Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, muß dem Antrag grundsätzlich eine auf dem eingeführten Vordruck abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt werden. Eine Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug auf dem Vordruck abgegebene Erklärung reicht jedoch aus, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 117, 119, 117 Fassung: 1980-06-13, § 119 S. 1 Fassung: 1980-06-13

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 26.03.1982)

AG Nordenham

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. März 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.241,29 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind die geschiedene Ehefrau und die ehelichen Kinder des Beklagten. Mit Klage und Widerklage haben die Parteien wechselseitig die Abänderung eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs beantragt. Im ersten Rechtszug ist dem Beklagten aufgrund einer am 30. Juni 1981 auf einem Vordruck gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO ausgestellten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.

Das Amtsgericht hat dem Klagebegehren teilweise stattgegeben. Am letzten Tag der Berufungsfrist hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung eingereicht und darin erklärt:

„Dem Antragsteller ist … für die erste Instanz bereits Prozeßkostenhilfe gewährt worden. Über die Höhe seines Verdienstes liegt eine Verdienstbescheinigung vor. Außerdem wurde vom Antragsteller auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Ich gehe davon aus, daß zunächst zum Nachweis der Armut weitere Unterlagen nicht vorgelegt zu werden brauchen.”

Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert mit der Begründung, im Falle der Berufungseinlegung könnte dem Beklagten keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden, weil innerhalb der Frist mangels einer formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein ordnungsmäßiges Prozeßkostenhilfegesuch vorgelegen habe.

Der Beklagte hat daraufhin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufung eingelegt und begründet. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das Oberlandesgericht hat seine bereits bei der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe vertretene Auffassung, daß innerhalb der Berufungsfrist kein ordnungsmäßiges Prozeßkostenhilfegesuch vorgelegen habe, aufrechterhalten und dazu ausgeführt:

Zu einem ordnungsgemäßen Gesuch gehöre in jedem Falle die Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei gemäß § 117 Abs. 1 bis 4 ZPO. Dies gelte auch für ein erneutes Gesuch in der Rechtsmittelinstanz. Die Bezugnahme auf eine frühere Erklärung – zumal durch den Prozeßbevollmächtigten – genüge nicht, da sie nicht die vorgeschriebene formularmäßige Erklärung über die gegenwärtigen Verhältnisse beinhalte. Die erneute Erklärung sei auch deswegen erforderlich, weil etwaige Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei eine Änderung der bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe getroffenen Bestimmungen nicht begründen könnten und die Partei dementsprechend auch nicht verpflichtet sei, solche Änderungen dem Gericht anzuzeigen. Im übrigen habe im vorliegenden Fall der Beklagte nicht einmal eine eindeutige und ausdrückliche Erklärung abgegeben, daß sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht (auch nicht in geringem Umfang) geändert hätten. Eine lediglich allgemeine Bezugnahme genüge nicht, weil sonst häufig die Möglichkeit bestünde, daß dem Gericht maßgebliche Veränderung verborgen blieben, etwa weil sie der Antragsteller als geringfügig und unerheblich angesehen habe.

2. Diesen Ausführungen kann sich der Senat nicht in vollem Umfang anschließen.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat. Schon nach früherem Recht wurde es insoweit für erforderlich erachtet, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ausreichend belegtes Armenrechtsgesuch angebracht war (vgl. etwa BGHZ 16, 1, 2; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1957 – IV ZR 133/57 – LM ZPO § 232 Nr. 30; vom 3. Dezember 1957 – VI ZB 21/57 – LM ZPO § 119 Nr. 4). Entsprechendes muß auch nach neuem Recht für die Prozeßkostenhilfe gelten (BSG MDR 1981, 1052).

§ 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei bei der dem Prozeßkostenhilfeantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügenden Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 2163) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Durch die Benutzung des Vordrucks soll erreicht werden, daß die Erklärung der Partei in der dort geforderten Weise aufgegliedert und substantiiert wird. Auf die Abgabe der Erklärung unter Benutzung des Vordrucks kann danach jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn – wie regelmäßig – die im Vordruck verlangten Angaben nicht bereits anderweitig sämtlich und in einer vergleichbar übersichtlichen Weise vorliegen. Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erstmals für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, setzt somit die Gewährung der Wiedereinsetzung regelmäßig voraus, daß die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck eingereicht hat (ebenso BSG aaO).

b) Dem Oberlandesgericht ist ferner darin beizutreten, daß eine Partei, die die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren beantragt, hierzu auch dann erneut eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgeben muß, wenn sie eine solche Erklärung bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegeben hatte und ihr die Prozeßkostenhilfe in diesem Rechtszug bewilligt war. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach § 119 Satz 1 ZPO, wie schon nach früherem Recht, für jeden Rechtszug besonders. Die Regelung des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., nach der es im höheren Rechtszug des Nachweises des Unvermögens nicht bedurfte, wenn das Armenrecht in dem vorherigen Rechtszug bewilligt war (zur Tragweite dieser Regelung vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1974 – VI ZB 9/74 – LM ZPO § 119 Nr. 6), ist in das Prozeßkostenhilferecht nicht übernommen worden. Danach ist nunmehr auch in solchen Fällen stets auch im höheren Rechtszug erneut und selbständig zu prüfen, ob die Partei (noch) bedürftig ist. Daraus folgt aber, daß auch dem Prozeßkostenhilfeantrag für die Rechtsmittelinstanz eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO beigefügt werden muß, da diese nach dem Gesetz die Grundlage für die Beurteilung der Bedürftigkeit bildet. Die im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung kann hierfür nicht ohne weiteres ausreichen, weil es nicht auf die früheren, sondern auf die gegenwärtigen Verhältnisse des Antragstellers ankommt. Die Auffassung, daß für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in einem höheren Rechtszug auf die Erklärung der Partei nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht verzichtet werden könne, lag im übrigen der Neufassung des § 119 ZPO ausdrücklich zugrunde (BT-Drucks. 8/3694 S. 20).

Der Senat kann jedoch dem Oberlandesgericht nicht darin folgen, daß auch diese erneute Erklärung in jedem Falle unter Benutzung des Vordrucks abgegeben werden müsse. Es muß vielmehr eine Bezugnahme auf die im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung zugelassen werden, soweit dies dem mit der Vorschrift des § 117 Abs. 4 ZPO verfolgten Zweck nicht zuwiderläuft. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich – was bei geringem zeitlichem Abstand der beiden Prozeßkostenhilfeanträge häufiger vorkommen wird – die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der früheren, auf dem Vordruck abgegebenen Erklärung in keinem Punkt geändert haben. Der Antragsteller kann sich dann damit begnügen, dies unter Verweisung auf seine früheren Angaben zu erklären (ebenso die Kommentarliteratur: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 119 Anm. 2 A; Schuster, Prozeßkostenhilfe § 119 ZPO Rdn. 5; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 119 Anm. IV 1 a). Seine Erklärung würde sich in ihrem Inhalt nicht ändern, wenn er die bereits früher gemachten Angaben erneut auf einem Vordruck wiederholen würde.

Dem Oberlandesgericht ist allerdings zuzugeben, daß die Gefahr des Übersehens von Änderungen in einzelnen Posten bei einer Bezugnahme auf die frühere Erklärung größer ist als bei der Wiederholung aller Einzelangaben in einem neu auszufüllenden Vordruck. Solche Irrtümer werden aber regelmäßig nur geringfügige, nicht in Auge fallende Änderungen betreffen. Die Gefahr derartiger Ungenauigkeiten rechtfertigt es nicht, eine Bezugnahme bei unveränderten Verhältnissen auszuschließen und auf dem Vordruckszwang zu bestehen, der insoweit als Formalismus erscheinen müßte. Vorsätzlich falsche Angaben würden ohnehin auch durch die Benutzung des Vordrucks nicht verhindert werden können. Die Bezugnahme kann um so mehr hingenommen werden, als das Gericht ergänzende Angaben und deren Glaubhaftmachung verlangen kann, wenn dies nach Lage des Falles geboten erscheint (§ 118 Abs. 2 und 3 ZPO).

c) Auch bei einem erneuten Prozeßkostenhilfeantrag in der Rechtsmittelinstanz muß sich allerdings die dazu nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung auf die gegenwärtigen Verhältnisse beziehen. Unbeschadet der Zulassung einer Bezugnahme auf die frühere (Vordrucks-)Erklärung kann daher grundsätzlich nicht der bloße Hinweis auf diese Erklärung genügen, sondern es muß deutlich gemacht werden, daß die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind. Ob darauf verzichtet werden kann, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse praktisch ausscheidet, kann hier dahinstehen.

Die eingangs wiedergegebene Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Prozeßkostenhilfeantrag hat allerdings auch diesen Anforderungen nicht entsprochen, weil ihr nicht eindeutig entnommen werden kann, daß die Verhältnisse seit der früheren Vordruckserklärung unverändert geblieben sind. Dies steht jedoch hier der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Erklärung war das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe erst kurze Zeit in Kraft. Eine einheitliche Praxis hatte sich hinsichtlich der an die Erklärung in einem Fall der vorliegenden Art zu stellenden Anforderungen noch nicht gebildet. Unter der Geltung des früheren Rechts wurde im allgemeinen – und zwar nicht nur in den Fällen des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. – die Verweisung auf ein früher eingereichtes Armenrechtszeugnis für ausreichend erachtet, wenn seitdem keine größere Zeitspanne verstrichen war (vgl. BGH LM ZPO § 232 Nr. 30). Bei diesem Stand der Rechtsentwicklung kann es dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er sich mit dem Hinweis auf die (fünf Monate vorher erstellte) Vordruckserklärung zunächst begnügte.

Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

3. Die anderweitige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bleibt dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. zur Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren: BGHZ 51, 131, 134 f.). Auch wenn der Prozeßkostenhilfeantrag seiner Form nach der Wiedereinsetzung nicht entgegensteht, kann das Gericht, wie schon dargelegt, weitere Erhebungen zur Bedürftigkeit des Antragstellers anstellen. Wenn diese ergeben, daß sich der Antragsteller nach den objektiven Verhältnissen nicht für bedürftig halten durfte, ist die Wiedereinsetzung aus diesem Grunde zu versagen (BGH LM ZPO § 119 Nr. 6). Da das Oberlandesgericht die Bedürftigkeit des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt – wenn auch in erster Linie aus formellen Erwägungen nicht für ausreichend dargelegt erachtet hat, muß es ihm überlassen bleiben, ob es hierzu vor der neuen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch weitere Erhebungen anstellen will.

 

Unterschriften

Lohmann, Seidl

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127365

NJW 1983, 2145

Nachschlagewerk BGH

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge