts wegen geändert. Zu einer solchen Änderung ist der Senat zwar nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache befugt (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dieser Zeitraum ist im Streitfall abgelaufen: Der Gerichtsbescheid des Senats vom 20. September 1995 ist den Beteiligten am 29. November/1. Dezember 1995 zugestellt worden. Folglich erlangte der Gerichtsbescheid am 2. Januar 1996 mit Ablauf der Antragsfrist nach § 90 a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Rechtskraft. Der 6-Monats-Zeitraum gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG endete sonach spätestens am 2. Juli 1996. Auch nach dem Ende dieses Zeitraums ist es dem festsetzenden Gericht aber gestattet, einer rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG eingelegten Beschwerde abzuhelfen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gleiches muß für die innerhalb dieser Frist erhobene Gegenvorstellung gelten, die sich von der Beschwerde nur darin unterscheidet, daß durch sie nicht das übergeordnete Gericht angerufen werden kann. Der Senat folgt insoweit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 12. Febraur 1986 IV a ZR 138/83 (Monatsschrift für Deutsches Recht 1986, 654) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1987 3 C 3/81 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, 1019). Da die als Gegenvorstellung zu behandelnde "Erinnerung" der Klägerin und Revisionsbeklagten beim Bundesfinanzhof bereits am 10. Juni 1996 und damit rechtzeitig innerhalb des 6-Monats-Zeitraums eingegangen ist, war der Senat im Streitfall deshalb änderungsbefugt.

Die Gegenvorstellung ist auch begründet. Die bisherige Festsetzung des Streitwerts mit ... DM beruhte auf einem Versehen. Zutreffend ist der bereits vom Finanzgericht (FG) für das Klageverfahren zugrunde gelegte Wert von ... DM, dessen Errechnung sich aus dem an das FG gerichteten Schriftsatz des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) vom 24. Oktober 1994 ergibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423715

BFH/NV 1997, 374

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