Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht den durch Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 2163) vorgeschriebenen Vordruck ausgefüllt einreicht. Dies gilt auch dann, wenn Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen ein dem Antragsteller günstiges FG-Urteil begehrt wird.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Antragsteller (Ast) begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Revision, die das FA eingelegt hat, nachdem das FG der Klage des Ast entsprochen hatte. In dem Revisionsverfahren hat sich der Rechtsanwalt R. als Bevollmächtigter des Ast bestellt und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Außerdem beantragte er, dem Ast Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Ein ausgefüllter Prozeßkostenhilfevordruck wurde nicht eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist beim Prozeßgericht zu stellen. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich der Antragsteller ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Im Streitfall scheitert die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schon daran, daß der Antragsteller den durch Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I, 2163) vorgeschriebenen Vordruck nicht ausgefüllt eingereicht hat. Damit ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung des Vordrucks zwingend vor. Durch die Regelung soll erreicht werden, daß die Erklärung des Antragstellers in der für die Entscheidung erforderlichen Weise aufgegliedert und substantiiert wird. Deshalb kann auf die Abgabe der Erklärung unter Benutzung des Vordrucks jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn die im Vordruck verlangten Angaben nicht bereits anderweitig und in einer vergleichbar übersichtlichen Weise dem Prozeßgericht zur Verfügung stehen (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1983 IV b ZB 73/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 32). Dies ist nicht der Fall. Zwar hat der Antragsteller eine entsprechende Erklärung unter Benutzung des amtlichen Vordrucks schon im Verfahren vor dem FG vorgelegt. Diese Erklärung datiert jedoch vom 23. November 1983. Sie deckt - zeitlich gesehen - die für die jetzt zu treffende Entscheidung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht mehr ab. Es kommt hinzu, daß der Antragsteller sein Prozeßkostenhilfegesuch in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 7. Februar 1984 zurückgenommen hat. Die Hintergründe der Antragsrücknahme sind für den Senat nicht erkennbar. Gerade deshalb kann aber auf die Vorlage einer neuen und zeitnahen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht verzichtet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414026

BFH/NV 1986, 484

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