Leitsatz (amtlich)

Die Erklärung des FG über die Notwendigkeit (Nichtnotwendigkeit) der Zuziehung eines Bevollmächtigten hat in einem beschwerdefähigen Beschluß zu erfolgen.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführer legten gegen den Beschluß des FG vom 12. März 1968, durch den nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des gerichtlichen Verfahrens den Klägern (Beschwerdeführern), die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens ("außergerichtlichen Vorverfahrens") dem Beklagten (FA) auferlegt wurden, Beschwerde ein. Sie beantragten Freistellung von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Gleichzeitig begehrten sie die Zuziehung des Steuerberaters im Vorverfahren für notwendig zu erklären, oder hilfsweise auch diesen Antrag als Beschwerde gegen die Gründe des Beschlusses betreffend § 139 Abs. 3 FGO zu behandeln.

Gegen die Beschwerdeführer erging als Eheleute am 2. Oktober 1964 ein Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1963 mit dem aus den Akten ersichtlichen Vermerk "vorläufig gemäß § 100 Abs. 1 AO" und mit der Erläuterung: "Da Sie bisher keine Erklärung abgegeben haben, wurden die Grundlagen geschätzt. Die Veranlagung ist vorläufig." Sie legten durch ihren Steuerberater am 8. Oktober 1964 Einspruch ein. FA und Steuerberater vereinbarten am 19. November 1964, die Erledigung des Einspruchs bis zur Abgabe der endgültigen Vermögenserklärung zurückzustellen. Am 24. November 1966 erhoben die Beschwerdeführer durch den Steuerberater beim FG Untätigkeitsklage nach § 46 FGO. Die Vermögenserklärung 1963 ging am 17. April 1967 beim FA ein.

Das FA berichtigte am 8. Mai 1967 den angegriffenen Vermögensteuerbescheid 1963 unter Hinweis auf §§ 94, 225 AO und führte die endgültige Veranlagung entsprechend der eingereichten Erklärung durch. Danach erklärten die Beschwerdeführer und das FA dem FG übereinstimmend, der Rechtsstreit in der Untätigkeitsklage sei in der Hauptsache erledigt. Das FG erließ daraufhin den oben genannten Beschluß vom 12. März 1968. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Senat halte es nicht für gerechtfertigt, nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Beiziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Formel des Beschlusses beinhaltet nichts zu dieser Frage.

Mit der Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die Untätigkeitsklage sei zulässig und berechtigt gewesen. Die Anordnung gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO finde in der Kompliziertheit des Steuerrechts im allgemeinen und des hier vorliegenden Einzelfalls im besonderen seine Begründung.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Der Beschwerde ist nicht stattzugeben.

Das FG ging zutreffend nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten von der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aus und entschied durch Beschluß über die Kosten des Verfahrens.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, der BFH möge die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklären, ist unzulässig. Die Entscheidung des Gerichts nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig, gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat hierüber als Kostenfestsetzungsgericht von Amts wegen zu befinden, wenn ein Beteiligter die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten begehrt (BFH-Beschluß Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56).

Der hilfsweise Antrag der Beschwerdeführer, ihr Vorbringen zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO als Beschwerde zu behandeln, sofern die ablehnenden Ausführungen in den Gründen des FG-Beschlusses als förmliche Ablehnung anzusehen seien, ist ebenfalls unzulässig. Es liegt insoweit kein beschwerdefähiger Beschluß vor. In dem oben genannten Beschluß Gr. S. 5-7/66 (a. a. O.) blieb es dahingestellt, ob das Gericht des ersten Rechtszuges die Entscheidung betreffend § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO bereits in der Kostenentscheidung des Klageverfahrens vorwegnehmen darf. Nach dem Beschluß des BFH I B 68/67 vom 13. März 1968 (BFH 91, 561, BStBl II 1968, 442) wird die Entscheidung des FG über den Antrag betreffend Kostenerstattung für den Bevollmächtigten im Vorverfahren in ihrer Rechtsgültigkeit nicht dadurch beeinflußt, daß das Gericht den Ausspruch in die Kostenentscheidung einbezieht; er werde alsdann wie ein diesbezüglicher Beschluß außerhalb der Kostenentscheidung behandelt. Diese Rechtsauffassung kommt aber vorliegend nicht zum Tragen, da in dem das Klageverfahren und die Kostenentscheidung abschließenden Beschluß kein bindender Ausspruch betreffend § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO enthalten ist. Das FG hat zwar in den Gründen des Beschlusses die begehrte Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren abgelehnt, diese Ausführungen haben aber in der Beschlußformel keinen Niederschlag gefunden. Eine Ergänzung kommt destoweniger in Frage, als eine solche Erklärung grundsätzlich nicht in das Erkenntnisverfahren gehört. So entfällt - abgesehen von der Fristversäumnis (§ 109 Abs. 2 FGO) - auch eine etwaige Ergänzung des FG-Beschlusses nach §§ 113, 109 Abs. 1 FGO. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem das FG einen entsprechenden Beschluß nicht in die Beschlußformel aufgenommen haben sollte. Bei Beschlüssen, die nur in Urteilsgründen mitenthalten sind, kann die Betrachtungsweise anders sein. Den Beschwerdeführern bleibt es vorbehalten, den nicht fristgebundenen Antrag. nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO beim FG als Kostenfestsetzungsgericht aufrechtzuerhalten. Der BFH hat sich in den vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu nicht zu äußern. Eine Zurückverweisung der Sache wegen Nichtentscheidung über den Antrag betreffend § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO kommt nicht in Frage, da es sich dabei um ein gesondertes Beschlußverfahren handelt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68233

BStBl II 1969, 77

BFHE 1969, 44

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